European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:00100R00160.25V.1202.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.671,52 (darin enthalten EUR 611,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1998) zugrunde liegen. Sie lauten, soweit relevant:
„Artikel 7 Was versteht man unter dauernder Invalidität, wann wird dafür eine Leistung erbracht?
7.1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hierfür versicherten Summe die dem Grad der Invalidität entsprechende Leistung erbracht.
7.2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gilt folgende Bestimmung:
7.2.1 bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit […]
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels oder eines Fußes 50%
[…]
7.2.2 Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsunfähigkeit der vorgenannten Körperteile oder Organe werden die Sätze des Pkt. 7.2.1 anteilig angewendet.
Bei Funktionseinschränkungen von Armen oder Beinen ist der Satz für die gesamte Extremität anteilig anzuwenden.
[…]
Artikel 7 A Versicherungsleistungen für dauernde Invalidität ab 1%
Die Leistung für dauernde Invalidität wird gemäß Artikel 7 bereits ab einem Invaliditätsgrad von einem Prozent erbracht.
Artikel 7 C Versicherungsleistungen für dauernde Invalidität ab 50%
Abweichend von Artikel 7 erbringt der Versicherer erst ab einem Invaliditätsgrad von 50% die dem Invaliditätsgrad entsprechende Leistung. Für Invaliditätsgrade unter 50% wird keine Leistung erbracht.
Artikel 7 D Versicherungsleistungen für dauernde Invalidität ab 75%
Abweichend von Artikel 7 erbringt der Versicherer erst ab einem Invaliditätsgrad von 75% die dem Invaliditätsgrad entsprechende Leistung. Für Invaliditätsgrade unter 75% wird keine Leistung erbracht.“
Die in der Polizze ausgewiesenen, wertangepassten Versicherungssummen betragen:
„Dauernde Invalidität ab 1 %
Progression: 100 % Progression
Versicherungssumme 43.066,40
Dauernde Invalidität ab 50 %
Progression: 100 % Progression
Versicherungssumme 129.178,40
Dauernde Invalidität ab 75 %
Progression: 100 % Progression
Versicherungssumme 165.608,60“
Am 30.8.2022 erlitt der Kläger durch einen Unfall eine Fraktur des rechten Fersenbeins. Als dauerhafte Unfallfolgen blieben eine Schwellneigung, Bewegungseinschränkungen und eine Beeinträchtigung des Gangbildes zurück, was einer Funktionsminderung von 20 % bezogen auf den vollen Gebrauchswert des Fußes entspricht. Die unfallkausale Invalidität des Klägers beträgt daher unstrittig 10 %. Dementsprechend leistete die Beklagte 10 % der für eine „Dauernde Invalidität ab 1 %“ ausgewiesenen Versicherungssumme (EUR 4.306,64).
Mit Klage vom 25.3.2025 begehrte der Kläger EUR 38.759,76 samt Zinsen als Differenz zur vollen Versicherungssumme. Er brachte zusammengefasst vor, sein Anspruch richte sich nach Art 7 A AUVB 1998. Darin werde bestimmt, dass die „Leistung für dauernde Invalidität“ bereits ab einem Invaliditätsgrad von einem Prozent erbracht werde. Eine Aliquotierung dergestalt, dass nur die dem Invaliditätsgrad entsprechende Leistung gebühre, sei darin nicht vorgesehen, sodass er trotz einer Invalidität von nur 10 % Anspruch auf die volle Versicherungssumme habe. Das ergebe sich bei systematischer Interpretation aus einem Vergleich mit der Textierung der Art 7 C und Art 7 D AUVB 1998, worin – anders als in Art 7 A AUVB 1998 – nur die „die dem Invaliditätsgrad entsprechende Leistung“ versprochen werde. Hätte die Beklagte auch bei einer Invalidität zwischen 1 % und 49 % nur eine anteilige Leistung zusagen wollen, hätte sie dies in Art 7 A AUVB 1998 so wie in Art 7 C und Art 7 D AUVB 1998 zum Ausdruck bringen müssen, was nicht geschehen sei. Unklarheiten gingen gemäß § 915 ABGB zu ihren Lasten.