VfGH A2/2023

VfGHA2/202328.2.2023

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage mangels Darlegung eines Verstoßes gegen Unionsrecht

Normen

B-VG Art137 / sonstige Klagen
ZPO §86a
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2023:A2.2023

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "Beschwerde über korrupten geistig abartigen Richter […]" bzw einer "Amtshaftungsklage gegen korrupten geistig abartigen Richter […]".

Begründend führt der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2022, G276/2022, sein Antrag auf Verfahrenshilfe für die "Aufhebung eines Gesetzes (Art140 B-V) abgelehnt" worden sei, obwohl dieser "sowohl als Individualantrag als auch Parteienantrag gestellt" worden sei "und somit Falschaussagen im Beschluss wiedergegeben [würden]". Beschwerden würden vom Verfassungsgerichtshof nicht bearbeitet werden.

2. Gemäß Art137 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof lediglich über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

3. Ein unter dem Titel der Amtshaftung erhobener Anspruch kann von vornherein nicht vor dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art137 B‑VG klagsweise geltend gemacht werden (vgl zB VfSlg 13.079/1992, 18.194/2007).

Eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage gemäß Art137 B‑VG ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht geltend gemacht wird, der im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig und somit hinreichend qualifiziert ist. Ein Kläger im Staatshaftungsverfahren hat daher begründet darzulegen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Der behauptete Verstoß muss also der Art nach möglich sein. Lässt eine Klage dies vermissen oder werden lediglich Auslegungsfragen aufgeworfen, wird dadurch dieser Anforderung nicht Genüge getan. Eine solche Klage ist unzulässig (vgl VfSlg 19.470/2011, 19.471/2011, 19.757/2013).

Der Einschreiter legt in seinem Antrag in keiner Weise einen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht dar. Ein solcher ist für den Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen.

4. Die Klage ist wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

5. Im Übrigen wird auf die Bestimmung des §86a Abs2 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) hingewiesen, wonach ein Schriftsatz zurückzuweisen ist, wenn er "aus verworrenen, unklaren sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und [...] das Begehren nicht erkennen" lässt, oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.

Der vorliegende Schriftsatz entspricht – abgesehen davon, dass er beleidigende Äußerungen im Sinne des §86a Abs1 ZPO enthält – dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Der Beschwerdeführer wiederholt Behauptungen aus einer früheren derartigen Eingabe, hinsichtlich derer bereits eine abweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergangen ist. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 letzter Satz und Abs2 ZPO wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass weitere derartige Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen würden.

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