OLG Wien 8Rs21/25d

OLG Wien8Rs21/25d29.4.2025

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Hirt und Thorsten Brandstetter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch Mag. Christian Wegerth, ebendort, wegen Entziehung eines Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23.10.2024, GZ **-31, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00021.25D.0429.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Gewährungsbescheid vom 19.10.2022 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 13.5.2022 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Weiters sprach sie aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1.6.2022 vorliege; als medizinische Maßnahme der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten. Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht zweckmäßig und zumutbar. Ab dem 1.6.2022 bestehe für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.

Mit Bescheid vom 24.10.2023 sprach die Beklagte aus, dass beim Kläger vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege und daher das Rehabilitationsgeld mit 30.11.2023 entzogen werde. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht mehr zweckmäßig, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.

Gegen diesen Entziehungsbescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren, es werde festgestellt, dass der Kläger über den 30.11.2023 hinaus Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit habe. Eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Aus gesundheitlichen Gründen sei er weiterhin nicht in der Lage, seine zuletzt ausgeübte oder eine zumutbare Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Die gesundheitlichen Einschränkungen würden noch mindestens für weitere sechs Monate vorliegen.

Die Beklagte stützte die Entziehung zunächst darauf, dass der Gesundheitszustand des Klägers durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich habe verbessert werden können, sodass er wieder imstande sei, die im Beobachtungszeitraum nach § 273 Abs 1 ASVG über zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate ausgeübte bzw eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit auszuüben.

Nach Vorliegen der vom Erstgericht beauftragten Sachverständigengutachten brachte die Beklagte ergänzend vor, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig und zumutbar seien. Die Beklagte tausche nunmehr den Entziehungsgrund auf das Vorliegen von dauernder Berufsunfähigkeit aus. Der Eintritt dauerhafter Berufsunfähigkeit während des Rehabilitationsgeldbezugs sei ein Entziehungstatbestand gemäß § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG. Gegenstand des Verfahrens bleibe aber der Anspruch auf Rehabilitationsgeld und seine Entziehung. Die Beklagte biete daher die (gemeint) Berufsunfähigkeitspension ab dem Entziehungszeitpunkt (1.12.2023) unter Verzicht auf die Kosten der Vertretung an.

Der Kläger erklärte hierzu, er erhebe keinen Einwand gegen die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension wegen dauernder Berufsunfähigkeit ab dem Entziehungszeitpunkt.

Der angebotene Vergleich kam mangels Einigung über die Verfahrenskosten nicht zustande.

Das Erstgericht wies die Klage ab und sprach aus, dass der Kläger seine Verfahrenskosten selbst zu tragen habe. Es traf die auf den Seiten 3 bis 7 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich führte es – soweit für das Berufungsverfahren relevant – aus: Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nicht so gebessert, dass er wieder in seinem erlernten Beruf (als Gärtner) tätig werden könnte. Es habe sich aber im Verfahren herausgestellt, dass mit einer Wiedererlangung der für den erlernten Beruf erforderlichen Arbeitsfähigkeit nicht gerechnet werden könne, die Berufsunfähigkeit daher voraussichtlich dauerhaft vorliege. Es liege somit der Entziehungsgrund gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG vor, weshalb das auf die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes gerichtete Klagebegehren abzuweisen sei. Auch wenn für eine Berufsunfähigkeitspension im Anschluss an die Entziehung des Rehabilitationsgeldes wegen voraussichtlich dauernder Berufsunfähigekeit eine gesonderte („weitere“) Antragstellung nicht erforderlich sei und aufgrund des Stichtags mit dem der Entziehung folgenden Tages (§ 86 Abs 6 ASVG) die Rechte des Klägers gewahrt seien, könne aufgrund der sukzessiven Kompetenz des Gerichts mangels eines über die Berufsunfähigkeitspension absprechenden Bescheides oder mangels Säumnis der Beklagten das Gericht dem Kläger nicht gleich die Berufsunfähigkeitspension zusprechen; daran hätte auch eine Manuduktion, das Klagebegehren umzustellen, nichts geändert. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG seien nicht dargelegt und ergäben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Es lägen weder tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vor, noch seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers dargetan worden.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Im Kostenpunkt beantragt der Kläger, die Beklagte zum Ersatz der Kosten des gesamten Verfahrens zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt, der Berufung weder in der Hauptsache noch im Kostenpunkt Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Rechtsrüge:

