Normen
B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / sonstige Klagen
Außenhandelsförderungs-BeitragsG 1984 §5
RechtsanwaltstarifG §21
VfGG §41
HandelskammerG §57, §57e
B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / sonstige Klagen
Außenhandelsförderungs-BeitragsG 1984 §5
RechtsanwaltstarifG §21
VfGG §41
HandelskammerG §57, §57e
Spruch:
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der klagenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters den Betrag von S 4,532.632,17 samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 1996 sowie die mit S 32.880,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Wirtschaftskammer Österreich (im folgenden: WKÖ) begehrt mit ihrer zunächst auf Feststellung einer Leistungsverpflichtung in der Höhe von S 4,646.141,40 gerichteten Klage vom 28. Oktober 1996, die mit Schriftsatz vom 29. November 1996 auf ein Leistungsbegehren umgestellt wurde, der Verfassungsgerichtshof wolle erkennen, daß der Bund schuldig sei, ihr den Betrag von S 4,532.632,17 samt 4 % Zinsen ab 1. Dezember 1996 zu bezahlen und die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Sie begründet ihr Klagebegehren im wesentlichen folgendermaßen:
a) Die Abgabenbehörden des Bundes hätten gemäß §§57 und 57e HKG die für die Finanzierung der Wirtschaftskammerorganisation bestimmten Kammerumlagen einzuheben und - nach Abzug eines Vergütungsbetrages von 3,5 % - an die WKÖ zu überweisen. Dementsprechend erhalte die WKÖ laufend von der Bundesfinanzverwaltung entsprechende Beträge an Kammerumlagen überwiesen. Sodann wird in der Klage ausgeführt:
"Mit Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 11. Oktober 1996, GZ AF-10007-III/A/96 (richtig: AF-1000/7-III/A/96) teilte dieser mit, daß der Bund im Zeitraum vom 1.-9. Oktober 1996 an Kammerumlagen den Betrag von 4,646.140,40 Schilling eingehoben hat, welcher an die Wirtschaftskammer Österreichs abzuführen wäre. Gleichzeitig kündigt der Bundesminister für Finanzen jedoch in diesem Schreiben an, daß er diese Beträge nicht an die Wirtschaftskammer Österreich abführen wird. Er begründet dies damit, daß der Bund aus der Abwicklung der Außenhandelsförderung auf Grund des Außenhandelsförderungsbeitragsgesetzes 1984, BGBl 1984/48 (richtig: 49) idF BGBl 1987/512, 1987/663 und 1993/14, verpflichtet gewesen wäre, 91, 5 % des Außenhandelsförderungsbeitrages, welcher anläßlich der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren als ausschließliche Bundesabgabe erhoben wurde, der Wirtschaftskammer Österreich (damalige alleinige Bezeichnung: Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft) zur Deckung der Kosten ihrer im Interesse der Außenhandelsförderung entfalteten Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.11.1994, 94/16/0182, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die im EWR-Abkommen enthaltenen Regelungen über den freien Warenverkehr und über das Verbot der Erhebung von Zöllen jeder Art und Wirkung für bestimmte Warengruppen eine partielle, materielle Derogation des Außenhandelsförderungsbeitragsgesetzes bewirkt habe.
Nach dem zitierten Schreiben des BMfF habe nach dem Inkrafttreten des EWR-Vertrages (1.1.1994) die Republik Österreich zumindest 100 Millionen Schilling an Außenhandelsförderungsbeiträgen von hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr dem EWR-Abkommen erfaßten Waren erhoben, wovon zumindest 91,500.000,-- Schilling (an) die Wirtschaftskammer Österreich abgeführt worden wären. Diese Zahlung an die Wirtschaftskammer Österreich erfolgte nach Meinung des BMF rechtsgrundlos, sodaß die Wirtschaftskammer Österreich um diesen Betrag bereichert sei.
