VfGH A18/2015

VfGHA18/20157.4.2016

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Klage auf Auszahlung von Notstandshilfe; geltend gemachter Anspruch durch Bescheid zu erledigen

Normen

B-VG Art137 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
AlVG §24 Abs1
B-VG Art137 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
AlVG §24 Abs1

 

Spruch:

Der Antrag des **** ***********, **************** ***, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gegen das "Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse" wegen "Auszahlung der Notstandshilfe" wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Gemäß Art137 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Die Zulässigkeit einer Klage gegen den Bund nach Art137 B‑VG auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass Leistungen nach dem AlVG zwar zuerkannt, aber in der Folge nicht ausgezahlt worden sind, ohne dass darüber ein Bescheid (oder eine dem Bescheid gleichzuhaltende Verständigung nach §24 Abs1 AlVG) ergangen wäre oder zu ergehen hätte (vgl. VfSlg 14.419/1996).

2. Letzteres ist aber hier der Fall: Der Mitteilung über die Einstellung der Leistung nach §24 Abs1 AlVG kommt zwar kein Bescheidcharakter zu, die betroffene Partei hat nach dieser Gesetzesstelle jedoch binnen vier Wochen das Recht, einen Bescheid zu verlangen. Worauf die regionale Geschäftsstelle binnen vier weiterer Wochen einen Bescheid zu erlassen hat, widrigenfalls die Mitteilung außer Kraft tritt und die Leistung nachzuzahlen ist.

3. Gemäß dem nach §35 Abs1 VfGG sinngemäß anzuwendenden §63 Abs1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4. Letzteres ist aber aus oben angeführtem Grund der Fall: Eine beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Klage gegen das Arbeitsmarktservice Wien wäre aus dem Grunde der offenbaren Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen, da der geltend gemachte Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher als offenbar aussichtslos.

5. Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

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