OLG Wien 18Bs223/25p

OLG Wien18Bs223/25p22.10.2025

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 35 Abs 2, 39 Abs 1 lit a und b FinStrG und die B* GmbH als belangten Verband über den Einspruch des A* gegen die Anklageschrift der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2025, AZ **, **-162 des Landesgerichts Wiener Neustadt, nichtöffentlich den

B e s c h l u s s

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00223.25P.1022.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

 

Begründung

Mit obangeführter Anklageschrift legt die europäische Staatsanwaltschaft dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* zur Last, er habe als Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen B* GmbH im Zeitraum von 29. März bis 3. Mai 2020 im Amtsbereich des Zollamts ** (ab Jänner 2021: „im Amtsbereich der Finanzstrafbehörde des Zollamtes Österreich“) anlässlich der Einfuhr von zur Zollabfertigung gestellten Masken, OP-Mänteln und Handschuhen mit Ursprung China, sohin Status Nicht-Unions-Waren, nach Österreich, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige–, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und unter Verwendung von inhaltlich unrichtigen Rechnungen der Gesellschaft C*. Ltd., sohin unter Verwendung falscher Beweismittel, und von vorgeblichen Dreiecksgeschäften unter Einschaltung der C* Ltd., sohin unter Verwendung von Scheingeschäften, bewirkt, dass Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 342.255,24 Euro (davon 102.647,40 Euro an Zoll und 239.607,84 Euro an EUSt) zu niedrig festgesetzt wurden, indem er durch die Übermittlung von inhaltlich unrichtigen Rechnungen der Gesellschaft C* Ltd. Speditionsangestellte/Zolldeklaranten dazu veranlasste, in zehn Zollanmeldungen zur Überführung in den zoll,- und steuerrechtlichen freien Verkehr zu niedrige Kaufpreise zu erklären, die sodann der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurden, und zwar:

1) in der Zollanmeldung ** vom 29. März 2020 für 220.000 Atemschutzmasken einen Warenwert von 26.400,-- Euro statt 69.080,-- US-Dollar, wodurch Zoll um 2.366,47 Euro und Einfuhrumsatzsteuer um 7.985,89 Euro zu niedrig festgesetzt wurden;

2) in der Zollanmeldung ** vom 3. April 2020 für 20.000 KN 95 Masken einen Warenwert von 13.800,-- Euro statt 31.800,-- US-Dollar, wodurch Zoll um 962,86 Euro und Einfuhrumsatzsteuer um 3.249,29 Euro zu niedrig festgesetzt wurden;

3) in der Zollanmeldung ** vom 3. April 2020 für 10.500 Schutzbrillen einen Warenwert von 3.255,-- Euro statt 8.925,-- US-Dollar und für 30.000 Gesichtsschutzvisiere einen Warenwert von 9.000,-- Euro statt 19.500,-- US-Dollar, wodurch Zoll um 685,22 Euro und Einfuhrumsatzsteuer um 2.885,42 Euro zu niedrig festgesetzt wurden;

4) in der Zollanmeldung ** vom 6. April 2020 für 20.000 Stück KN95 Masken einen Warenwert von 13.800,-- Euro statt 31.800,-- US-Dollar, wodurch Zoll um 962,87 Euro und Einfuhrumsatzsteuer um 3.249,29 Euro zu niedrig festgesetzt wurden;

5) in der Zollanmeldung ** vom 8. April 2020 für 20.000 Stück KN95 Masken einen Warenwert von 13.800,-- Euro statt 31.800,-- US-Dollar, wodurch Zoll um 962,86 Euro und Einfuhrumsatzsteuer um 3.249,29 Euro zu niedrig festgesetzt wurden;

6) in der Zollanmeldung ** vom 30. April 2020 für 71.000 Stück KN95 Masken einen Warenwert von 48.990,-- Euro statt 163.300,-- US-Dollar, wodurch Zoll um 6.834,50 Euro und Einfuhrumsatzsteuer um 23.715,08 Euro zu niedrig festgesetzt wurden;

7) in der Zollanmeldung M** vom 30. April 2020 für 50.130 Stück OP-Mäntel einen Warenwert von 79.966,57 Euro statt 250.650,-- US-Dollar, wodurch Zoll um 32.508,74 Euro und Einfuhrumsatzsteuer um 70.429,85 Euro zu niedrig festgesetzt wurden;

8) in der Zollanmeldung ** vom 30. April 2020 für 49.977 Stück OP-Mäntel einen Warenwert von 79.463,43 Euro statt 249.885,-- US-Dollar, wodurch Zoll um 29.354,92 Euro und Einfuhrumsatzsteuer um 62.309,47 Euro zu niedrig festgesetzt wurden;

9) in der Zollanmeldung ** vom 2. Mai 2020 für 52.400 Stück OP-Mäntel einen Warenwert von 78.076 Euro statt 262.000,-- US-Dollar, wodurch Zoll um 19.650,10 Euro und Einfuhrumsatzsteuer um 36.221,08 Euro zu niedrig festgesetzt wurden; und

10) in der Zollanmeldung ** vom 2. Mai 2020 für 34.999 Vinyl Handschuhe einen Warenwert von 99.747,15 Euro statt für die tatsächlich gelieferten 3.499.000 Stück Handschuhe einen Warenwert 247.430,-- US-Dollar, wodurch Zoll um 8.358,86 Euro und Einfuhrumsatzsteuer um 26.313,18 Euro zu niedrig festgesetzt wurden.