Weiters habe auf Grund der sinngemäß auf den Beitrag anzuwendenden Bestimmung des §45 Zollgesetz 1988 der Bund Vergütungen im Betrag von mindestens 100 Millionen Schilling erbracht, welche von der Wirtschaftskammer Österreich zu refundieren seien.
Schließlich sei im Zeitraum September 1996 an rechtsgrundlos erhobenen Außenhandelsförderungsbeiträgen und an auf Grund der vorzitierten Bestimmung des Zollgesetzes zu vergütenden Außenhandelsförderungsbeiträgen den Abgabepflichtigen vom Bund insgesamt 83,965.520,54 (richtig: 83,965.620,54) Schilling zurückgezahlt worden. Von diesem Betrag wären 91,5 %, ds 76,828.451,29 (richtig: 76,828.542,79) Schilling, von der Wirtschaftskammer Österreich an den Bund zu refundieren.
Im Hinblick auf diese angeblichen Ansprüche des Bundes und unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rückforderungsansprüche erklärte der Bund im zitierten Schreiben des Bundesministers für Finanzen die oben beschriebene, aus der Verpflichtung des Bundes zur Abführung der Kammerumlage resultierende Forderung der Wirtschaftskammer Österreich infolge der dem Bund gegen die Wirtschaftskammer Österreich zustehenden Rückforderungsansprüche als durch Zahlung erfüllt."
Zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes führt die WKÖ u. a. aus:
"Gem. Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Klagen, womit vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Bezirke und die Gemeinden erhoben werden, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen sind, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Der geltend gemachte Anspruch der Wirtschaftskammer Österreich richtet sich gegen den Bund sohin gegen eine gem. Art137 B-VG potentiell passiv legitimierte juristische Person.
Die Ansprüche der Wirtschaftskammer Österreich gem. §57 Abs6 und 8 iVm §57e HKG sind auch von keiner Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Weder enthält das HKG eine derartige Bestimmung noch ist in der österreichischen Rechtsordnung überhaupt eine Vorschrift erkennbar, nach der über diesen Anspruch eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte. Gerichtliche Entscheidungen (mit Ausnahme von solchen des Verfassungsgerichtshofs) scheiden im Hinblick auf §1 JN aus, da der genannte Anspruch zweifellos ausschließlich im öffentlichen Recht begründet ist und daher keine bürgerlich-rechtliche Rechtssache vorliegen kann."
b) Nachdem in der Klage das rechtliche Interesse an einem Feststellungsbegehren begründet wurde, änderte die klagende WKÖ mit Schriftsatz vom 29. November 1996 das Klagsbegehren auf Leistung und begründete dies und die Höhe des begehrten Betrages folgendermaßen:
"In der am 30.10.1996 beim Verfassungsgerichtshof überreichten Klage mußte, weil die Fälligkeit des zwischen 1. und 9. Oktober 1996 der Bundesfinanzverwaltung zugeflossenen Aufkommens an Kammerumlage von 4,646.141,40 Schilling noch nicht gegeben war, auf Feststellung geklagt werden.
Mittlerweile hat das BM für Finanzen mit Note vom 16.10.1996, GZ 63 2002/13-VI/3/96, nicht nur diese Beträge im einzelnen aufgeschlüsselt, sondern auch die Finanzlandesdirektionen (Buchhaltungen) angewiesen, daß von der im Monat Oktober 1996 eingehobenen Kammerumlage, die im Folgemonat an die Wirtschaftskammer abzuführen ist, der genannte Betrag einzubehalten ist. Die Beträge wurden auf die einzelnen Finanzlandesdirektionen aufgeschlüsselt und die Buchhaltungen angewiesen, die Gesamtüberweisung unter Hinweis auf den Akt des BMF AF-1000/7-III/A/96 um die genannten Teilbeträge zu kürzen.
Da mittlerweile die Fälligkeit der Kammerumlage gegeben ist, sind die Finanzlandesdirektionen weisungsgemäß vorgegangen und haben lediglich das um die erwähnten Kürzungen verminderte Aufkommen an Kammerumlage überwiesen.
