OGH 5Ob89/03d; 3Ob186/06h; 4Ob207/07f; 6Ob28/18p; 6Ob28/20s (RS0119052)

OGH5Ob89/03d; 3Ob186/06h; 4Ob207/07f; 6Ob28/18p; 6Ob28/20s23.9.2020

Rechtssatz

Liquidatoren haben die Abwicklung planmäßig zu betreiben und dabei vor allem die Interessen der Gesellschafter (und nicht vorrangig die der Gläubiger) zu wahren. Ihr Ziel muss die bestmögliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens sein.

Normen

HGB §149
UGB §149

5 Ob 89/03dOGH24.02.2004

Veröff: SZ 2004/25

3 Ob 186/06hOGH31.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Liquidatoren nach § 149 UGB kommt eine bloß auf Abwicklungsgeschäfte eingeschränkte Geschäftsführungs- und in gleicher Weise begrenzte Vertretungsbefugnis zu. (T1)

4 Ob 207/07fOGH11.12.2007

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 28/18pOGH28.02.2018

Auch

6 Ob 28/20sOGH23.09.2020

vgl; Beisatz: Zum Zweck der Einziehung der Forderungen der Gesellschaft sind alle Handlungen vorzunehmen, die zur Entstehung, zur Herbeiführung der Fälligkeit oder zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung der Forderungen dienen, wie insbesondere Mahnungen, Kündigungen, Mängelrügen, Rücktritts- oder Wandlungserklärungen, Irrtumsanfechtungen, Einbringung von Klagen etc. Gegebenenfalls kann auch die Führung eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer titulierten Forderung erforderlich sein. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/89

Dokumentnummer

JJR_20040224_OGH0002_0050OB00089_03D0000_007