European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00122.25H.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
B e g r ü n d u n g :
Die Beklagte hat mit dem Verein E* beginnend mit 2.5.2017 zur Polizzennummer ** einen Rahmenvertrag für Ärztehaftpflicht abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag ist der Kläger als Versicherter ab 17.11.2017 beigetreten. Vertragsgrundlagen sind neben dem genannten Rahmenvertrag für die Ärztehaftpflicht die Allgemeinen B* Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2014).
Mit der zu ** des Erstgerichts eingebrachten Klage begehrt G* vom Kläger (dortigen Beklagten) die Zahlung von EUR 21.997,12 an Schadenersatz sowie die (gemäß § 56 Abs 22 JN bewertete) Feststellung dessen Haftung für alle künftigen Schäden aus den Behandlungen im Zeitraum 15.12.2021 bis 11.10.2022 und bringt dazu zusammengefasst vor:
„Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Sanierung sämtlicher Zähne, sohin insgesamt mit der Herstel-lung von 6 Implantaten und 28 Kronen. Die Behandlung wurde am 15.12.2021 begonnen und am 11.10.2022 durch den Kläger abgebrochen.
...
Die Behandlung wurde durch den Beklagten nicht lege artis durchgeführt. Aufgrund dessen weist der Kläger Implantate auf, die in ihrer Position unrichtig sind. … Im Zuge der Behandlung kam es immer wieder zu Zwischenfällen. Beispielsweise informierte der Beklagte den Kläger nicht darüber, dass dieser vor der Behandlung ein blutverdünnendes Medikament absetzen muss. In Folge kam es zu einer erheblichen Blutung bei der Behandlung.
Die Behandlung des Beklagten bei der Ehefrau des Klägers hat bei dieser zu erheblichen gesundheitlichen Problemen geführt. Beispielsweise wurde ein abgelaufenes Implantat gesetzt. Die Ehefrau des Klägers litt seit Beginn der Behandlung an ständigen Schmerzen. Der Beklagte unternahm keine Maßnahmen um die Schmerzzustände der Ehefrau des Klägers zu beheben, sondern setzte weitere Implantate. Dies führte zu erheblichen Entzündungen und Knochenabbau bei der Ehefrau des Beklagten. Durch die Vorkommnisse bei seiner eigenen Behandlung, wie auch bei der Behandlung seiner Frau hat der Kläger das Vertrauen in die Behandlung des Beklagten verloren.
Die Behandlung beim Beklagten wurde am 11.10.2022 abgebrochen, da eine Fortsetzung der Behandlung auf Grund der bereits ausgeführten Vorkommnisse nicht mehr zumutbar war. Die beauftragten und angezahlten Leistungen wurden sohin nicht fertig gestellt.
Es wurden insgesamt Zahlungen in Höhe von EUR 12.070 in bar in der Ordination in C* geleistet.
Zur Hintanhaltung einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers war es notwendig eine Generalsanierung des Gebisses und damit Behebung der Folgen der nicht lege artis Behandlung durch den Beklag-ten zeitnah vorzunehmen. Daher wurde am 12.10.2022 ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet (** des BG BG Mödling). Die Befundaufnahme der dort beigezogenen Sachverständigen ergab, dass sich im Bereich des Implantates 16 gaumenseitig ein Fremdkörper (2 mm Durchmesser) befindet und kein Kontaktpunkt zu Zahn 15 und 17 besteht. Weiters ist der Kronenrand in regio 15, 14, 12, 24 und 25 insuffizient. In regio 14 besteht eine leichte Verschattung an der Wurzelspitze, eine chronische apikale Periodontitis ist nicht auszuschließen. Beim wurzelbehandelten Zahn 12 ist eine Sklerosierung nach Wurzelspitzenresektion wahrscheinlich. In regio 26 besteht beim Implantat eine minimale Vorwölbung in die linke Kieferhöhle und es besteht kein Kontaktpunkt zu Zahn 27. In regio 27 besteht eine chronisch apicale Periodontitis, die Wurzelbehandlung ist inkomplett, es besteht kein Kontaktpunkt zu Zahn 26. Festgestellt wurde auch, dass die Farbe der Kronen 47, 46 und 44 nicht der Farbe der natürlichen Zähne entspricht.
