OLG Linz 6R171/24w

OLG Linz6R171/24w9.1.2025

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Florian Johann Ernst Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte B* Limited, Registrierungsnummer **, **, **, **, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Datenauskunft (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 30. September 2024, Cg*-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00171.24W.0109.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta und veranstaltet Online-Glücksspiele. Sie verfügt über eine maltesische Glücksspiellizenz, nicht aber auch über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Sie bietet über die Internetadresse ** Online-Glücksspiele an. Diese Website ist in deutscher Sprache auch in Österreich abrufbar, ebenso die in deutscher Sprache abgefassten AGB der Beklagten. Die Klägerin ist Verbraucherin und Kundin der Beklagten.

Das Erstgericht hielt weiters fest, dass das Vorliegen eines Vertrages zwischen den Streitteilen ebenso unstrittig sei wie der Zugang des Aufforderungsschreibens an die Beklagte, das unbeantwortet blieb.

Die Klägerin begehrt, gestützt auf Art 15 Abs 1 und 3, 79 DSGVO, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Kopie ihrer Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien, digital zu übermitteln. Sie sei Vertragspartnerin der Beklagten, die auch ihre Daten speichere und verarbeite. Mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 6. Februar 2024 sei die Beklagte aufgefordert worden, gemäß Art 15 DSGVO Auskunft über die gespeicherten Daten zu geben und eine Datenkopie zu übermitteln. Diesem Auskunftsbegehren habe die Beklagte nicht entsprochen.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete, soweit für das Berufungsverfahren wesentlich, zusammengefasst ein, der Klägerin stehe kein Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO zu, weil sie mit der Auskunft bloß ein Beweismittel für einen Zivilprozess gegen die Beklagte erlangen wolle und nicht das Ziel verfolge, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund berufe sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich auf Art 15 DSGVO. Überdies unterlägen die begehrten Informationen aufgrund der drohenden Schwächung der Prozessposition der Beklagten ihrem berechtigten Geheimhaltungsinteresse gemäß § 4 Abs 6 iVm Art 15 Abs 4 DSGVO. Im Übrigen seien die von der Beklagten mit der Klägerin abgeschlossenen Glücksspielverträge gültig zustande gekommen und einzuhalten.

Mit dem angefochtenen Urteil (Spruchpunkt 2.) gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.

Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt bejahte das Erstgericht das Recht der Klägerin auf Auskunft nach Art 15 DSGVO. Für das Auskunftsbegehren müssten keinerlei Voraussetzungen vorliegen, insbesondere müsse es nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Ein Auskunftsbegehren sei auch nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt würden. Eine Auskunftspflichtverletzung bestehe auch dann, wenn der Auskunftsberechtigte – wie die Klägerin – mit ihrem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung ihrer Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolge. Zwar stehe auch das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt, allerdings sei ausgehend vom Vorbringen der Beklagten ein Rechtsmissbrauch nicht zu erkennen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung verbunden mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Abweisung des Auskunftsbegehrens.

Die Klägerin erstattete keine Berufungsbeantwortung.

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen; im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

 

1. Zur Nichtigkeit:

Die Beklagte erblickt eine Nichtigkeit des Urteils gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Die Beklagte moniert, dass das Urteil keine relevanten Sachverhaltsfeststellungen enthält und somit einer Überprüfung nicht zugänglich sei.

Der herangezogene Nichtigkeitsgrund betrifft nur das Urteil selbst, nicht aber das vorangegangene Verfahren und umfasst drei Fälle: a) Die Fassung der Entscheidung ist so mangelhaft, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) die Entscheidung (gemeint: der Spruch) steht mit sich selbst im Widerspruch; c) für die Entscheidung sind gar keine Gründe angegeben (RS0042133 [T12]; vgl auch RS0007484).

Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO liegt vor, wenn das Urteil so mangelhaft ist, dass es nicht mit Sicherheit überprüft werden kann. Maßgebend ist dafür das Urteil als logische Gesamtheit. Dieser Nichtigkeitsgrund ist vor allem dann gegeben, wenn die logischen Grundelemente des Urteils, nämlich die Annahme eines Tatbestands oder seine Mindestmerkmale, fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen hergestellt werden kann (Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 477 ZPO Rz 79).

