OLG Wien 129R52/18t

OLG Wien129R52/18t27.6.2018

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Fitz und den Kommerzialrat Binder in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, ***** , vertreten durch Salomonowitz Horak Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** A.S., *****, vertreten durch Mag. Okan Ersoy, Rechtsanwalt in Wien, wegen ua Unterlassung, Beseitigung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 35.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 6.200,--) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19.4.2018, 19 Cg 54/17p-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2018:12900R00052.18T.0627.000

 

Spruch:

I. Aus Anlass des Rekurses wird Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses dahin berichtigt, dass er lautet:

„Der Beklagten wird aufgetragen, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils in Österreich im Zusammenhang mit Stempeln zu unterlassen, die Kennzeichen

zu verwenden, insbesondere in folgender Gestaltung

und/oder sonstige Zeichen, die denen der Klägerin identisch oder ähnlich sind, insbesondere gegenüber Abnehmern in Österreich und/oder im Internet, insbesondere über Websites, soziale Medien (zB Facebook) und/oder Verkaufsplattformen (zB Alibaba).

II. Dem Rekurs wird Folge gegeben. Punkt II. des angefochtenen Beschlusses samt der Kostenentscheidung werden dahin abgeändert, dass sie lauten:

„Einstweilige Verfügung:

Der Beklagten wird aufgetragen, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils in Österreich im Zusammenhang mit Stempeln zu unterlassen, das Kennzeichen

zu verwenden.

Die Klägerin hat ihre Kosten des Provisiorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Die Beklagte hat ihre Kosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen.“

Die Klägerin hat ihre Rekurskosten vorläufig selbst zu tragen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

 

Begründung:

Die Klägerin ist ein international tätiges Unternehmen, das sich auf die Herstellung von Stempeln spezialisiert hat. Der Begriff Trodat wird seit Jahrzehnten von ihr als Zeichen für Stempel genutzt. Seit 1976 wird das Trodat-Logo für die Produkte der Klägerin verwendet, seit der 1980iger Jahren wird dafür die Signalfarbe Rot verwendet.

Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher nationaler Marken und Unionsmarken.

Hervorzuheben sind:

Die Beklagte ist ein türkisches Unternehmen, das seit der 1960iger Jahren besteht, sie produziert seit den 1970iger Jahren Stempel und ist im Handel mit Stempeln tätig. Sirdas ist der Name ihrer Eigentümer.

Das Logo

ist seit 26.9.2016 als internationale Marke eingetragen und mit unterschiedlichen Schriftbildern bereits seit 15 Jahren als türkische Marke.

Die Beklagte war bis 2017 auf dem österreichischen Markt nicht aktiv.

Zwischen den Streitteilen bestand früher eine Zusammenarbeit, die aber 2007 beendet wurde.

Im Dezember 2010 meldete die Beklagte die Wortbildmarke in der Türkei für unterschiedliche Waren in Klasse 16 an. Die Klägerin legte daraufhin Widerspruch ein, insbesondere weil der Begriff Trodat vollständig in der Marke der Beklagten in derselben prägnanten Schriftart enthalten war. Das türkische Patentamt ordnete daraufhin eine teilweise Löschung an.

Im Jahr 2013 buchte die Beklagte das Google Adword Trodat. Dies führte dazu, dass Nutzer, die Trodat Kaşe (türkisch für Trodat Stempel) in der Suchmaschine eingaben, in irreführender Weise auf eine Anzeige der Beklagten in der obersten Zeile verwiesen wurden. Durch eine Beschwerde an Google konnte eine Änderung der Adword-Anzeige erreicht werden.

Die Beklagte verwendet für ihre Produkte außerdem dieselben Produktnummern, die auch die Klägerin verwendet. Die Produktnummern sind insbesondere zur Kennzeichnung der Stempel notwendig und spielen daher eine erhebliche Rolle bei der Zuordnung der Stempel. Die Produktnummern beginnend mit 54 und 52 sind die meistverkauften Professional-Produktnummern der Klägerin; diese Nummern wurden von der Beklagten übernommen. Durch die Verwendung derselben Produktnummer für dieselbe Produktgattung werden die Produkte beider Unternehmen auch in den Ergebnissen von Suchmaschinen wie zB Google vermengt. Sucht ein Nutzer etwa nach einem bekannten Stempelmodell der Klägerin, werden ihm somit aufgrund der identen Produktnummer auch Stempelmodelle der Beklagten angezeigt.