Die Behebung der Schäden durch die Behandlung durch den Beklagten erfolgte durch Dr. H*. Der Befund vom 27.9.2023 ergab, dass die Zähne 17 und 46 Kronen auf beherdeten Zähnen haben und die Implantatkrone von Zahn 16 ohne Kontaktpunkt ist. Die Implantatkrone in Position 16 musste erneuert werden, da der Kontaktpunkt nicht gepasst hat, dazu musste diese runter geschliffen werden und eine neu gemacht werden. Das Implantat war einzementiert.
Das Abutment konnte nicht getauscht werden, da die Implantatfirma nicht erreichbar war. Eine neue Krone musste daher ebenfalls zementiert werden. Weiters wurde bestätigt, dass die Farbe der Kronen im Bereich 44, 46, 47 nicht mit der Farbe der natürlichen Zähne übereinstimmt und dies auch lediglich durch den Austausch der Kronen behebbar ist. Es wurde auch festgestellt, dass die Qualität des verwendeten Materials sehr minderwertig ist und nicht den verrechneten Preisen entspricht und die Lebensdauer der Kronen und Implantate dadurch verkürzt sein wird.
Die insufizienten Kronenränder der Zähne 15, 14, 12, 24, 25 wurden noch nicht behoben. Die farblich nicht passenden Kronen in den Positionen 44, 46, 47 wurden ebenfalls noch nicht ausgetauscht. Unklar ist auch wie sich der Fremdkörper im Bereich des Implantates 16 mit der Zeit auswirken wird. Komplikationen in der Zukunft sind nicht ausgeschlossen. Die Zähne 16 und 47 können in Zukunft ebenfalls Probleme bereiten, da beherdete Zähne verkront wurden. Darüber wurde der Kläger nicht aufge-klärt.
…
Der Kläger macht folgende Schadenersatzansprüche geltend:
1. Rückzahlung der geleisteten Zahlungen an den Beklagten in Höhe von EUR 4.680
Der Kläger hat Zahlungen in Höhe von EUR 12.070 geleistet. Davon wurden EUR 70 für ein Panorama Röntgen, EUR 80 für eine DVT Aufnahme, EUR 70 für die Zahnentfernung in regio 16 und EUR 180 für den Knochenaufbau in Regio 16 verrechnet, welche nicht beanstandet werden. Die übrigen erbrachten Leistungen in Höhe von EUR 11.670 entsprechen nicht dem Behandlungsvertrag und wurden nicht lege artis erbracht, weiters wurden Leistungen verrechnet, die nicht erbracht wurden.
Insbesondere wurden verrechnet:
EUR 550 für ein Zahnbrückenglied auf der Position 45, welches nicht vorhanden ist, da sich eine natürliche Krone auf der Position befindet;
EUR 320 für weitere Behandlungen, welche nie stattgefunden haben, da die Behandlung vom Kläger abgebrochen wurde.
Sohin wurden EUR 870 verrechnet für nicht erbrachte Leistungen. Diese sind dem Kläger zurückzuerstatten.
Es wurden
- EUR 550 für die Zirkonkrone am Zahn 16 verrechnet, welche erneuert werden musste; ...
- EUR 2.750 für Zirkonkronen auf den Zähnen 15, 14, 12, 24 und 25 verrechnet, welche insuffiziente Kronenränder aufweisen; Siehe Punkt 2. ...
- EUR 1.650 für Zirkonkronen auf den Zähnen 44, 46, 47 welche farblich nicht den natürlichen Zähnen entsprechen und daher erneuert werden müssen;…
Die restlichen in Rechnung gestellten EUR 5.850 sind für die erbrachten Leistungen überhöht . Angemessen wären bei der Qualität des Materials lediglich EUR 2.040 gewesen. Die Differenz in Höhe von EUR 3.810 ist dem Kläger zu ersetzen.
…
2. Heilungskosten in Höhe von EUR 10.550
Zur Behebung der durch den Beklagten verursachten Schäden sind bisher Kosten von EUR 10.550 angefallen (Dr. H* EUR 1350, noch ausständige Sanierung der insuffizienten Kronenränder der Zähne 15, 14, 12, 24 und 25 von EUR 5.750, noch ausständiger Austausch der farblich abweichenden Kronen der Zähne 44, 46, 47 von EUR 3.450).
…
3. Kosten des Beweissicherungsverfahrens in Höhe von EUR 6.767,12
…
Die durch den Beklagten vorgenommenen Behandlungen wurden nicht lege artis durchgeführt und es ist keine Aufklärung erfolgt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger in die Behandlung nicht eingewilligt.