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, bei Art 7 A ff AUVB 1998 handle es sich um verschiedene Leistungsbausteine, die für verschiedene Invaliditätsgrade gälten. Im vorliegenden Fall komme bei einer Invalidität von 10 % nur Art 7 A AUVB 1998 in Frage. Dass dafür nur die dem Grad der Invalidität entsprechende Leistung erbracht werde, ergebe sich aus Art 7 Abs 1 AUVB 1998.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es stellte den aus Seiten 1 bis 4 sowie 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, allgemeine Versicherungsbedingungen seien nach § 914 ABGB orientiert am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung auszulegen. Die Auslegung habe zunächst isoliert bei Art 7 A AUVB 1998 anzusetzen. Darin werde zu der versprochenen „Leistung für dauernde Invalidität“ auf Art 7 AUVB 1998 verwiesen, der den Inhalt der Klausel näher präzisiere. Von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer sei auch aufgrund des räumlichen Naheverhältnisses beider Klauseln im selben Abschnitt der AUVB 1998 zu erwarten, dass er die Bestimmungen gemeinsam und in ihrem Zusammenhang lese. In dem verwiesenen Art 7 Abs 1 AUVB 1998 werde aber klar geregelt, dass nur „die dem Grad der Invalidität entsprechende Leistung“ erbracht werde. Der Versicherte erhalte einen dem Grad seiner Invalidität entsprechenden, direkt proportional ansteigenden Teil der Versicherungssumme.
Die abweichende Textierung in Art 7 C und 7 D AUVB 1998 gebe keinen Anlass, dieses Auslegungsergebnis zu korrigieren. Beide Bestimmungen würden nämlich mit der Wortfolge „Abweichend von Artikel 7“ eingeleitet. Damit werde – anders als in Art 7 A AUVB 1998 – nicht auf Art 7 AUVB 1998 und die in seinem Abs 1 enthaltene Leistungsaliquotierung verwiesen. Anders als Art 7 A AUVB 1998 sei es daher notwendig, die bloß anteilige, dem Invaliditätsgrad entsprechende Auszahlung der Versicherungssumme in den jeweiligen Artikeln neu und eigenständig zu regeln. Aus Art 7 C und 7 D AUVB 1998 könnten daher keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, dass im Fall des Art 7 A AUVB 1998 keine Aliquotierung stattzufinden habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Das Berufungsgericht erachtet die sorgfältige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, die dagegen vorgebrachten Argumente des Rechtsmittelwerbers hingegen für nicht überzeugend. In Erwiderung der Berufung kann daher sowohl methodisch als auch im Ergebnis zur Gänze auf die Entscheidung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2. Richtig ist, dass sich in Art 7 A AUVB 1998 selbst keine Anordnung findet, wonach nur die dem Invaliditätsgrad entsprechende, anteilige Leistung gebührte. Mit diesem Argument übergeht der Berufungswerber aber begründungslos den zutreffenden Hinweis des Erstgerichts, dass nach der ausdrücklichen Verweisung in Art 7 A AUVB 1998 die Leistung nur „gemäß Artikel 7“ und daher nach dem klaren Wortlaut dessen Abs 1 nur entsprechend „dem Grad der Invalidität“ erbracht wird. Art 7 A AUVB 1998 enthält damit zwar keine eigene Aliquotierungsregel, verweist aber auf die des § 7 Abs 1 AUVB 1998. Derartige Querverweise in Versicherungsbedingungen sind üblich und grundsätzlich zulässig (vgl RS0122040). Von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer kann erwartet werden, dass er einer derart unmittelbar zielführenden und leicht verständlichen Verweisung folgt (vgl 7 Ob 74/24v [12]) und den spezifischen Leistungsbaustein des Art 7 A AUVB 1998 in Verbindung mit der allgemeinen Bestimmung des Art 7 Abs 1 AUVB 1998 liest, auch wenn es sich nicht um einen Unterpunkt desselben handelt.
