Normen
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
IO §3 Abs2
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
IO §3 Abs2
Spruch:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit € 185,76 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Klagebegehren
1. Mit der auf Art137 B-VG gestützten und gegen die Republik Österreich (gemeint wohl: den Bund) gerichteten Klage begehrt der Kläger € 724,51 zuzüglich 4 % Zinsen seit 22. August 2011.
1.1. Zu seiner Klagslegitimation führt der Kläger Folgendes aus:
"Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der VfGH wiederholt seine Zuständigkeit gemäß Art137 B-VG zur Entscheidung über Liquidierungsbegehren bezüglich besoldungsrechtlicher Ansprüche von Beamten bejaht hat und diese Judikatur auf Liquidierungsbegehren hinsichtlich von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung sinngemäß anzuwenden ist (VfGH 29.2.2000, A33/97).
Diese Ansicht hat auch das Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht im Zusammenhang mit der vom klagenden Masseverwalter fälschlicherweise beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachten Rückforderungsklage mit Beschluss vom 21.6.2012, 21 R 118/12d-14, vertreten."
1.2. In der Sache führt der Kläger aus, dass er mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Juni 2007 zum Masseverwalter über das Vermögen des Schuldners bestellt worden sei. Wie er auf Grund einer ihm im Zuge der Postsperre zugekommenen Mitteilung des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 23. August 2011 erstmalig erfahren habe, sei dem Schuldner seit 10. Mai 2011 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 45,53 zuerkannt worden. Gemäß §3 Abs2 Insolvenzordnung könnten Zahlungen von Forderungen des Schuldners ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche dem Arbeitsmarktservice St. Pölten auf Grund der Kundmachung in der Ediktsdatei auch bekannt gewesen sei bzw. bekannt hätte sein müssen, mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Masseverwalter geleistet werden.
Da die pfändbaren Einkommensbestandteile, welche für die Zeit von 10. Mai 2011 bis 31. Mai 2011 € 54,16, für Juni 2011 € 310,40, für Juli 2011 € 343,93 und für August 2011 € 26,52 betragen würden, vom Arbeitsmarktservice St. Pölten trotz mehrmaliger Aufforderung nur im Umfang von € 10,50 an den Kläger abgeführt worden und bislang der Masse auch nicht in sonstiger Weise zugekommen seien, müsse die noch nicht schuldbefreiend erfüllte Forderung der Masse mittels Klage nach Art137 B-VG gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Die beklagte Partei, vertreten durch die Finanzprokuratur, erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Klage wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen, in eventu das Klagebegehren abzuweisen und den Kläger zum Ersatz der Prozesskosten an die beklagte Partei zu verpflichten.
2.1. In der Gegenschrift bringt die beklagte Partei zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes vor, dass Gegenstand einer Klage nach Art137 B-VG lediglich die Frage der Liquidierung eines Anspruchs sei. Von einer bloßen Liquidierung könne nicht die Rede sein, wenn Bezüge dem Grunde oder der Höhe nach strittig seien; in diesem Fall sei der bescheidmäßige Abspruch der Behörde erforderlich.
In seiner Entscheidung vom 22. Februar 1999, G228/98, habe der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass es sich im Fall der Nichtauszahlung der Notstandshilfe wegen unterlassener Kontrollmeldung nicht um die Durchsetzung eines – wenngleich formlos – zuerkannten Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, also um dessen Liquidierung handle. Vielmehr sei mit Rücksicht auf die unterlassene Kontrollmeldung die Frage strittig, ob gemäß §49 Abs2 AlVG ein Anspruchsverlust eingetreten sei; über die Frage der Gebührlichkeit sei im Fall der Strittigkeit durch Bescheid des Arbeitsmarktservice zu entscheiden.
Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes sei nicht gegeben, da sowohl die Höhe der pfändbaren Bezugsteile als auch die Frage der Gebührlichkeit sowie die Frage strittig sei, ob die Auszahlung an den Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt sei.
2.2. In der Sache stellt die beklagte Partei fest, dass es primär um die Frage gehe, ob die Unkenntnis der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte bzw. ob das Arbeitsmarktservice verpflichtet sei, vor der Auszahlung des Arbeitslosengeldes Einsicht in die Ediktsdatei zu nehmen.
Dazu führt die beklagte Partei Folgendes aus:
"Die Nichtkenntnis des vorliegenden Konkurses ist darauf zurückzuführen, dass eine Zumutbarkeit der Verpflichtung vor jeglicher Auszahlung an eine Leistungsbezieherin bzw einen Leistungsbezieher auf Grund des im Bereich der Arbeits losenversicherung vorliegenden Massenverfahrens nicht gegeben sein kann, solange nicht ein automationsunterstützt ablaufender Datenabgleich installiert werden kann.