Nach dem Inhalt der Anklageschrift habe A* hiedurch das Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 35 Abs 2, 39 Abs 1 lit a und b FinStrG begangen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige, auf § 212 Z 1, Z 2 und Z 6 StPO gestützte Einspruch des A*, dem jedoch keine Berechtigung zukommt.

Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Anklageeinspruchs die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen zu prüfen (Birklbauer, WK-StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 f, § 215 Rz 4).

Die solcherart zunächst im Sinne des Einspruchsgrundes des § 212 Z 1 StPO vorzunehmende Prüfung hat sich mit der unrichtigen Lösung von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auseinanderzusetzen (EBRV StPRefG 245). Die Frage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 4), ist dabei nach den Kriterien der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO zu lösen (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 2).

Sonstige rechtliche Gründe umfassen materiell-rechtliche Schuldausschließungsgründe, Rechtfertigungsgründe, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, aber auch verfahrensrechtliche Verfolgungshindernisse iS des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO.

Im Rahmen der Einspruchsgründe nach § 212 Z 2 und 3 StPO ist zu prüfen, ob der Antrag den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Inwieweit die aktenkundigen Verdachtsgründe und Beweismittel ausreichen, den Angeklagten der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§§ 429 Abs 1, 215 Abs 5 zweiter Satz StPO). Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts Anklage erhebt (vgl Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 14). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt (Birklbauer, aaO § 212 Rz 15). Dazu muss vom Gewicht der be- und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein, die naturwissenschaftliche Wahrscheinlichkeit also mehr als 50 % betragen, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist (Birklbauer, aaO § 212 Rz 15). Eine „allumfassende“ Beweisaufnahme ist nicht erforderlich (§§ 13 Abs 2, 55 Abs 3, 91 Abs 1 StPO; Schmoller, WK-StPO § 13 Rz 41 ff, § 55 Rz 93 ff; Vogl, WK-StPO § 91 Rz 2 ff). Die Ermittlungen müssen aber so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen, wozu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer, aaO § 212 Rz 16).

Gemessen an diesen allgemeinen Prämissen liegen die vom Einspruchswerber angezogenen Einspruchsgründe nach § 212 Z 1 und 2 StPO fallbezogen nicht vor.

Der angeklagte – hypothetisch als erwiesen angenommene – Lebenssachverhalt ist in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde unter den Tatbestand des Verbrechens des Abgabenbetruges nach §§ 35 Abs 2, 39 Abs 1 lit a und b FinStrG zu subsumieren. Die europäische Staatsanwaltschaft hat unter detaillierter Darstellung der dem Angeklagten angelasteten Zollanmeldungen (ON 162, 7 ff) und eingehender Darlegung zu den tatsächlichen Warenwerten (ON 162, 13 ff) sowie zutreffender Darstellung der einschlägigen Strafbestimmungen die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen (ON 162, 19 f) getroffen. Dabei kann sie sich hinsichtlich des einfachen Tatverdachts in Ansehung des objektiven Sachverhalts im Wesentlichen auf die jeweils zu den einzelnen Fakten der Anklageschrift angeführten Belegstellen und Ermittlungsergebnisse stützen, denen der Angeklagte, der bei seiner Vernehmung am 14. September 2022 jegliche Angaben zum Sachverhalt und zu seiner Person verweigerte (ON 45), nichts Substanzielles entgegenhalten kann. Zu den einzelnen Zollanmeldungen gründet sich die Anklageschrift auf die im Akt erliegenden Zollanmeldungen, die bezughabenden Speditionsakten und die aus den sichergestellten Unterlagen und Daten erlangten Ermittlungsergebnisse (zusammengefasst im Abschlussbericht vom 13. Jänner 2025 [ON 119]). Die Berechnung der jeweils hinterzogenen Eingangsabgaben laut den Punkten 6./ bis 10./ der Anklageschrift basiert auf den Berechnungen im Ergänzungsbericht zu den ON 142.3 bis 143.7. Die Sachverhaltsannahmen hinsichtlich der vom Angeklagten den Verantwortlichen der Speditionsunternehmen erteilten Informationen zu den einzelnen inkriminierten Zollanmeldungen gründete die Anklagebehörde auf die Angaben der Zeugen D* (ON 70.3.1), E* (ON 70.3.10) und F* (ON 70.3.8) jeweils vom 25. April 2023 sowie die schriftlichen Stellungnahmen der Mitarbeiter des Speditionsunternehmens G*, H* (ON 70.2, Seite 44 ff), I* (ON 100 und ON 103), J* (ON 70.1.1, Seite 15 ff) und K* (ON 70.1.2, Seite 14 ff).