...
Aus den Abrechnungen der Finanzlandesdirektionen ist auch zu ersehen, daß nach der Kürzung um die im Schreiben des BMF ausgewiesenen einzubehaltenden Beträge noch zusätzlich eine 3,5 %ige Einhebungsvergütung abgezogen wurde. Dabei sind allerdings die Finanzlandesdirektionen unterschiedlich vorgegangen. Während die FLD Steiermark, die FLD Kärnten und die FLD Salzburg die 3,5 %ige Einhebungsvergütung vom Bruttobetrag (also vor Abzug des erwähnten Sondereinbehaltes) errechneten, was in der Folge bedeutet, daß die einbehaltenden Beträge von der FLD Steiermark S 522.844,59,
der FLD Salzburg S 791.837,40,
der FLD Kärnten S 88.336,73
uns zur Gänze zustehen, haben die übrigen Finanzlandesdirektionen erst nach Einbehalt des Sonderabzuges die 3,5 %ige Einhebungsgebühr abgezogen, was bedeutet, daß vom von den übrigen Finanzlandesdirektionen rechtswidrigerweise einbehaltenen Betrag uns nur 96,5 %, sohin 3,129.613,45 Schilling, zusteht."
c) Die WKÖ vertritt primär die Auffassung, daß die vom Bund vorgenommene Aufrechnung nicht zulässig sei; sie begründet dies folgendermaßen:
"Die Aufrechnung ist ein Institut des Privatrechtes. Sie kann daher öffentlichrechtliche (hier auf §57 Abs6 und 8 iVm §57e HKG gestützte) Forderungen nicht zum Erlöschen bringen (Pesendorfer, 'Übergenuß' bei öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnissen, JBl 1991, 152, 159ff, Zeiller, Comm über das ABGB IV, 171). Dies schon deshalb, weil §1 ABGB die Wirkung einer Regelung wie §1438 ABGB auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beschränkt. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß die Vorschrift des §1438 ABGB auch auf den aus §57 Abs6 und 8 HKG gestützten Anspruch auf Überweisung der Umlage (Kammerumlage I oder II) an die Wirtschaftskammer Österreich anwendbar wäre, zeigt schon der Wortlaut des §1438 ABGB, daß eine Aufrechnung nicht in Betracht kommt. Gem. §1438 ABGB kommt nämlich eine Aufrechnung nur für Forderungen in Betracht, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, daß eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem anderen entrichtet werden kann.
Gem. §1439 ABGB findet jedoch zwischen einer richtigen und einer nicht richtigen, sowie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung die Kompensation nicht statt. Damit eine Forderung richtig ist, muß sie jedenfalls klagbar sein. Unklagbare Forderungen sind nur passiv aufrechnungsfähig, dh gegen solche Forderungen kann aufgerechnet werden. Sie könne aber selbst nicht Grundlage für eine Aufrechnung gegen eine klagbare Forderung sein. (Rummel in Rummel, Rz 3 zu §1439 ABGB, Zeiller, aaO, Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts, I, 10. Aufl., 279). Nicht liquide Forderungen öffentlichrechtlicher Natur sind keinesfalls aufrechnungsfähig (VwSlg. NF 12.291, A/86, Erk. vom 26.4.1994, JBl. 1995, 606).
Da die angebliche Forderung des Bundes jedenfalls nicht klagbar ist - es handelt sich nämlich um keinen privatrechtlichen Anspruch (§1 JN) und ein Verwaltungsverfahren darüber ist nicht vorgesehen - ist auch eine Aufrechnung gegen die mit dieser Klage geltend gemachte, zweifellos im Wege des Art137 B-VG klagbare Forderung nicht möglich. Der Verfassungsgerichtshof hat daher auch wiederholt ausgesprochen, daß im Verfahren gem. Art137 B-VG eine allfällig geltend gemachte Gegenforderung nur dann Gegenstand eines solchen Verfahrens und damit auch der Kompensation werden kann, wenn auch die klagende Partei im Weg des Art137 B-VG geklagt werden könnte (VfSlg. 5.732/68, 6.198/70, 7.003/73).