1.1 Im Rechtsmittelverfahren – wie schon zuletzt im Verfahren erster Instanz – ist unstrittig, dass der Entziehungsgrund des § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG vorliegt. Das in erster Instanz zunächst erhobene Klagebegehren auf Feststellung, dass über den Entziehungszeitpunkt hinaus Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe, verfolgt der Kläger auch nach seinem Berufungsvorbringen inhaltlich nicht mehr. Vielmehr zielt die Berufung der Sache nach (wenn auch nicht ausdrücklich im Berufungsantrag) auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab.

Hierzu argumentiert der Kläger, dass zum Gewährungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Feststellung der Berufsunfähigkeit – als Voraussetzung für die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld – gegeben gewesen seien, wenn auch damals als besserbar beurteilt. Mit seinem ursprünglichen Antrag habe er die Feststellung der Berufsunfähigkeit und die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension beantragt. Im von der Beklagten vorgegeben Antragsformular werde festgehalten, dass der Antrag auf Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension „ZUERST als Antrag auf Maßnahmen der Rehabilitation (inklusive Rehabilitationsgeld)“ gelte. Die Beklagte habe sich daher vorbehalten, den Antrag des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension vorerst in einen Antrag auf Rehabilitationsgeld umzudeuten und ihm mit Bescheid vom 19.10.2022 nur dieses zugestanden. Das Erstgericht hätte daher im gegenständlichen Verfahren – entsprechend dem ursprünglichen Antrag des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension – aufgrund der sich im Verfahren ergebenden anderen Sachverhaltskonstellation das Begehren wieder auf den ursprünglichen Antragsinhalt umdeuten und dem Kläger ab dem Stichtag eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zusprechen müssen. Allenfalls hätte es ihn im Rahmen der Manuduktionspflicht anleiten müssen, das Klagebegehren eventualiter auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension umzustellen.

1.2 Zu der vom Kläger relevierten Rechtsfrage liegt gefestigte Judikatur vor (vgl 10 ObS 116/16f; 10 ObS 125/18g; 10 ObS 28/19v). In der Entscheidung 10 ObS 125/18g führt der OGH – mit weiteren Nachweisen – zusammengefasst aus:

Der mögliche Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in Sozialrechtssachen (soweit hier in Betracht kommend) ist - außer in den Säumnisfällen (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) – dreifach eingegrenzt durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren. Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss demnach mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein, sonst fehlt es bei einer Bescheidklage an einer „darüber“ ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. In einem solchen Fall ist eine Klage gemäß § 73 ASGG von Amts wegen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, ein davon betroffener Verfahrensteil ist als nichtig aufzuheben.

Nach der Rechtslage seit dem SRÄG 2012 gebührt bei vorübergehender Invalidität Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, bei dauernder Invalidität Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Leistungen, die auf unterschiedlichen Voraussetzungen beruhen.

Tritt während des Bezugs von Rehabilitationsgeld beim Versicherten dauerhafte Invalidität ein, so hat dies nicht zur Folge, dass Gegenstand des (Entziehungs-)Verfahrens vor dem Pensionsversicherungsträger deshalb ein Anspruch auf Invaliditätspension wäre. Der Eintritt dauerhafter Invalidität bildet in einem solchen Fall lediglich einen – vom Wegfall der vorübergehenden Invalidität iSd § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG zu unterscheidenden – Entziehungstatbestand gemäß § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG. Gegenstand des Verfahrens bleiben aber der Anspruch auf Rehabilitationsgeld und dessen Entziehung.