…“
In Artikel 3 ist der örtliche Geltungsbereich gere-gelt. In „9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierklinik)“ der AHVB/EHVB 2014 ist in Punkt 9.4. festgehalten wie folgt:
„Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadensverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist, die Einschränkung nach Artikel 7, Punkt 15 AHVB findet Anwendung.“
Das Verfahren des G* gegen den Kläger (Dr. A*) zu hg. ** ist bisher nicht rechtskräftig erledigt, und steht daher nicht fest, ob der in dieser Klage geltend gemachte Anspruch (zumindest teilweise) zu Recht besteht.
Mit Schreiben vom 08.01.2024 lehnte die Beklagte die Deckung ab.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zur Abwehr der von seinem Patienten im Haftpflichtprozess erhobenen Ansprüche. Er sei ein Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit einer Ordination in B* C*. Er werde von einem Patienten aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit belangt. Es liege somit ein vom Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasster Versicherungsfall vor. Die von G* begehrten Heilungskosten seien großteils ein vom Versicherungsschutz umfasster Mangelfolgeschaden.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, der Versicherungsschutz beziehe sich nur auf Versicherungsfälle, sofern die schadensverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt sei. Die vom Patienten geltend gemachten Ansprüche aus vermeintlich schadensverursachenden Behandlungen hätten ausschließlich in der Ordination in Ungarn stattgefunden, an welcher der Kläger als Gesellschafter beteiligt sei. Zwar habe der Kläger auch vereinzelte Ordinationstermine mit seinem Patienten in der Ordination in C* durchgeführt, jedoch seien bei diesen Terminen keine Verhaltensweisen gesetzt worden, die vom Patienten kritisiert worden seien. Die angeblich nicht ordnungsgemäßen Maßnahmen seien ausschließlich in der Ordination in J* erfolgt.
In einem Feststellungsprozess gegenüber der Haftpflichtversicherung dürfe der konkrete Versicherungsfall, für den Deckung begehrt werde, nicht offen bleiben. Ein Klagebegehren, das pauschal auf den Umfang eines vereinten Versicherungsschutzes abstelle, wenn gleichzeitig dem Versicherten gegenüber Ansprüche vom geschädigten Dritten geltend gemacht würden, die sowohl versichert sein könnten als auch eindeutig nicht versichert seien, dürfe nicht offen bleiben, inwieweit nun der Haftpflichtversicherer für bestimmte Ansprüche Deckung zu gewähren habe. Insoweit sei das Feststellungsbegehren zu unbestimmt. Die Behandlungskosten seien ausschließlich ein nicht versichertes Erfüllungsurrogat und keine vom Versicherungsschutz umfassten Mangelfolgeschäden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 6 bis 13 wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam es zum Ergebnis, der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten sei unter Zugrundelegung des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts zu prüfen. Das Klagebegehren bestehe deswegen zu Recht, weil der Schadenersatzanspruch auf eine mangelhafte Behandlung und Aufklärung durch den Kläger in C* gestützt werde. Allfällige Einwendungen, dass die ursächliche Behandlung nicht in Österreich erbracht worden sei, seien in diesem Verfahren noch nicht zu prüfen, sondern allenfalls erst in einem weiteren Verfahren auf Leistung. Unstrittig sei, dass die Beklagte nur im Umfang des Haftpflichtversicherungsvertrages hafte, somit Punkt 8.2. des Rahmenvertrags Anwendung zu finden habe. Denn bereits aus Punkt 5.2. der AHVG/EHVB 2014 gehe hervor, dass sich die Versicherung auch auf die Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht erstrecke, und zwar auch dann, wenn sich der behauptete Anspruch als unberechtigt erweise. Genau das liege hier vor, da der Kläger persönlich wegen einer behaupteten mangelhaften Behandlung (in der Ordination in Österreich) in Anspruch genommen werde. Dass teilweise von der Versicherung nicht gedeckte Forderungen geltend gemacht würden, schade deswegen nicht, weil sich das Klagebegehren auf den Umfang des Haftpflichtversicherungsvertrages beschränke.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist im Sinne des Eventualbegehrens berechtigt.
1. Als sekundäre Feststellungsmängel rügt die Beklagte das Unterlassen von Beweisaufnahmen und Feststellungen zur Frage, ob die schadensverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt sei und releviert, die Klagserzählung sei unvollständig geblieben, da der Kläger nicht vorgebracht habe, ob auch die haftungsbegründenden Behandlungen in Österreich durchgeführt worden seien.
