OGH 7Ob145/17z; 7Ob142/21i; 7Ob93/23m (RS0131696)

OGH7Ob145/17z; 7Ob142/21i; 7Ob93/23m28.6.2023

Rechtssatz

Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Deckungspflicht grundsätzlich nicht in Betracht; hingegen hat die für die Frage des Inhalts des Versicherungsvertrags, der Verwirklichung des primären Risikos und damit des Eintritts des Versicherungsfalls der Haftpflichtversicherung erforderliche rechtliche Beurteilung, ob sich in einem bestimmten Geschehen eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklichte, auch dann im Deckungsprozess zu erfolgen, wenn dieselbe Frage auch für die materielle Berechtigung des von einem Dritten gegen den Versicherten im Haftpflichtprozess erhobenen Anspruchs (etwa nach § 1310 letzter Halbsatz ABGB) relevant ist.

Normen

AHVB Art10
Haushaltsversicherung Art10 ABH

7 Ob 145/17zOGH18.10.2017
7 Ob 142/21iOGH18.10.2021

Vgl

7 Ob 93/23mOGH28.06.2023

Beisatz: Die Frage der Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum privaten Bereich ist im Deckungsprozess zu prüfen (T1)

Dokumentnummer

JJR_20171018_OGH0002_0070OB00145_17Z0000_001