Am 26.1.2017 versandte die Beklagte an Stempelhersteller in Österreich ein Mail, in dem sie Händler suchte und Auszüge aus ihren Produktkatalogen wie folgt beilegte:

Auf der Verpackung erscheint „sirdas“ in roter Schrift. Auf den Stempeln selbst erscheint das Logo „sirdas“ in weißer oder schwarzer Schrift. Der Schriftzug ist dabei an derselben Stelle wie der der Klägerin auf den Produkten platziert. Der Griff ist dem der Klägerin ähnlich geformt und zweifarbig gehalten, teilweise in den selben Farben. Die Website der Beklagten ***** ist in türkischer und englischer Sprache auch in Österreich abrufbar. Dort erscheint das Logo in roter Schrift. Bestellungen können telefonisch, per Fax und auch per Mail erfolgen. Die Beklagte bietet unter dem Logo in roter Schrift auch auf der Handelsplattform Alibaba Stempel an, auf der auch von Österreich aus bestellt werden kann. Auf Facebook tritt sie unter dem Logo in roter Schrift als türkischer Stempelhersteller auf.

Auch die mit dem Zusatz Professional Line verwendeten Stempellinien der Beklagten ähneln in der Verpackung bezüglich Farbe und Aufmachung denen der Klägerin.

Die Bezeichnung Professional wurde Anfang 2017 hinsichtlich Stempel ohne individualisierte Textplatte und Halbfabrikate von österreichischen Stempelherstellern zu 90% dem Unternehmen der Klägerin zugeordnet.

Die Klägerin brachte - soweit für das Rekursverfahren von Interesse - vor, mit der Verwendung des Trodat-Logos in der Signalfarbe rot und den charakteristischen Buchstaben greife die Beklagte nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Beklagter und Klägerin regelmäßig und systematisch in die Rechte der Klägerin ein, indem sie Trodat-Nachahmungen produziere, vertreibe oder als Marke anmelde. Sie provoziere Verwechselungen indem sie die Marke, das Design, die Gestaltung der Verpackungen und die Produktnummern der Klägerin kopiere. Bei ihrem Logo sirdas verwende sie dieselbe Schrifttype wie die Klägerin, die keineswegs zu einer Standardschrift gehöre. Beide Logos bestünden aus sechs Buchstaben und wiesen eine große Ähnlichkeit auf. Zwischen den Produkten bestünde gänzliche Warenidentität. Es läge Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG vor und würde daher die Beklagte in die Markenrechte der Klägerin eingreifen.

Im Übrigen handle es sich bei Trodat um eine bekannte Marke im Sinne des § 10 Abs 2 MSchG und Artikel 9 Abs 2 lit c UMV. Einer solchen käme erweiterter Schutz zu. Wenn bei einer bekannten Marke für identische Waren ein ähnliches Zeichen benutzt werde, seien unlautere Motive zu vermuten. Es bestünde die Gefahr, dass sich der Verwender in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke begebe, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen. Die Beklagte versuche durch die Verwendung ihres ähnlichen Logos die Aufmerksamkeit auf ihre Marke zu lenken und die Bekanntheit der Marke der Klägerin auszunutzen. Damit verletze sie § 10 Abs 2 MSchG und Artikel 9 Abs 2 lit c UMV und begehe darüber hinaus eine Wettbewerbsverletzung gemäß § 1 UWG.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen – soweit für das Rekursverfahren von Bedeutung – ein, die beiden Unternehmen stünden seit der 1970iger Jahren in einer Geschäftsbeziehung. Bereits seit 2003 sei der Klägerin die Verwendung der Marke sirdas in der entsprechenden Aufmachung des Logos und der roten Farbe bekannt gewesen. 2008 und 2010 seien Übernahmegespräche zwischen Klägerin und Beklagter geführt worden, spätestens seit damals sei die Verwendung des Logos der Klägerin jedenfalls bekannt gewesen. Die Ansprüche seien daher verjährt bzw. verwirkt.

