OLG Linz 6R7/25d

OLG Linz6R7/25d30.1.2025

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Milan Vavrousek und andere Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei B* AG, FN **, **, **, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen Feststellung (Interesse: EUR 20.000,-), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. November 2024, Cg*-15, (Berufungsinteresse: EUR 8.000,-) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00007.25D.0130.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 30.000,-.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat für ihr Unternehmen, das den Handel und die Installation von Photovoltaikanlagen zum Gegenstand hat, ua eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die AHVB 2006 und die EHVB 2006 Fassung 2014 sowie diverse „Besondere Bedingungen“ zugrunde, ua die Bedingung Nr.**.

Art 7 der anzuwendenden AHVB lautet auszugsweise:

Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)

1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 AHVB fallen insbesondere nicht

1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;

[…]

1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.

Die Bedingung Nr.** lautet auszugsweise:

Reine Vermögensschäden durch Behinderungen als Folge betrieblicher Tätigkeiten, erweiterte Deckung

[…]

1. Reine Vermögensschäden durch Behinderungen als Folge betrieblicher Tätigkeiten

1.1 Versicherungsschutz und Begriffsbestimmungen

1.1.1 Reine Vermögensschäden, die durch Behinderungen als Folge betrieblicher Tätigkeiten aus Abbruch, Bau, Demontage, Montage, Beladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung und Wartung eintreten, sind […] mitversichert.

1.1.2 Behinderung ist dabei ein Geschehen, durch das Dritte an der ordnungsgemäßen Erfüllung der eigenen Leistungserbringung gehindert werden.

[…]

[…]

1.3 Versicherungssumme

Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 1,00% davon.

[…]

2. Reine Vermögensschäden

2.1 Reine Vermögensschäden sind abweichend von Art. 1, Pkt. 2.1.1 AHVB mitversichert.

2.2 Diese Deckungserweiterung gilt jedoch nicht für den Bereich Umweltstörung im Sinne von Art. 6 AHVB sowie für Schadenersatzverpflichtungen, die im Bereich des erweiterten Produkthaftpflichtrisikos gemäß Abschnitt A. Ziff. 2 Pkt. 4 EHVB Deckung finden, weiters gilt diese Deckungserweiterung nicht für Schäden die unter Punkt 1 dieser Besonderen Bedingung Deckung finden.

[…]

2.6 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen des Pkt. 1.3 dieser Besonderen Bedingung 10% der gewählten Versicherungssumme, maximal aber Eur 50.000,--.

[…]

Die Klägerin errichtete für ihren Kunden C* D* eine Photovoltaikanlage in Form einer „Balkon-Lösung“. Im mittlerweile rechtskräftig beendeten Prozess zu C* des BG Innsbruck wurden die Ehegatten D* schuldig erkannt, die von ihrer Photovoltaikanlage ausgehende Blendwirkung auf die Grundstücke der Nachbarin Mag.Dr. F* (weitestgehend) zu unterlassen und der Nachbarin Prozesskosten von EUR 11.868,26 (Verfahren erster Instanz) und EUR 1.434,06 (Verfahren zweiter Instanz) zu ersetzen. Der Kunde bezahlte an seine Nachbarin daher insgesamt EUR 13.302,32 an Prozesskosten sowie an seinen eigenen Rechtsvertreter EUR 7.821,34.

Im ebenfalls vor dem BG Innsbruck geführten Haftpflichtprozess verlangt der Kunde von der Klägerin vorerst einen Teilbetrag von EUR 5.000,-, grob zusammengefasst weil sie es schuldhaft unterlassen habe, iSd § 1168a ABGB davor zu warnen, dass die Photovoltaikanlage zu einer gesundheitsgefährdenden Blendung der Nachbarin führt, sodass die Nachbarin Teile ihrer Liegenschaft nicht ohne sofortige Reflexionsabwehrmaßnahmen betreten bzw benutzen kann. Gestützt auf „(vertraglichen) Schadenersatz, Rückforderung infolge ungerechtfertigter Bereicherung und jeglichen Rechtsgrund“ begehrt der Kunde die Rückzahlung des bereits entrichteten Werklohnes von EUR 3.000,- und den Ersatz von EUR 2.000,- an bezahltem Kostenersatz für die gegnerische Rechtsvertretung im Nachbarschaftsprozess.

Die Klägerin begehrte nun die Feststellung, dass ihr die Beklagte „aufgrund und im Umfang des zwischen der klagenden und der beklagten Partei abgeschlossenen Versicherungsvertrages aus der Sparte Haftpflicht vom 10.04.2017, Polizzennummer: **“, für den Schadensfall „Ansprüche D*“ betreffend die Errichtung der in Rede stehenden Photovoltaikanlage Deckungsschutz zu gewähren habe.