Dies ist, wie sich aus der Aufzählung der Gebietskörperschaften bzw. der Bezirke und der Gemeindeverbände ergibt, gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich nicht der Fall. Der angebliche Anspruch des Bundes gegen die Wirtschaftskammer Österreich besteht zudem in Wahrheit überhaupt nicht. Selbst wenn er bestünde, wäre er nicht gerichtlich, und schon gar nicht vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.
Der Kompensationseinwand erscheint daher sowohl aus materiellrechtlichen Gründen als auch aus Gründen der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs nicht haltbar."
2. Der Bund (Bundesminister für Finanzen), dem die Klage und die Klagsänderung (diese mit der Aufforderung, sie bei der Erstattung der Gegenschrift zu berücksichtigen) zur Erstellung einer Gegenschrift übermittelt wurde, erhob gegen die Klagsänderung keinen Einwand und erstattete eine Gegenschrift, in der er den Antrag stellte, "das unberechtigte Klagebegehren" kostenpflichtig abzuweisen.
Der Bund tritt dabei der Klagserzählung, soweit sie den Sachverhalt schildert, in der Sache nicht entgegen, anerkennt den für die Klage maßgeblichen Brief des Bundesministers für Finanzen vom 11. Oktober 1996 als echt und richtig, meint, daß der Streitwert richtig um 8 g höher anzusetzen sei, als von der WKÖ in der Klage geltend gemacht und weist auf Schreibfehler bei einzelnen in der Klage angegeben Beträgen hin (in der oben erfolgten Wiedergabe der Klage sind die Fehler berichtigt).
In der Sache tritt der Bundesminister der Auffassung der WKÖ, er hätte den einbehaltenen Betrag an Kammerumlagen an sich auszuzahlen, nicht entgegen, rechtfertigt aber die Nichtauszahlung, indem er darlegt, daß von ihm aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderungen bestünden. Der Bund habe daher mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 zu Recht die "aus der Verpflichtung des Bundes zur Abführung der Kammerumlage resultierende Forderung der WKÖ infolge der dem Bund gegen die WKÖ zustehenden Rückforderungsansprüche als durch Zahlung erfüllt" erklärt. Zur Frage der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die compensando geltend gemachte Gegenforderung äußert sich die beklagte Partei nicht.
3. In weiteren Schriftsätzen nahmen die Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zur Frage der Berechtigung der vom Bundesminister geltend gemachten Gegenforderungen Stellung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Klage ist zulässig. Mit ihr wird ein vermögenswerter Anspruch gegen den Bund erhoben. Es wird begehrt, der Bund möge die von den Abgabenbehörden des Bundes für einen bestimmten Zeitraum eingehobenen Kammerumlagen gemäß §57 Abs6 HKG der Bundeskammer überweisen. Es ist im Verfahren nicht bestritten worden, daß über dieses Begehren weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Es handelt sich ganz offensichtlich um keinen vor den Gerichten geltend zu machenden zivilrechtlichen Anspruch und eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ist in der Sache nicht erkennbar.
