OGH 4Ob213/03g (RS0118373)

OGH4Ob213/03g29.8.2007

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien dient §297 ZPO idF ZVN 2002 der Aufwandersparnis und soll es dem Gericht und den Parteien erleichtern, die Relevanz eines Beweismittels schneller und einfacher beurteilen zu können. Das bedeutet aber nicht, dass sich das Gericht nicht mit dem gesamten Inhalt des Beweismittels beschäftigen dürfte.

Normen

ZPO idF ZVN 2002 §297

4 Ob 213/03gOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/170

7 Ob 145/07kOGH29.08.2007

Auch; Beisatz: Wenn ein Akt vom Erstgericht antragsgemäß beigeschafft und sodann „einverständlich verlesen" wird, wird er damit zum Inhalt des erstinstanzlichen Beweisverfahrens und ist demgemäß auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0040OB00213_03G0000_001