Die Beklagte habe sowohl die Kostendeckung für den Prozess als auch die Regulierung allfälliger zu Recht bestehender Ansprüche des Kunden abgelehnt, weil für Unterlassungsansprüche und Verbesserungsansprüche des eigenen Gewerkes kein Versicherungsschutz bestehe. Tatsächlich handle es sich weder um einen Unterlassungsanspruch noch um An- sprüche aus der Verbesserung des eigenen Gewerkes, sondern um Ansprüche aufgrund Verletzung der Aufklärungspflicht und mangelhafter Vertragserfüllung aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Klägerin sei mit behaupteten Mangelfolgeschäden konfrontiert. Grundlage der Ansprüche der Nachbarin sei die von der Blendwirkung verursachte Gesundheitsschädigung, sohin ein Personenschaden iSd AHVB gewesen. Einerseits aufgrund der Adhäsionstheorie, andererseits aufgrund der Bedingung Nr.** seien auch reine Vermögensschäden gedeckt.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Die Klägerin werde mit einem reinen Vermögensschaden konfrontiert, sodass eine Leistungspflicht ausscheide. Es handle sich entweder um einen Gewährleistungsanspruch oder um einen Anspruch im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Leistung der Lieferung der Photovoltaikanlage; derartige Ansprüche seien nach Artikel 7 AHVB ausgeschlossen. Auch nach der Bedingung Nr.** sei ein Versicherungsschutz ausgeschlossen, zumal dieser nicht für das Produktehaftpflichtrisiko gelte.

Das Erstgericht gab der Klage statt, soweit die Klägerin „auf (teilweise) Rückerstattung der von C* D* an Mag. Dr. F* infolge des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Innsbruck zu C* bezahlten Prozesskosten in Anspruch genommen wird“. Soweit hingegen die Klägerin „auf Rückerstattung des von C* D* an die klagende Partei bezahlten Werklohns in Anspruch genommen wird“, wies das Erstgericht die Klage ab.

Es legte dazu die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die im Übrigen verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). In seiner ausführlichen rechtlichen Beurteilung erläuterte das Erstgericht insbesondere, dass zwar im Haftpflichtprozess der Anspruch auf Rückerstattung des vom Kunden bereits bezahlten Werklohns mit der Verletzung der Warn- und Hinweispflicht begründet werde. Diese Warn- und Hinweispflicht könne von der eigentlichen Hauptleistungspflicht des Werkunternehmers zur (mangelfreien) Errichtung einer Photovoltaikanlage aber nicht getrennt werden. Den Verlust des Werklohns habe die Klägerin als nicht versichertes Unternehmensrisiko selbst zu tragen.

Die vom Kunden getragenen Prozesskosten hingegen seien nicht unmittelbar darauf gerichtet, den Leistungsgegenstand vereinbarungsgemäß herzustellen. Vielmehr habe der Kunde einen Unterlassungs- und Kostenanspruch seiner Nachbarin befriedigt. Dieser Aufwand sei als Mangelfolgeschaden in Form eines Vermögensschadens zu qualifizieren. Ob Deckung für einen solchen Vermögensschaden bestehe, sei anhand der Bedingung Nr. 6421 zu prüfen. Eine Deckung nach Z 1 dieser Bedingung scheitere daran, dass nach Z 1.2.1 die Deckungserweiterung nicht für das Produkthaftpflichtrisiko gemäß Abschnitt A Z 2 EHVB gelte. Der Vorwurf der Verletzung allfälliger Hinweis- oder Aufklärungspflichten sei aber eine in Abschnitt A Z 2 EHVB näher definierte planerische und/oder beratende Tätigkeit. Nach Z 2 der Bedingung sei ein reiner Vermögensschaden ohne die Notwendigkeit des Vorliegens weiterer Voraussetzungen gedeckt. Dass ein Deckungsausschluss nach Z 2.2 vorläge, habe die Beklagte selbst nicht behauptet und sei auch nicht der Fall, weil die Deckungserweiterung nur für das Produkthaftpflichtrisiko gemäß Abschnitt A Z 2 Punkt 4. EHVB ausgeschlossen sei; die Voraussetzungen nach Abschnitt A Z 2 Punkt 4. EHVB seien aber nicht gegeben.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils beruft die Beklagte wegen unrichtiger rechtliche Beurteilung und beantragt die Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.1. Die Berufung kommt zunächst auf ihr schon in erster Instanz vorgetragenes Argument zurück, wonach sinngemäß „die Raterteilung“ unter das Erfüllungsinteresse falle und eine Leistungspflicht aufgrund Art 7 AHVB nicht bestehe. Der Unterlassungsanspruch der Nachbarin resultiere alleine aus einer mangelhaften, nämlich mit Blendwirkung ausgestatteten, installationsbedingten Eigenschaft der gelieferten Sache. Rücksichtlich der Perspektive des Mangels an sich sei von einem Gewährleistungsmangel auszugehen und nicht von einem Mangelfolgeschaden, zumal kein Vermögensgegenstand beschädigt worden sei, der jenseits der gelieferten und installierten Sache gelegen sei. Ein Vertragspartner habe innerhalb des primären Anspruchs bei versprochener Lieferung „Installation einer Photovoltaik-Balkonlösung“ Anspruch darauf, dass er nicht mit Ansprüchen Dritter wegen Blendwirkung konfrontiert werde. Solange dies der Fall sei, sei die Werklieferung nicht mängelfrei.

