OLG Wien 6R329/23f

OLG Wien6R329/23f12.3.2024

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Klenk in der Firmenbuchsache der A* Handels GmbH in Liqu., FN **, **, wegen Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, über den Rekurs der Gesellschaft, vertreten durch den Liquidator B*, geboren **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Klinger, öffentlicher Notar in Gloggnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 17.10.2023, 33 Fr 1577/23s-5, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2024:00600R00329.23F.0312.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

 

 

Begründung:

Die A* Handels GmbH (Gesellschaft) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 12.5.2022 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Der einzige Gesellschafter und vormalige Geschäftsführer der Gesellschaft, B*, wurde zum Liquidator bestellt und die Firma durch einen Liquidationszusatz ergänzt. Dies wurde am 17.5.2022 zu 33 Fr 740/22a im Firmenbuch eingetragen.

Mit einem am 7.8.2023 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte B* als Liquidator namens der Gesellschaft deren Löschung infolge beendeter Liquidation im Firmenbuch. Ihm sei nach Beendigung der Liquidation die Entlastung erteilt und er zum Verwahrer der Bücher und Schriften bestimmt worden.

Mit dem Antrag wurden ein Gesellschafterbeschluss vom 7.8.2023, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich vom 3.7.2023 und ein Auszug aus dem Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 19.5.2022 vorgelegt.

Mit Beschluss vom 9.8.2023 erteilte das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag, binnen drei Wochen eine beglaubigt unterfertigte Erklärung des Liquidators, dass die Liquidation ordnungsgemäß beendet worden sei, vorzulegen.

Am 16.8.2023 übermittelte der den Antragsteller vertretende öffentliche Notar eine beglaubigte Fassung eines Gesellschafterbeschlusses vom 14.8.2023, in dem der Bericht des Liquidators über die ordnungsgemäße Beendigung der Liquidation genehmigend zur Kenntnis genommen, dem Liquidator die Entlastung erteilt und dieser zum Verwahrer der Bücher und Schriften bestellt wurde.

Mit Beschluss vom 18.8.2023 erging ein neuerlicher Verbesserungsauftrag durch Vorlage einer „beglaubigt unterfertigten Erklärung des Liquidators“, wobei auf die Entscheidungen 6 Ob 205/99m und 6 Ob 229/02y verwiesen wurde.

Nach neuerlicher Urgenz am 11.9.2023 erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss die Abweisung des Eintragungsantrags. Nach übereinstimmender Auffassung der Lehre und Rechtsprechung sei dem Antrag auf Löschung einer Gesellschaft infolge Beendigung der Liquidation die Erklärung des Liquidators beizulegen, dass die Liquidation beendet sei. Da den Verbesserungsaufträgen nicht entsprochen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Gesellschaft mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Bewilligung der ursprünglich begehrten Eintragung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

 

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