Überdies liege keine Markenrechtsverletzung vor, da es sich bei sirdas um den Familiennamen der Eigentümer handle und die Buchstaben nicht mit denen des Logos der Klägerin ident sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung und trug der Beklagten auf, es zu unterlassen, die Kennzeichen eco, Professional, Professional Series und Ideal in der im Spruch dieser Entscheidung dargestellten Gestaltung gegenüber Abnehmern in der EU und/oder im Internet, insbesondere über Websites, soziale Medien und Verkaufsplattformen zu verwenden. Den Antrag, der Beklagten überdies aufzutragen, im Zusammenhang mit Stempeln das Logo sirdas in der eingangs angeführten Weise zu verwenden, wies das Erstgericht ab.

Gegen den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Teil des Beschlusses in die Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Zur Senatsbesetzung: Auch in Markensachen sind die §§ 387 Abs 3 und 388 Abs 2 und 3 EO anzuwenden. Wenn in einem Fall des § 387 Abs 3 EO ein Landesgericht mit einem auf die Ausübung in Handelssachen hinweisenden Beisatz oder das Handelsgericht Wien entschieden hat, ist zur Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs ein Kausalsenat des Oberlandesgerichts berufen (vgl dazu 4 Ob 60/15z mwN).

Zu I.:

Das Erstgericht führt auf Seite 11 seiner Entscheidung richtig aus, dass die Klägerin zwar die Unterlassung der Markenverwendung in der Europäischen Union begehrt, in ihrem Sicherungsantrag sich aber ausdrücklich nur auf Österreich bezieht.

Die im Spruch enthaltene Wendung „insbesondere gegenüber Abnehmern in der EU“ ist offenbar irrtümlich verwendet worden.

Diese Sichtweise bestätigt die Rekurswerberin in ihrem Rekurs und stellt klar, dass die Formulierung „insbesondere gegenüber Abnehmern in der EU“ irrtümlich in ihrem Sicherungsantrag verwendet wurde und richtig lauten sollte: „insbesondere gegenüber Abnehmern in Österreich …“

Die Formulierung im Spruch war daher zu berichtigen. Die Berichtigung obliegt an sich jenem Gericht, das die fehlerhafte Entscheidung erlassen hat, kann aber auch in höherer Instanz angeordnet werden. Der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht (RIS-Justiz RS0041824 ua; Rechberger in Rechberger4 § 419 ZPO Rz 9 mwN).

Zu II.

1. Zur Mangelhaftigkeit:

1.1. Der eingangs wiedergegebene Sachverhalt war unstrittig bzw. wurde von der Beklagten nur unsubstantiiert bestritten, obwohl für sie das Vorbringen der Klägerin – zur Marke intro-dat, zum Google Adword und zu den Produktnummern -, wäre es falsch, leicht widerlegbar wäre. Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher als zugestanden anzusehen, sodass das Berufungsgericht den Sachverhalt gegenüber den erstgerichtlichen Feststellungen ergänzen konnte.

2. Ausgehend davon erweist sich die Rechtsrüge als berechtigt:

2.1. Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UWG idF der UWG-Novelle 2007 kann ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Das Ausbeuten fremder Leistungen zählt zu den „sonstigen unlauteren Handlungen“. Damit ist die bisherige Rechtsprechung zur Unlauterkeit der Rufausbeutung im Sinn des § 1 UWG aF durch die UWG-Novelle 2007 unberührt geblieben (vgl Wiltschek, MSA UWG2 § 1 Anm 4; 4 Ob 110/10w; 4 Ob 94/13x).

2.2. Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, handelt unlauter im Sinn des § 1 UWG. Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten. Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung unlauter machen, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch, das systematische Nachahmen, um den Mitbewerber zu behindern, und das Ausbeuten des guten Rufs eines fremden Erzeugnisses. Für die Feststellung der Lauterkeitswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen. Derartige besondere Umstände sind etwa dann gegeben, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Verwechslungsgefahr ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Produkt wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt. „Wettbewerblich eigenartig“ ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die im Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Um eine Herkunftsvorstellung auszulösen, wird ein Erinnerungsbild, ein geistiges Fortleben im Gedächtnis des Publikums verlangt (4 Ob 110/10w mwN).