Dies soll anhand von Zahlen des Jahres 2011 (Tendenz laufend steigend) erläutert werden:
Im Jahr 2011 wurden österreichweit insgesamt 4,698.526 Anweisungen vorgenommen. Bei jeder einzelnen Anweisung hätte anhand einer Suche in der Ediktsdatei eine Abfrage vorgenommen werden müssen, die klärt, ob ein Insolvenzverfahren zur Person eröffnet ist. Mit Ausnahme von Nachzahlungen erfolgt das Wirksamwerden der Zahlungen an einem Stichtag im Monat, der jeweils im Vorjahr für das ganze folgende Kalenderjahr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt wird.
Allein auf Niederösterreich entfielen diesbezüglich 765.814 Anweisungen mit dem gleichen Hintergrund.
Demgegenüber stehen österreichweit rund 1400 MitarbeiterInnen des AMS (Stichtag 1.7.2011, Bereich Service für Arbeitssuchende), die diese Abfragen zu tätigen hätten (NÖ: 220). Jeder einzelne Mitarbeiter bzw jede einzelne Mitarbeiterin wäre gezwungen, im Jahr durchschnittlich rund 3.356 (NÖ: rund 3.480 Abfragen) vorzunehmen – und zwar nicht bei Anweisung des Anspruchs, sondern zu einem gesonderten Zeitpunkt direkt vor der Auszahlung.
Das würde selbst bei einem angenommenen Zeitaufwand von nur ca 4 Minuten pro Abfrage bedeuten, dass jeder Mitarbeiter bzw jede Mitarbeiterin pro Jahr rund 30 Arbeitstage ausschließlich für Abfragen aus der Insolvenzdatei aufbringen müsste.
Dieser Aufwand muss seitens des AMS als nicht bewältigbar qualifiziert werden. Dies umso mehr, da gerade im Zeitraum vor Hauptauszahlungsterminen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorrangig damit befasst sind, noch alle ihnen gemeldeten zahlungsrelevanten Änderungen zu erfassen, um allfällige Überzahlungen zu vermeiden. Eine zusätzliche Verpflichtung zur Abfrage in der Ediktsdatei ist – wie aus obigem Beispiel ersichtlich – aus Zeitgründen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen derzeit nicht leistbar, da der durch die geforderten Abfragen in der Ediktsdatei entstehende zeitliche Mehraufwand ein zeitliches Ausmaß erfordert, das die Durchführung unzumutbar erscheinen lässt.
Die Lösung der Berücksichtigung von Konkursen laut Ediktsdatei im Rahmen eines automatisierten Datenabgleiches scheitert derzeit – unabhängig von den dafür aufzuwendenden beträchtlichen Umsetzungskosten zu Lasten des Beitragszahlers, die mit dem Grundsatz eines sparsamen Wirtschaftens schwer in Einklang zu bringen sind – an eindeutigen Zuordnungskriterien des jeweiligen Edikts zu einer Person, die beim AMS eine Leistung bezieht. Das im Bereich der Sozialversicherung verwendete Zuordnungskriterium der Sozialversicherungsnummer wird im Bereich der Gerichte nicht verwendet und liegt dort auch nicht auf. Lediglich das Geburtsdatum ist verfügbar, das jedoch – insbesondere in Verbindung mit verschiedenen Schreibweisen von Namen – nicht ausreichend ist. Die Verwendung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen wäre eine Lösung, die seitens des AMS bereits angeboten werden kann; nach ho Wissensstand ist jedoch die Justiz derzeit nicht in der Lage, einen Datenabgleich über das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu gewährleisten."
2.3. Schließlich gibt die beklagte Partei an, welche pfändbaren Beträge unter Berücksichtigung des Existenzminimums vorgelegen seien (Mai 2011: € 52,50; Juni 2011: € 305,50; Juli 2011: € 332,50; August 2011: € 10,50; der letzte Betrag sei bereits an den Masseverwalter überwiesen worden).
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Regelungen der Insolvenzordnung, RGBl. 337/1914 idF BGBl I 29/2010, (in der Folge: IO) lauten:
"Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse
§2.
(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
(3) […]
Rechtshandlungen des Schuldners.
§3.
(1) Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde.
(2) Durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte)."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit der Klage
1.1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Die Zulässigkeit einer Klage nach Art137 BVG setzt somit u.a. voraus, dass eine bescheidmäßige Erledigung des Anspruches durch eine Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kommt.
1.2. Im vorliegenden Fall geht es um einen vermögensrechtlichen Anspruch, nämlich die Leistung des Arbeitslosengeldes an den Arbeitslosengeldbezieher bzw. an den im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen bestellten Masseverwalter. Dieser im öffentlichen Recht wurzelnde Anspruch ist nicht durch die ordentlichen Gerichte zu erledigen.