Die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten konnte die Anklagebehörde methodisch unbedenklich (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten.

Ob sich der Tatverdacht, der im derzeitigen Verfahrensstadium keinesfalls dringlich zu sein braucht, zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffensenats vorbehalten bleiben, der durch die Entscheidung über den Anklageeinspruch und deren Begründung nicht vorgegriffen werden darf (§ 215 Abs 5 StPO). Von einer solcherart verfrühten Anklageerhebung ist daher nicht auszugehen, ist auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung auch nicht bloß spekulativ (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 5).

Der Einspruchswerber bekämpft die vorliegende Anklageschrift überdies unter dem Einspruchsgrund der mangelnden gerichtlichen Strafbarkeit nach § 212 Z 1 StPO und bringt dazu vor, dass die Europäische Staatsanwaltschaft nicht zuständig sei, weil hier keine Straftat iS des Art 22 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA-Verordnung“) verwirklicht sei. Zunächst ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den geltend gemachten Einspruchsgrund zur Darstellung zu bringen. Denn die Frage der Zuständigkeit der Anklagebehörde betrifft nicht die Frage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt – hier die anlässlich der Einfuhr von zur Zollabfertigung gestellten Waren mit Ursprung China nach Österreich tatsächlich verwendeten inhaltlich unrichtigen Rechnungen, die als Basis für die daraus resultierenden zu gering erfolgten Vorschreibungen von Zoll- und Einfuhrabgaben dienten - als prozessualer Tatbegriff (hypothetisch als erwiesen angenommen) unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre. Ebenso wenig wird mit diesem Einwand ein Schuldausschließungs-, Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund oder ein verfahrensrechtliches Verfolgungshindernis geltend gemacht.

Im Übrigen ist die Argumentation mangelnder Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung des angeklagten Sachverhalts auch inhaltlich verfehlt.

Wie die Europäische Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 zutreffend ausführt, verkennt der Einspruchswerber, der den Einwand der mangelnden Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft darauf gründet, dass in casu die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit auf Art 3 Abs 2 lit d der Richtlinie (EU) 2027/1371 („PIF-Richtlinie“) gegründet habe, dass sich die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft in casu auf Art 22 EUStA-VO iVm Art 3 Abs 2 lit c PIF-Richtlinie stützt, weil es sich bei den anklagegegenständlichen Straftaten nach §§ 35, 39 FinStrG um einnahmenseitigen Betrug zum Nachteil der Interessen der Europäischen Union handelt, die als Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union iS des Art 22 Abs 1 EUStA-VO zu qualifizieren sind. Österreich hatte nach Art 117 EUStA-VO eine Liste von Straftaten zu notifizieren, in der der Abgabenbetrug nach § 39 FinStrG, soweit diesem ein Schmuggel, eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder eine vorsätzliche Abgabenhehlerei zugrunde liegt, aufscheint (siehe Einführungserlass vom 29. Oktober 2021 zum strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2021, GZ 2021-0.585.850, S 4). Sofern der durch die Straftaten nach Art 3 Abs 2 lit c PIF-Richtlinie entstandene Schaden für den EU-Haushalt nicht jenen Schaden übersteigt, der anderen Opfern entstanden ist, kann gemäß Art 25 Abs 3 lit b iVm Abs 4 EUStA-VO die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden ausüben. Nach Art 22 Abs 4 EUStA-VO kann die Europäische Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden ihre Zuständigkeit für Straftaten iS des Art 22 leg cit in Fällen ausüben, die ansonsten aufgrund der Anwendung von Art 22 Abs 3 lit b leg cit von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen wären, wenn sich herausstellt, dass sie besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen oder Straftaten zu verfolgen. Da der durch die Taten entstandene Schaden für Österreich in Höhe der nicht abgeführten Einfuhrumsatzsteuer den für den EU-Haushalt entstandenen Schaden an nicht abgeführtem Zoll übersteigt, war iS des Abs 4 des Art 22 EUStA-VO die Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt einzuholen, die auch erteilt wurde (ON 3 und ON 6).