2. Das Haftpflichtversicherungsrecht ist vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen „versicherten Risiko“ ableiten lassen (RS0081038). Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (RS0081015).
3. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (7 Ob 184/14f). Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden (RS0080166, [T10], RS0080068).
Der Versicherer haftet daher nur im Rahmen dieser von ihm übernommenen Gefahr, sohin innerhalb der örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme (7 Ob 145/17z, 7 Ob 145/13v 7 Ob 92/15b). Zwar umfasst der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, aber nur jene Ansprüche betreffend, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Die Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und -abwehr reicht daher nicht weiter als das materiell gedeckte Risiko (RS0132326).
4.1 Der Kläger begehrt hier die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zur Abwehr der vom einem Patienten im Haftpflichtprozess erhobenen Ansprüche aus einem versicherten Risiko. Die Beklagte wendet ein, die geltend gemachten Ansprüche lägen außerhalb des versicherten Risikos, da die schadensverursachende medizinische Behandlung nicht in Österreich erfolgt sei und macht weiters das Vorliegen von Risikoausschlüssen nach Art 7 Punkte 1.1. und 1.3. AHVB geltend.
4.2 Maßgeblich für die primäre Risikobegrenzung sind im vorliegenden Fall der Rahmenvertrag für Ärztehaftpflicht (./1) und Allgemeine Zürich Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2014; ./2), deren im Verfahren unstrittiger Inhalt vom Berufungsgericht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden kann (vgl RS0121557 [T3]).
Die AHVB 2014 (./2) lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadensereignis, dass dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer bzw der versicherten Person Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.
…
2. Versicherungsschutz
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. Die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
...
Art 3
Wo gilt die Versicherung?
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Europa eingetretene Versicherungsfälle.
Art 7
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht
1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
...
1.3. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
...“
Die ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) lauten (wie vom Erstgericht festgestellt) auszugsweise:
„Abschnitt B
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
...
9.4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadensverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist.“...
In Punkt 3.4.1 des Rahmenvertrags (./1) werden alle Tätigkeiten, zu denen der versicherte Zahnarzt berechtigt ist, unter Versicherungsschutz gestellt.
5. Bei der Beurteilung des Wesens des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung sind das Deckungs- und das Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet; unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers (7 Ob 96/16t mwN). Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsfall dadurch gegeben, dass ein Dritter vom Versicherungsnehmer Schadenersatz fordert, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Forderung berechtigt ist, da der vereinbarte Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RS0080013, RS0081228, RS0080384). Die Pflicht des Versicherers, Versicherungsschutz zu gewähren, setzt einen Versicherungsfall voraus, da diese Leistung nur unter der Bedingung seines Eintritts versprochen ist.
6. Im Deckungsprozess muss sich grundsätzlich der Deckungsanspruch ergeben (RS0110484). Der Versicherer haftet nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr, sohin innerhalb der örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme (7 Ob 142/18k).
7. Richtig ist, dass im Deckungsprozess eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Deckungspflicht grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Einen – hier relevanten – Sonderfall bilden jedoch Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind (RS0132326 [T1]; vgl auch RS0131696). Dies muss nach dem „Trennungsprinzip“ (siehe 7 Ob 42/18k) umso mehr im vorliegenden Fall gelten, in dem das Vorliegen des Risikoausschlusses und die deshalb fehlende Berechtigung des Deckungsanspruchs keinen Einfluss auf den Ausgang des Haftpflichtprozesses hat. Die Haftung des Klägers gegenüber seinem Patienten aus dem Behandlungsvertrag hängt nicht davon ab, ob die schadensverursachenden Maßnahmen in C* oder in J* getroffen wurden. Mit der Prüfung dieser für die Deckungspflicht der Beklagten relevanten Frage werden daher keine entscheidungswesentlichen Ergebnisse des Haftpflichtprozesses vorweggenommen.
Im vorliegenden Fall ist daher für die Beurteilung der Verwirklichung des Eintritts des Versicherungsfalls der Haftpflichtversicherung bereits im Deckungsverfahren zu prüfen, ob die schadensverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist.
Da zu dieser im Deckungsprozess relevanten, jedoch strittigen Frage Feststellungen fehlen, liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor (vgl RS0053317). Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
8. Hinsichtlich der gerügten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird die Beklagte auf die obigen Ausführungen verwiesen.
9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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