2.3. Der Schutz der berühmten oder bekannten Marke gegen Rufausbeutung, Rufschädigung und Ausnutzung der Unterscheidungskraft ist nunmehr auch von § 10 Abs 2 MSchG erfasst. Nach der bisherigen Jud sollen der wettbewerbsrechtliche Schutz gegen Rufausbeutung und der markenrechtliche Schutz der bekannten Marke nebeneinander bestehen (vgl Wiebe in Wiebe/Kodek, UWG2 § 1 Rz 720; 4 Ob 35/99x ua).

Eine bekannte Marke ist vor der unlauteren Ausnutzung ihrer Wertschätzung und Unterscheidungskraft geschützt. Das trifft nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere dann zu, wenn ein Dritter versucht, „sich durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen“ (C-487/07, L'Oréal, Rz 49).

Gleiches gilt auch für das Ausnutzen der (bloßen) Unterscheidungskraft einer bekannten Marke: Verwendet ein Dritter die bekannte Marke, um dadurch das Interesse des Publikums auf sein Produkt zu lenken, so profitiert er von der Bekanntheit dieser Marke, ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen; er hängt sich an die Bekanntheit der fremden Marke an, um den Absatz seiner eigenen Waren oder Dienstleistungen zu fördern.

Die hohe Bekanntheit eines Zeichens ist meist mit einer positiven Grundeinstellung zu den damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verbunden. Daher werden solche Zeichen bei den angesprochenen Kreisen in der Regel positive Emotionen hervorrufen. Dritte, die bekannte Zeichen in der Werbung für eigene Waren oder Dienstleistungen verwenden, nutzen in subtiler Weise diese positive Stimmung und fördern auch dadurch ihren eigenen Wettbewerb. Auch insofern partizipieren sie ohne eigene Leistung an den Kosten und Mühen, die der Inhaber des Zeichens aufwenden musste, um den hohen Bekanntheitsgrad und die damit meist verbundene Wertschätzung zu erreichen. Das Ausnutzen der Unterscheidungskraft (des Auffälligkeitswerts) wird daher in vielen Fällen - auch ohne Rufübertragung ieS - mit einem Ausnutzen der dem Zeichen entgegengebrachten Wertschätzung (des „Rufes“) einhergehen. Es liegt daher nahe, dass der EuGH beides unter dem Begriff des „Trittbrettfahrens“ zusammenfasst (C-323/09, Interflora, Rz 74; vgl insgesamt 4 Ob 212/11x mwN).

2.4.Der Schutz der bekannten Marke gilt auch im Ähnlichkeitsbereich der Waren und Dienstleistungen, setzt aber keine Verwechslungsgefahr voraus. Dennoch müssen die einander gegenüberstehenden Zeichen einander gleich oder ähnlich sein, weil es typischerweise nur dadurch zu einer Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung der bekannten Marke kommen kann. Der Schutz der bekannten Marke setzt neben der Ähnlichkeit der Zeichen voraus, dass die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnützt; es müssen demnach besondere Umstände vorliegen, aus denen sich die Unlauterkeit ergibt. Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung bekannter Marken indizieren grundsätzlich die Rechtswidrigkeit; diese entfällt nur, wenn der Beklagte besondere Umstände geltend macht, die sein Verhalten rechtfertigen (4 Ob 122/05b mwN).

2.5. Die bekannte Marke ist in der UMV (als Nachfolgerin der GMV) in Art 9 Abs 2 lit c geregelt. Die Klarstellung, dass der Schutz der bekannten Marke nach Abs 2 lit c auch im Bereich identischer und ähnlicher Zeichen greift, ist seit der VO 2015/2424 im Verordnungstext enthalten.

Auch zur Regelung des Artikel 9 Abs 2 lit c UMV gilt das zu den Grundsätzen des Vorliegens einer bekannten Marke Gesagte, ebenso wie das über deren Ausnützung. In der Entscheidung vom 18.6.2009, C-487/07 (L'Oréal), hat der Europäische Gerichtshof betont, dass es ausreichend ist, wenn eine der in Artikel 9 Abs 2 lit c UMV genannten Beeinträchtigungen der bekannten Marke vorliegt. Es bedarf weder einer Verwechslungsgefahr noch einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung dieser Marke, wenn eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten stattfindet, der durch deren Benutzung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen (Eisenführ/Eberhardt in Eisenführ/Schennen, UMV5 Artikel 9 RN 57; EuGH C-252/07, C-487/07).