2. Der beklagte Bund bestreitet die Berechtigung der Forderung der klagenden Partei nicht. Er meint jedoch, daß gegenüber der klagenden Partei eine Gegenforderung bestehe; diese habe er aufrechnungsweise geltend gemacht. Da die Gegenforderung zu Recht bestehe und einer Aufrechnung rechtliche Hindernisse nicht entgegenstünden, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Bei dieser Rechtsauffassung übersieht der Bund, daß sich der Verfassungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht für berechtigt erachtet, über die Aufrechenbarkeit von Forderungen zu entscheiden, die ihrerseits nicht Gegenstand einer Klage nach Art137 B-VG sein können (vgl. VfSlg. 6198/1970, 7003/1973; VfGH 2.10.1996, A7/96, und 5.12.1996, B370/95; auch nach der zivilgerichtlichen Judikatur findet die einredeweise Geltendmachung von Gegenforderungen ihre Grenze in der Unzulässigkeit des Rechtswegs: vgl. etwa OGH 15.5.1950, SZ 23/149, und 30.9.1958, SZ 31/119). Die vom Bund gegenüber der klagenden Partei geltend gemachte (Gegen)Forderung richtet sich nicht gegen einen in Art137 B-VG ausdrücklich genannten Rechtsträger; Selbstverwaltungskörper wie die WKÖ sind für sich nicht passiv klagslegitimiert nach Art137 B-VG.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können Forderungen nach Art137 B-VG aber auch dann geltend gemacht werden, wenn sie sich gegen einen selbständigen Rechtsträger richten, der öffentliche Aufgaben einer Gebietskörperschaft besorgt, also "aus dem Blickwinkel des Art137 B-VG einer Gebietskörperschaft zugerechnet werden" kann (vgl. VfSlg. 14372/1995).
Dies ist hier offenkundig nicht der Fall, da die vom Bund als ausschließliche Bundesabgabe anläßlich der Ausfuhr und der Einfuhr von Waren (§1 Abs1 Außenhandelsförderungs-BeitragsG 1984) eingehobenen Beiträge gemäß §5 Abs1 leg.cit. zwar zu einem (relativ geringen) Teil dem Bund gebührten, während "der verbleibende Rest des Gesamtjahresaufkommens ... der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung der Kosten ihrer im Interesse der Außenhandelsförderung entfalteten Tätigkeit, insbesondere der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen Einrichtungen (Außenhandelsstellen)" zur Verfügung zu stellen war (§5 Abs2 leg.cit.). Über diese Mittel hatten die Organe der wirtschaftlichen Selbstverwaltung im Rahmen der eben zitierten gesetzlichen Vorgabe nach ihrem Ermessen und unter ihrer Verantwortung selbständig zu disponieren, sodaß von einer Zurechnung der Mittelverwendung zum Bund nicht die Rede sein kann.
Die vom Bund gegenüber der klagenden Partei geltend gemachte (Gegen)Forderung kann also de lege lata für sich nicht mit einer Klage nach Art137 B-VG geltend gemacht werden. Selbst wenn, wie das im Verfahren vorgebracht wurde, zur Entscheidung über den vom Bund als Gegenforderung geltend gemachten Anspruch weder die ordentlichen Gerichte noch die Verwaltungsbehörden zuständig sein sollten, könnte dies eine andere Interpretation des Art137 B-VG nicht bewirken. Denn diese Bestimmung ist nicht als allgemeine subsidiäre Zuständigkeitbestimmung gegen öffentliche Rechtsträger jeder Art konzipiert, sondern ermöglicht die klagsweise Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche bloß gegenüber den dort genannten Rechtsträgern sowie gegenüber jenen, deren Aufgabenwahrnehmung den in Art137 B-VG genannten Rechtsträgern zugerechnet werden kann; eine in diesem System allenfalls bestehende Rechtsschutzlücke zu schließen, wäre Sache des zuständigen Gesetzgebers.
Da die vom Bund geltend gemachte (Gegen)Forderung somit nicht Gegenstand einer Klage nach Art137 B-VG sein könnte, mußte der Einwendung des Bundes der Erfolg versagt bleiben. Dem Klagebegehren war daher stattzugeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §41 VerfGG. Der im Kostenverzeichnis über den Kostenzuspruch nach TP3 C (zzgl. Einheitssatz) hinaus begehrte 100%ige Zuschlag gemäß §21 RATG war nicht zuzusprechen.
Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.430,-- enthalten.
4. Die Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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