Erst für das weitere Vorgehen nach Abschluss des Verfahrens über die Entziehung von Rehabilitationsgeld ordnen die Bestimmungen des § 361 Abs 5 ASVG iVm § 86 Abs 6 ASVG an, dass (nur) bei Vorliegen des Entziehungstatbestands des § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung anfallen und das Leistungsfeststellungsverfahren über einen Anspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (etwa auf Invaliditätspension) vom Pensionsversicherungsträger von Amts wegen einzuleiten ist. Selbst wenn sich daher im Gerichtsverfahren der Eintritt dauerhafter Invalidität herausstellt, kann das Arbeits- und Sozialgericht eine Invaliditätspension nicht zusprechen, weil dieser Anspruch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war und der Pensionsversicherungsträger über einen solchen Anspruch noch keinen Bescheid erlassen hat.

Die Erhebung einer Klage vor Bescheiderlassung ist nur im Säumnisfall möglich. Ein Säumnisfall iSd § 67 Abs 1 Z 2 ASGG erfordert, dass der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet ist. Eine (ohne Antrag des Versicherten von Amts wegen wahrzunehmende) Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides über einen Anspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in einem Fall, in dem sich dauerhafte Invalidität erst während des gerichtlichen Verfahrens über die Entziehung von Rehabilitationsgeld herausstellt (sodass der Entziehungstatbestand des § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG vorläge), kann aber gemäß §§ 86 Abs 6, 361 Abs 5 ASVG erst nach rechtskräftigem Abschluss des Entziehungsverfahrens entstehen, sodass auch in diesem Fall keine Säumnis des Versicherungsträgers vorliegen kann.

1.3 Daraus folgt, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Berufsunfähigkeitspension nicht verfahrensgegenständlich ist und auch – bei sonstiger Nichtigkeit – nicht hätte verfahrensgegenständlich gemacht werden können. Insofern traf das Erstgericht auch keine Manuduktionspflicht, sodass auch kein (der Sache nach in diesem Zusammenhang geltend gemachter) Verfahrensmangel vorliegt.

Der ursprüngliche Antrag des Klägers, der zur Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld führte, wurde, soweit er primär auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gerichtet war, mit Bescheid vom 19.10.2022 rechtskräftig abgewiesen und ist daher hier nicht neuerlich zu prüfen. Ein von der Beklagten in das Antragsformular aufgenommener Hinweis auf § 361 Abs 1 Z 2 ASVG (wonach ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, gilt), ändert daran nichts.

Die Berufung in der Hauptsache ist daher nicht erfolgreich.

2. Zur Kostenrüge:

2.1 Der Kläger begehrt, die Beklagte zum Ersatz der „Kosten des gesamten Verfahrens“ zu verpflichten. Das Rechtsmittel entspricht damit nicht der Anforderung der Judikatur, wonach ein Kostenrekurs (bzw hier eine Berufung im Kostenpunkt) einen ziffernmäßig bestimmten Rechtsmittelantrag enthalten muss (vgl 3 Ob 159/02g; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 55 ZPO Rz 6). Aber auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger hinreichend deutlich einen Kostenzuspruch im Umfang seines in erster Instanz gelegten Kostenverzeichnisses begehrt (wobei sich hier nach dem Inhalt der angefochtenen Kostenentscheidung auch keine Problematik der Abgrenzung einer allfälligen Teilrechtskraft stellt), erweist sich die Kostenrüge als unberechtigt.

2.2 Der Kläger argumentiert, die Klageführung sei notwendig gewesen, da er sich, wäre das Rehabilitationsgeld entsprechend dem Bescheid entzogen worden, trotz dauerhafter Arbeitsunfähigkeit beim AMS hätte arbeitssuchend melden müssen. Bei Entziehung wegen wesentlicher Besserung des Gesundheitszustandes wäre er ohne jeden Leistungszuspruch geblieben. Nur durch das gegenständliche Verfahren habe er den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension durchsetzen können.

