OGH 7Ob41/18g (RS0132326)

OGH7Ob41/18g25.1.2023

Rechtssatz

Zwar umfasst der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht. Versicherungsschutz besteht aber nur für die Abwehr jener Ansprüche, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Die Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und -abwehr reicht nicht weiter als das materiell gedeckte Risiko.

Normen

AHVG allg
VersVG §149
VersVG §150 Abs1

7 Ob 41/18gOGH26.09.2018
7 Ob 142/18kOGH24.04.2019

Beisatz: Es herrscht das Trennungsprinzip. Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind. (T1)

7 Ob 170/20fOGH21.10.2020
7 Ob 142/21iOGH18.10.2021

Auch Beis wie T1

7 Ob 125/22sOGH25.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20180926_OGH0002_0070OB00041_18G0000_001