3. Dass unterschiedliche Formulierungen innerhalb eines Vertrages auf einen abweichenden Willen der Vertragsparteien hindeuten, mag als Zweifelsregel zutreffen. Der Berufungswerber übersieht mit diesem Einwand aber, dass es sich bei dieser Vermutung nur um das Ergebnis systematischer Interpretation handelt; dabei ist grundsätzlich die Stellung einzelner Begriffe und Regelungen im Gesamtvertrag zu beachten (Heiss/Mahmud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 914 Rz 69; Vonkilch in Klang³ § 914 Rz 166). Gerade das hat das Erstgericht getan und richtig erkannt, dass in Art 7 C und 7 D anders als in Art 7 A AUVB 1998 nicht auf Art 7 Abs 1 AUVB 1998 verwiesen, sondern diesem im Gegenteil ausdrücklich derogiert wird („Abweichend von Artikel 7“). Es musste daher die in Art 7 Abs 1 AUVB 1998 normierte anteilige Auszahlung der Versicherungsleistung neuerlich geregelt werden, wofür in Art 7 A AUVB 1998 keine Notwendigkeit bestand.
Wie das Erstgericht zutreffend festhielt, ist wegen dieser Regelungstechnik aus Art 7 C und 7 D AUVB 1998 das vom Berufungswerber gewünschte Ergebnis zu Art 7 A AUVB 1998 nicht abzuleiten. Für die im Rechtsmittel geforderte Anwendung des § 915 ABGB bleibt kein Raum (Heiss/Mahmud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 915 Rz 2; RS0017951; RS0109295; RS0017752).
4. Weshalb der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer die Formulierung „wird aus der hierfür versicherten Summe die dem Grad der Invalidität entsprechende Leistung erbracht“ nicht als „Berechnungsformel“ (gemeint: als Anordnung einer aliquoten Auszahlung entsprechend dem Grad der Invalidität) verstehen sollte, wird vom Berufungswerber nicht nachvollziehbar begründet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Maßstab für die Auslegung von Bedingungen ein verständiger, aber auch redlicher und vernünftiger Versicherungsnehmer ist (vgl 7 Ob 6/21i [25]). Er weiß, dass die einzelnen Bausteine der Art 7 A ff AUVB 1998 jeweils für sich vereinbart werden müssen. Er weiß daher auch, dass dann, wenn nur Art 7 A AUVB 1998 vereinbart wird, diese Bestimmung für die gesamte Bandbreite möglicher Invaliditätsgrade von 1 % bis 100 % gilt. Ihm wird zumindest laienhaft bewusst sein, dass die Invaliditätsentschädigung der pauschalen Abgeltung eines mit (teilweiser) Invalidität typischerweise einhergehenden Einkommensausfalls dient (RS0118777 [T4]). Dieser Verdienstentgang fällt typischerweise umso höher aus, je größer die invaliditätsbedingte Einschränkung des Versicherten ist. Ein vernünftiger Versicherungsnehmer kann daher nicht redlicherweise annehmen, dass vollkommen unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Invalidität stets die maximale Leistung erbracht werden soll, also selbst ein lediglich geringfügig beeinträchtigter und daher in seinem Erwerb nur marginal eingeschränkter Versicherter Anspruch auf Abgeltung des Einkommensausfalls in derselben Höhe hat wie eine Person, deren Invalidität 100 % beträgt.
5. Dass die Bestimmungen der Art 7 E und 7 F AUVB 1998 bei der Auslegung durch das Erstgericht unberücksichtigt blieben, findet seine Begründung darin, dass der Kläger auf sie in erster Instanz keinen Bezug genommen hat. Selbst wenn das erstmals in der Berufung dazu erstattete Vorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen sollte (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3 § 297 ZPO Rz 11; RS0118373), wäre es nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Weder in Art 7 E (Unfallrente) noch in Art 7 F (Pflegerente) findet sich ein Verweis auf Art 7 AUVB 1998, sodass deswegen auch keine Aliquotierung nach dessen Abs 1 in Frage kommt. Für die Auslegung des Art 7 A AUVB 1998, der einen solchen Verweis sehr wohl enthält, ist daraus nichts zu gewinnen.
6. Das Erstgericht hat daher zutreffend erkannt, dass auch nach Art 7 A AUVB 1998 nur die dem Invaliditätsgrad entsprechende, anteilige Leistung gebührt (so schon OLG Wien, 5 R 75/11b). Der unberechtigten Berufung war deshalb ein Erfolg zu versagen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 51, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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