Das Urteil gehe im Ergebnis über das Klagebegehren hinaus, da die nunmehr zustehende Berufsunfähigkeitspension gemäß §§ 86 Abs 6 und 361 Abs 5 ASVG von der Beklagten dauerhaft und ohne gesonderte Antragstellung gewährt werden müsse und das Rehabilitationsgeld jedenfalls nur befristet zugesprochen worden wäre. Der nunmehrige Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, der erst durch das vom Kläger angestrengte Gerichtsverfahren entstanden sei, verschaffe dem Kläger ein Mehr und nicht ein Weniger gegenüber dem Antragsgegenstand, der Weitergewährung von Rehabilitationsgeld. Die Entziehung des Rehabilitationsgeldes wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit löse insoweit eine völlig andere Rechtsfolge aus als eine Entziehung wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes und sei materiell-rechtlich wie ein Obsiegen zu werten. Somit sei kein rechtlicher Grund ersichtlich, weshalb der Kläger kostenrechtlich nachteiliger zu behandeln wäre als bei einem Prozesserfolg mit der Folge einer Weitergewährung von Rehabilitationsgeld wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit.

Ungeachtet dessen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 7.10.2024 ihre ursprüngliche Bestreitung aufgegeben und den Entziehungsgrund „ausgetauscht“ habe. Der Kläger sei daher jedenfalls bis zu diesem Schriftsatz als obsiegend anzusehen.

Davon abgesehen stünde dem Kläger Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG zu, zumal ihm sogar ein Mehr als beantragt zugesprochen worden sei.

2.3 Mit der Frage eines Prozesskostenersatzanspruchs des Versicherten im Fall, dass sich die Entziehung eines Rehabilitationsgeldes, die im Entziehungsbescheid auf § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG gestützt wurde, demgegenüber im sozialgerichtlichen Verfahren als gemäß § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG gerechtfertigt erweist, hat sich bereits das OLG Linz zu 12 Rs 15/24y beschäftigt.

Das OLG Linz verneint einen Kostenersatzanspruch und führt hierzu aus:

„1.1 Die Kostenersatzregeln der österreichischen Zivilprozessordnung sind grundsätzlich vom Erfolgsprinzip getragen (Obermaier, Kostenhandbuch 3 Rz 1.126, Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 41 Rz 2; RIS-Justiz RS0035836, RS0035881, RI0100088), sodass der Umfang der Kostenersatzpflicht im Regelfall vom Ausmaß des Prozesserfolgs abhängt. Im Sinn der sozialen Schutzwürdigkeit enthält das ASGG für Sozialrechtssachen zwischen Versicherten und Versicherungsträger zugunsten der Versicherten in § 77 ASGG eine davon abweichende Sonderregelung (Haslinger/Leitner/Novak, Handbuch ASGG Rz 861), wobei Abs 1 Z 2 hinsichtlich des Umfangs des Kostenersatzanspruchs zwischen (teilweisem) Obsiegen (lit a) und Unterliegen des Versicherten (lit b) differenziert.

1.2 Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten – vorbehaltlich des Abs 2 – nach dem Wert des Ersiegten.

Diese Regelung entspricht im Anwendungsfall dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat (RIS-Justiz RS0085868). Die Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG stellt nur auf den Prozesserfolg als solchen ab; unerheblich ist das Ausmaß dieses Erfolgs bzw die Relation des Prozesserfolgs zum angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt. Maßgeblich für die Frage des Obsiegens ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Ist in diesem Zeitpunkt das Klagebegehren oder ein Teil davon berechtigt, ist es unerheblich, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (RIS-Justiz RL0000041; OLG Linz 12 Rs 178/98 = SVSlg 47.667).