1.3. Der Verfassungsgerichtshof ist nach seiner ständigen, mit VfSlg 3259/1957 eingeleiteten Rechtsprechung gemäß Art137 B-VG zuständig, über sogenannte Liquidierungsklagen – etwa Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung – zu entscheiden, soweit die Rechtsordnung keine Möglichkeit bietet, den begehrten Betrag im Verwaltungsweg einzufordern (vgl. VfSlg 14.647/1996, 16.006/2000, 17.039/2003, 18.011/2006, 19.216/2010). Bei derartigen Liquidierungsbegehren, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß Art137 B-VG zu entscheiden hat, handelt es sich nach dessen ständiger Rechtsprechung um technische Vorgänge, die nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dienen, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen sind (s. zB VfSlg 15.067/1998).
Der geltend gemachte Anspruch betrifft eine solche Liquidierung des Anspruchs aus der Arbeitslosenversicherung, den technischen Vorgang der Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Es geht hier nicht um die Frage der Gebührlichkeit des Arbeitslosengeldes, die zwischen dem Kläger und der beklagten Partei nicht strittig ist, sondern (lediglich) darum, ob das Arbeitsmarktservice mit schuldbefreiender Wirkung die Zahlung des (Gesamtbetrags des) Arbeitslosengeldes an den Gemeinschuldner geleistet hat (s. insbesondere VfSlg 15.067/1998 zur Klage eines Familienbeihilfebeziehers, dem die Zahlungen nicht zugekommen waren, da ein Dritter sie bereits bei der Post behoben hatte). Für die Klärung dieser Frage ist weder eine Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice noch eine Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden vorgesehen.
1.4. Da im Verfahren auch sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, erweist sich die Klage insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die Klage ist nicht begründet.
2.2. Gemäß §3 Abs2 IO wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befreit, es sei denn, dass u.a. dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste. Zahlungen von pfändbaren Forderungen können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Masseverwalter geleistet werden.
2.3. Der Kläger macht geltend, dass dem Arbeitsmarktservice St. Pölten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitslosengeldbeziehers seit der ordnungsgemäßen Kundmachung in der Ediktsdatei bekannt sein hätte müssen.
Die beklagte Partei hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der Aufwand des Arbeitsmarktservice, vor jeder Auszahlung eine Abfrage in der Ediktsdatei vorzunehmen, nicht zu bewältigen sei. Der zeitliche Mehraufwand lasse die Durchführung unzumutbar erscheinen. Die Berücksichtigung von Insolvenzverfahren im Rahmen eines automatisierten Datenabgleiches sei derzeit technisch nicht möglich.
2.4. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat der Schuldner zu beweisen, dass ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder bekannt war noch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein musste (zB OGH 22.11.1983, 2 Ob 550/82, SZ56/170; 12.3.1996, 4 Ob 2026/96m, SZ69/62 mwN). Der Verfassungsgerichtshof legt diese Rechtsprechung auch bei der Entscheidung über Ansprüche nach Art137 B-VG zugrunde und geht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon aus, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht grundsätzlich die Verfolgung der Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei voraussetzt (vgl. zB OGH 14.1.1982, 7 Ob 807/81, SZ55/3, und 12.3.1996, 4 Ob 2026/96m, SZ69/62, zur Verfolgung von Veröffentlichungen im Amtsblatt), dass sich aber bei der Beurteilung, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, die Frage der Zumutbarkeit einer Evidenzhaltung und laufenden Überprüfung stellt (s. OGH 22.11.1983, 2 Ob 550/82, SZ56/170).
Bei der Beurteilung der Verletzung der Sorgfaltspflicht kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Im konkreten Fall ist es der regionalen Geschäftsstelle des AMS nicht vorwerfbar, vor den einzelnen Anweisungen keine Nachschau in der Ediktsdatei gehalten zu haben: Die beklagte Partei hat in der Gegenschrift den Beweis erbracht, dass ein automatisierter Datenabgleich mit Daten aus der Ediktsdatei nicht möglich und die Einsichtnahme in die Ediktsdatei vor jeder einzelnen Auszahlung auf Grund des im Bereich der Arbeitslosenversicherung gegebenen Massenverfahrens nicht zumutbar ist; auch sonst lagen für die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Insolvenz des Arbeitslosengeldempfängers vor. Insofern ist der konkrete Fall auch nicht mit dem dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. November 1983, 2 Ob 550/82, SZ56/170, zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar, in welchem die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Beweis der mangelnden Zumutbarkeit der Evidenzhaltung und Überprüfung nicht erbringen konnte.
Dem Arbeitsmarktservice musste die – wenn auch bereits vor Jahren erfolgte (der Masseverwalter wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Juni 2007 bestellt) – Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt sein. Da die Unterlassung der Einsichtnahme in die Ediktsdatei nicht als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt iSd §3 Abs2 IO anzusehen war, hatte die Überweisung des Arbeitslosengeldes an den Gemeinschuldner schuldbefreiende Wirkung.
IV. Ergebnis
1. Die Klage ist abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Dem obsiegenden Bund sind die von der Finanzprokuratur verzeichneten Kosten gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO zuzusprechen.
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