Die weiteren Ausführungen im Einspruch, die unter der falschen Prämisse, die Europäische Staatsanwaltschaft habe ihre Zuständigkeit auf Art 3 Abs 2 lit d PIF-Richtlinie gegründet und es seien durch den vorgeworfenen Einfuhrumsatzsteuer-Betrug die Mittel des Unionshaushalts nicht vermindert worden, gehen daher ebenso wie die darauf aufbauenden Ausführungen zur vermeintlich nicht vorgelegenen Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden ins Leere.

Zum weiteren Vorbringen des Einspruchswerbers, dass die anklagegegenständlichen Verzollungen dem Befreiungstatbestand gemäß Art 74 ff ZBefrVO iVm dem Beschluss (EU) 2020/491 unterlagen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Februar 2025 (S 14 ff in ON 123) verwiesen.

Schließlich ist entgegen dem vom Einspruchswerber erhobenen Einwand gemäß § 212 Z 6 StPO das angerufene Schöffengericht beim Landesgerichts Wiener Neustadt auch örtlich zuständig:

Gemäß § 195 Abs 1 FinStrG gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der StPO, soweit in §§ 195 bis 247 FinStrG nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist. Mit dem 2. FORG BGBl I 2020/99 wurde betreffend die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die am 1. Jänner 2021 in Kraft getretene Sondernorm des § 198 FinStrG eingeführt.

Nach § 198 Abs 1 erster Satz FinStrG ist für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen primär jenes Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen Wohnsitz iS des § 1 Abs 7 MeldeG hatte oder davor zuletzt gehabt hatte.

Maßgebend ist der Beginn des Strafverfahrens iS des § 1 Abs 2 StPO, sohin die Aufnahme von Ermittlungen durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) nach den Bestimmungen des zweiten Teils (§§ 91 bis 189) der StPO. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren stehen dem Ermittlungen der Finanzstrafbehörden nach § 196 Abs 1 FinStrG gleich (Lässig in WK² FinStrG § 198 Rz 1), worunter das Zollamt und das Amt für Betrugsbekämpfung zu verstehen sind (Lässig, aaO § 196 Rz 4).

Solcherart begann das Ermittlungsverfahren fallbezogen am 15. Februar 2022 mit der Meldung des Verdachts der Begehung einer Straftat nach §§ 11, 35 Abs 2 FinStrG durch A* durch das Zollamt Österreich zur Zahl ** an die Europäische Staatsanwaltschaft (ON 2 samt Beilagen) und die damit erfolgte Aufnahme von finanzstrafbehördlichen Ermittlungen.

Der in weiterer Folge nach § 1 Abs 7 MeldeG 1991 (für den Zeitpunkt der Einleitung finanzstrafbehördlicher Ermittlungen) maßgebliche Wohnsitz ist allgemein an jener Unterkunft begründet, an der sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung zu machen, wofür einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille („...in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht...“) erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Hiefür ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz, nicht aber notwendige Voraussetzung (VwGH 2010/10/0004; OLG Linz AZ 9 Bs 283/21p zu bloßen Scheinmeldungen).

Nach den Ermittlungsergebnissen war A* bis 8. Oktober 2019 an der Anschrift in **, (S 47 in ON 7) und vom 27. September 2022 bis 13. Juli 2023 an der Adresse **, (ON 163,1) gemeldet. Eine polizeiliche Meldung im relevanten Zeitpunkt des Beginns des Ermittlungsverfahrens bestand somit nicht. Jedoch wurde der Genannte am 11. Mai 2022 anlässlich der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten an der Adresse **, persönlich angetroffen (AS 5 in ON 13). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dieser Anschrift um den tatsächlicher Wohnsitz nach § 1 Abs 7 MeldeG als Mittelpunkt seiner Lebensführung handelt, zumal diese Adresse auch schon im Bericht des Zollamts vom 15. Februar 2022 (ON 4) als tatsächlicher Aufenthaltsort des A* genannt wird und auch sein Fahrzeug dort gesichtet wurde, woraus sich bei gebotener vernetzter Betrachtungsweise sowohl das faktische als auch das willentliche Element des von § 1 Abs 7 MeldeG normierten Mittelpunkts der Lebensbeziehung im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt ergibt.

Da die Anklageschrift den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zu seiner Person, zu den Tatzeiten, zu den Tatorten und zu den näheren Umständen der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten sowie die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlungen iS des § 211 Abs 1 StPO benennt, leidet sie auch an keinen formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO). Ebenso wenig fehlt der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten (§ 212 Z 7 StPO), das Verfahren wurde auch nicht zu Unrecht gemäß § 205 Abs 2 StPO bzw nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO).

Ob sich letztlich die Verdachtsgründe tatsächlich zu einem Schuldnachweis verdichten lassen, bleibt – wie bereits dargelegt – der Entscheidung des Schöffengerichts vorbehalten, dem unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung die Entscheidung in der Sache selbst obliegt, welcher durch das Einspruchserkenntnis nicht vorgegriffen werden darf (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).

 

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