1.3 Obgleich die Argumentation des Klägers nachvollziehbar ist, ist nach den dargestellten Grundsätzen bei Beurteilung des Prozesserfolgs auf die Berechtigung des Klagebegehrens bei Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen. Im vorliegenden Fall bekämpfte der Kläger die Entziehung des Rehabilitationsgeldes und zielte mit seinem Klagebegehren auf dessen Weitergewährung ab, wodurch sich der Gegenstand des Verfahrens auf die Feststellung vorübergehender Invalidität als Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsgeld beschränkte. Zum entscheidenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung stand aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten und nach dem Ergebnis des Berufsfindungsverfahrens jedoch die dauernde Invalidität des Klägers fest, sodass vorübergehende Invalidität beim Kläger vom Erstgericht zutreffend verneint wurde und das auf Weitergewährung von Rehabilitationsgeld gerichtete Klagebegehren abzuweisen war. Eine Gegenüberstellung von Klagebegehren und Prozessausgang zeigt somit, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist. Auf die Begründung der Beklagten für die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kommt es nicht an. Das Rehabilitationsgeld wurde ihm von der Beklagten im Ergebnis zu Recht entzogen und der Kläger ist daher nicht als obsiegend anzusehen.“

2.4 Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Kläger – der seinerseits nach Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes keinen Antrag auf eine Berufsunfähigkeitspension wegen Eintritts eines Dauerzustandes stellte – gegen den Bescheid Klage erhoben hat und die Klageführung im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 86 Abs 6 ASVG ergebnisorientiert als erfolgreich einschätzt; dies ändert aber nichts daran, dass er bezogen auf den Verfahrensgegenstand – nämlich die Entziehung des Rehabilitationsgeldes – als unterlegen anzusehen ist.

Auch ist die – hier nicht verfahrensgegenständliche – Berufsunfähigkeitspension nach der Konzeption des Gesetzes gegenüber dem (ebenfalls unbefristet zuerkannten) Rehabilitationsgeld kein „Mehr“, sondern es handelt sich – wie dargelegt – um unterschiedliche Leistungen. Dies zeigt sich ua auch darin, dass Zeiten des Bezugs von Rehabilitationsgeld nach § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG Versicherungszeiten sind, die die Pension erhöhen, während Zeiten des Pensionsbezugs lediglich neutrale Zeiten nach § 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG darstellen, oder darin, dass die Höhe der Leistungen völlig different ist (vgl Sonntag, Neues zur vorübergehenden Invalidität, ASoK 2015, 420). Der Kläger hat hier einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld verfolgt und ist damit unterlegen, weil ein solcher Anspruch nicht mehr besteht.

Weil der Entscheidungsgegenstand nicht durch den Entziehungsgrund konstituiert wird (vgl 10 ObS 35/21a Rz 14 f), ist der Kläger auch für das Verfahren bis zur Ausweitung des Vorbringens der Beklagten auf den vorliegenden Entziehungsgrund nicht als obsiegend zu betrachten.

2.5 Auch ein Kostenersatz nach Billigkeit kommt nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahe legen (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 77 ASGG Rz 13 mwN). Das Kriterium der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens wird in der Rsp etwa dann als erfüllt angesehen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt (Neumayr, aaO Rz 14). Der Kläger hat die Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darzulegen, es sei denn, es ergeben sich aus dem Akteninhalt solche Umstände (RS0085829, auch [T1]).

Einerseits begründet der Umstand, dass sich im Verfahren das Vorliegen dauerhafter Berufsunfähigkeit ergab, weder tatsächliche noch – im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur – rechtliche Schwierigkeiten des Falls. Andererseits sind auch keine berücksichtigungswürdigen Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse des Klägers ersichtlich.

Die Berufung erweist sich somit auch im Kostenpunkt als unberechtigt.

3. Dass Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nicht vorliegen, gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

4. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität in der Hauptsache nicht zur Beurteilung standen.

 

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