1.2. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach stRspr das Unternehmerrisiko in der Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht versicherungsfähig und daher die Ausführung der bedungenen Leistung nicht versichert ist; die Versicherung erstreckt sich ebenso wenig auf Erfüllungssurrogate. Hingegen sind Schadenersatzansprüche gedeckt, die dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers aus der fehlerhaften Leistung entstanden sind, sodass von der Betriebshaftpflichtversicherung der Ersatz von Mangelfolgeschäden umfasst ist; Deckung besteht also nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht (OGH 7 Ob 147/07d mwH).

1.3. Das Erstgericht ordnete die in Rede stehende Warn- und Hinweispflicht dem § 1168a ABGB unter, der eine unzureichende Warnung wegen Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder unrichtiger Anweisungen des Bestellers im Auge hat. Die vom Erstgericht im Anschluss an Kletečka (in ABGB-ON1.04 § 1168a Rz 59; vgl dazu aber auch RIS-Justiz RS0022086 [T2, T3] und [T5]) gelöste Frage, ob diese Warnpflicht hier Teil der Hauptleistungspflicht ist, mag gewährleistungsrechtlich bedeutsam sein (vgl nur Reischauer in Rummel4 § 923 ABGB Rz 164 ff). Hier aber kommt es darauf nicht an. Die Bestimmung des haftpflichtversicherungsrechtlichen Erfüllungsausschlusses verlangt eine Auseinandersetzung mit dem Begriff des Erfüllungsinteresses. Eine bloße Abgrenzung nach zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen kommt dabei nicht in Betracht, weil das Erfüllungsinteresse für die Frage nach der Reichweite des Versicherungsschutzes haftpflichtversicherungsrechtlich zu beurteilen ist. Demnach hat der Versicherungsnehmer keinen Deckungsanspruch für Aufwendungen, die die Erfüllung dessen betreffen, wozu er sich selbst vertraglich verpflichtet hat, weswegen die Notwendigkeit der Bezugnahme auf den konkreten Leistungsinhalt betont wird. Gerade bei Fehlern in der „Produktberatung“ kommt es zu deckungsrechtlichen Beurteilungsschwierigkeiten, denen wiederum nur durch eine Ermittlung des konkreten Inhalts der Beratungspflicht beigekommen werden kann. In diesem Sinne wird vertreten, dass ein zu einem Schaden am Produkt selbst führender Instruktionsfehler den Versicherungsschutz ausschließt (bei mangelhafter nebenvertraglich geschuldeter Beratung, die zu einem Sachschaden am Leistungsgegenstand selbst führt, greift die Erfüllungsklausel), bei Folgeschäden in Form von Personenschäden oder Schäden an anderen Sachen verursachenden Instruktionsfehlern aber Versicherungsschutz besteht (vgl zu alledem Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung2 Art 1 AHB Rz 456 ff, 487).

Der hier interessierende Schaden in Form der Prozesskosten ist infolge des behaupteten Beratungsfehlers nicht beim Kunden des Versicherungsnehmers (am Leistungsgegenstand) eingetreten, sondern bei einem Dritten, der Nachbarin des Kunden. Es handelt sich demnach um einen Folgeschaden, für den Versicherungsschutz besteht (vgl nur Reisinger in Hartjes/Janker/Reisinger, Die Haftpflichtversicherung2, 39). Sind reine Vermögensschäden durch besondere Vereinbarung versichert, sind Mangelfolgeschäden auch dann gedeckt, wenn es sich um reine Vermögensschäden handelt (Maitz, AHVB/EHVB. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflicht, Art 1 AHVB, Punkt B. 7. d. und EHVB Abschnitt B Punkt 1 A.).