2.6. Legt man die oben angeführten Kriterien an, so ergibt sich, dass in Heranziehung des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts sowohl eine Beeinträchtigung der bekannten Marke der Klägerin nach § 10 Abs 2 MSchG und Artikel 9 Abs 2 lit c UMV vorliegt als auch eine wettbewerbsrechtliche Verletzung im Sinne des § 1 UWG. Ausgehend vom Bekanntheitsgrad der Marke Trodat kommt es hier nicht auf die Verwechslungsfähigkeit an, sondern lediglich auf den beschriebenen Ausnützungstatbestand. Betrachtet man die Schriftzüge der Marken der Klägerin und der Beklagten, so ergibt sich die für eine derartige Ausnützung geforderte Assoziation mit der bekannten Marke in ausreichender Weise. Die Kombination der Signalfarbe Rot mit der charakteristischen Form der Buchstaben, insbesondere die graphische Ausgestaltung des Kleinbuchstabens a und der Umstand, dass es sich in beiden Fällen um sechs Buchstaben in derselben Schriftgröße handelt, lassen hier jedenfalls eine Verbindung vermuten. In diesem Zusammenhang sind aufgrund desselben Warensortiments und desselben Geschäftsgebietes auch unlautere Motive der Beklagten zu vermuten. Keinesfalls hat die Beklagte eine solche Vermutung widerlegt.

Die Buchung des Google-Adwords Trodat sowie die Verwendung derselben Produktnummern durch die Beklagte legen solche Motive im Gegenteil sogar nahe. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass gerade die Übernahme besonderer Gestaltungselemente aus typischen Schriftzügen oder Logos mit der farblichen und figürlichen Ausgestaltung (hier die Art der Buchstaben sowie die Signalfarbe Rot) unlauter sein können. Das hängt insbesondere auch davon ab, ob es einen begründeten Anlass gibt, wenn es sich beispielsweise um beschreibende Angaben oder Herkunftsbezeichnungen handelt (vgl dazu 4 Ob 222/16z mwN).

Gerade das ist hier nicht der Fall, hier wird sowohl die Farbe Rot als auch die Ausgestaltung der Buchstaben und die Art des Logos der Beklagten, welche zu Verwechslungen mit dem Logo der Klägerin führen können, völlig ohne irgendeine nachvollziehbare und lautere Rechtfertigung verwendet. Es ist daher anzunehmen, dass die sowohl von § 10 Abs 2 MSchG als auch der Unionsmarkenverordnung verpönte Art der Ausnützung des Bekanntheitsgrades einer fremden Marke in Form des „Trittbrettfahrens“ vorliegt.

Die vom Erstgericht bejahten Verstöße im Hinblick auf die Verwendung der Marken Ideal, Professional und eco sowie die vom Erstgericht festgestellte Nachahmung der Aufmachung und Farbe der Verpackungen der Produkte der Klägerin durch die Beklagte weisen in dieselbe Richtung.

Ein unlauteres Ausnutzen der Unterscheidungskraft der bekannteren Marke, um das Interesse auf die eigenen Produkte zu lenken, verwirklicht den Tatbestand des unlauteren Ausnutzens der Unterscheidungskraft der bekannten Marke in Form von Ruf- und Aufmerksamkeitsausbeutung sowie Verwässerung (vgl 4 Ob 221/12x ua). Diese Verwässerung ist auch durch die Verwendung der Produktnummern und damit der Vermischung der Suchergebnisse bei klägerischen und beklagten Produkten gegeben.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der Beklagten auch die Verwendung des Kennzeichens „sirdas“ in der im Spruch ersichtlichen Form zu untersagen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens erster Instanz gründet auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 393 Abs 1 EO und § 41 ZPO.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 78, 402 Abs 4 iVm § 393 Abs 1 EO iVm § 50 ZPO.

5. Der Bewertungsausspruch beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 500 Abs 2 Z 1 lit b, Abs 3 iVm § 526 Abs 3 ZPO.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren – es geht um ein Verbot gegen die Beklagte, ihr Kennzeichen in Österreich zu verwenden – übersteigt EUR 30.000,--.

6. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen: Ob ein Eingriff in eine bekannte Marke vorliegt, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Überdies hat sich das Rekursgericht an der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung dazu orientiert.

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