OGH 1Ob883/26 (RS0060116)

OGH1Ob883/2620.10.1926

Rechtssatz

Das Handelsgericht kann sich in der Regel mit der Erklärung, daß die Liquidation beendet sei, begnügen; wohl aber ist es zu einem Einschreiten berufen, wenn von Seite eines Gläubigers behauptet wurde, daß die Liquidation noch nicht beendet sei, weil die im § 91 Abs 2 GmbHG vorgeschriebene Sicherstellung schwebender Verbindlichkeiten noch nicht erfolgt sei.

Normen

GmbHG §93

1 Ob 883/26OGH20.10.1926

Veröff: SZ 8/295

Dokumentnummer

JJR_19261020_OGH0002_0010OB00883_2600000_001

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