Die Erfüllungspflicht des Klägers umfasst nach Maßgabe der zugrunde zu legenden Behauptungen des Anspruchstellers (Kunden) im Deckungsprozess (OGH 7 Ob 142/18k mwH) die Installation des „Balkonkraftwerks“ samt Warnung betreffend die Blendwirkung, nicht aber den Ersatz von Prozesskosten. Dieser Schaden betrifft keine Aufwendung, zu der sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat, sodass der Erfüllungsausschluss nicht greift.

1.4. Die Behauptung, der Deckungspflicht stehe entgegen, dass die Prozesskosten bloßer Vermögensschäden seien, wird von der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht teilt im Ergebnis die erstgerichtliche Rechtsansicht, wonach die Deckung aufgrund der Z 2 der Klausel Nr. 6421 besteht.

2.1. Weiters weist die Berufung darauf hin, „dass der Feststellungszuspruch eine Feststellung zur Gewährung von Deckungsschutz ausspricht und zwar aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages dieselbe zu gewähren“. Die Beklagte gehe davon aus, dass „das Feststellungsurteil nur dem Befreiungsanspruch dem Grunde nach ausgesprochen hat und für den Fall, dass die vorstehenden Einwendungen aus Gewährleistungsausschluss und Erfüllungssausschluss nicht verfangen würden, nach dem Versicherungsvertrag Deckung zu gewähren wäre, was bedeutet, dass ausgehend von der Pauschalversicherungssumme gemäß Beilage ./A und Beilage ./1 (dort unter dem Titel Betriebshaftpflichtversicherungsschutz Pauschalversicherungssumme EUR 5.000.000,00 angeschrieben sind, was bedeutet, dass 1% derselben EUR 50.000,00 ausmachen und hievon 10% im Sinne der Besonderen Bedingung 6421 Ziffer 2.6. EUR 5.000,00 betragen“. Falls dieser Umstand bereits in erster Instanz vorzutragen gewesen wäre, wird „eine Mängelrüge gemäß § 182a ZPO ausgeführt“.

2.2. Das Berufungsgericht versteht diese Ausführungen dahin, dass die Beklagte meint, das Erstgericht habe eine betraglich unbeschränkte Leistungspflicht der Beklagten festgestellt. Das ist aber nicht der Fall. Urteilsgemäß hat die Beklagte nur „aufgrund und im Umfang des […] Versicherungsvertrages aus der Sparte Haftpflicht vom 10.04.2017, Polizzennummer: **“ Deckung zu gewähren. Diese Wortwahl entspricht auch klagsstattgebenden Formulierungen von Urteilssprüchen des OGH (7 Ob 67/23p; 7 Ob 85/22h; 7 Ob 65/22t; im KfZ-Haftpflichtbereich wird üblicherweise ebenfalls nur auf die Beschränkung durch die „vereinbarte Versicherungssumme“ hingewiesen: etwa OGH 2 Ob 73/22g), in denen – wie hier – die Höhe der Versicherungssumme offenbar nicht strittig war.

Im Verfahren zur Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers ist ferner grundsätzlich nur darüber zu entscheiden, ob ein Deckungsanspruch des Klägers überhaupt gegeben ist oder zufolge groben Verschuldens des Versicherungsnehmers, Verjährung oder eines anderen Grundes nicht (mehr) besteht. Einwände, die nicht den Grund des Deckungsanspruchs als Ganzes betreffen, sind nicht zu prüfen (OGH 7 Ob 14/18m, 7 Ob 84/08s je uHa RIS-Justiz RS0039135). In diesem Sinne ist der Ausspruch über die konkrete Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme im Deckungsprozess nicht erforderlich.

3.1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte wendet sich nur gegen den erstgerichtlichen Zuspruch, der vom Erstgericht in der Kostenentscheidung – unwidersprochen – mit 40 % des Gesamtstreitwerts bewertet wurde. Aufgrund des sich so errechnenden Berufungsinteresses von nur EUR 8.000,- beläuft sich der zu ersetzende Einheitssatz auf 180 %.

3.3. Der Bewertungsausspruch resultiert aus der unbeanstandeten Bewertung des Feststellungsinteresses durch den Kläger, der darauf hinwies, dass sich die vom Kunden des Klägers behaupteten Schadenersatzansprüche insgesamt auf EUR 21.123,66 belaufen würden. Die Klage des Kunden gegen die Klägerin umfasse nur einen Teilbetrag.

3.4. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.

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