Für das Berufungsgericht ist nicht erkennbar, worin eine mangelhafte Fassung der Entscheidung liegen könnte, die ihre sichere Überprüfbarkeit ausschließt. Entgegen der Meinung der Beklagten erschöpft sich das Tatsachensubstrat nämlich keineswegs in den festgestellten AGB der Beklagten Punkt 1.7. Vielmehr wurde die Entscheidung auf Basis eines klar erkennbar festgestellten unstrittigen sowie eines schlüssig zugestandenen Sachverhalts getroffen. Das Erstgericht hielt im Rahmen der Beweiswürdigung auch fest, welche Tatsachen es wegen des schlüssigen Zugeständnisses zugrunde legen konnte, nämlich das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen durch Abschluss von Glücksverträgen sowie ein Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 6. Februar 2024 auf Auskunftserteilung und das fehlende Entsprechen der Beklagten. Das Erstgericht hat die Annahme eines schlüssigen Zugeständnisses unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung (RS0039927 sowie jüngst 3 Ob 88/17p) auch begründet. Eine Überprüfung dieser Würdigung aufgrund einer Mängelrüge strebte aber die Beklagte nicht an (vgl zur Überprüfbarkeit aufgrund einer Mängelrüge RS0040078 [T6]). Tatsächlich sprachen – wie das Erstgericht zutreffend darlegte – hier gewichtige Indizien für ein Geständnis. Nicht zuletzt zeigt sich die Überprüfbarkeit des Urteils auch in den jeweiligen Berufungsausführungen, in denen sich die Beklagte gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts wendet.

Sollte sich die Beklagte auch auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach § 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO beziehen, liegt dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Dieser Fall ist aber nur dann gegeben, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen oder nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]). Eine bloß unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Begründung erfüllt ebenso wenig wie das Fehlen einer rechtlichen Begründung den Nichtigkeitsgrund nicht (vgl Pimmer aaO Rz 83ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 477 Rz 38; RS0042206; RS0042203). Die Nichtbeachtung tatsächlicher Behauptungen oder das Übergehen von Beweisanträgen kann allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder einen Feststellungsmangel begründen (RS0007484 [T2, T3]). Ob nach dem durch das Parteienvorbringen abgesteckten Prozessstoff einzelne Tatumstände wegen ihrer Erheblichkeit für die dem Urteilsspruch zugrunde liegenden Rechtsfolgen überhaupt oder einer näheren Feststellung bedurft hätten, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und sind allenfalls vorliegende sekundäre Feststellungsmängel qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen (RS0043304 [T3, T5 und T6]).

Auch dieser Nichtigkeitsgrund liegt hier somit nicht vor, zumal sich bereits aus der Berufungsargumentation ergibt, dass eine Überprüfung des Urteils möglich ist. Den Entscheidungsgründen lässt sich zudem eindeutig entnehmen, welche Überlegungen das Erstgericht anstellte, um zu seiner Entscheidung zu gelangen. Sie erschöpfen sich weder in einer Scheinbegründung noch sind sie unüberprüfbar.

Die Nichtigkeitsberufung war daher gemäß §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO zu verwerfen.

2. Zur Mängelrüge:

Die Beklagte erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht die Zeugin C* und die Klägerin nicht einvernommen hat. Aufgrund der Einvernahme der Zeugin hätte sich ergeben, dass der ausschließliche Zweck der von der Klägerin geforderten Datenauskunft die Beweismittelbeschaffung für einen späteren Prozess zur Rückforderung von behaupteten Glücksspielverlusten sei. Bei Durchführung der Parteienvernehmung der Klägerin hätten Feststellungen dazu getroffen werden können, ab wann bzw wie lange die Klägerin auf der von der Beklagten betriebenen Website gespielt habe, ob die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, die klagsgegenständlichen Daten selbst auf ihrem Spielerkonto abzurufen und es ihr möglich bzw zumutbar gewesen wäre, die begehrten Daten durch Einsicht in ihr Spielerkonto oder auch durch Einsicht in andere Aufzeichnungen (wie etwa Auszüge von Bank- bzw Kreditkartenkonten) einzuholen.

Die Beklagte hat sowohl die Zeugin als auch die Parteienvernehmung der Klägerin in ihrer Klagebeantwortung (ON 3 S 5) beantragt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagte mit ihrem Beweisantrag in der Klagebeantwortung gegen das Beweisverbindungsgebot verstieß, weil sie die beiden Personalbeweise erst am Ende eines mehrseitigen vermengten Tatsachen- und Rechtsvorbringens zu den ebenso vermengten Themen „kein Anspruch nach Art 15 DSGVO und Streitwertbemängelung“ stellte (Klagebeantwortung ON 3 S 4f; vgl RS0039882; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 266 Rz 28; Rechberger in Fasching/Konecny³ Vor § 266 ZPO Rz 84; vgl auch Geroldinger in Fasching/Konecny³ § 226 ZPO Rz 212ff; OLG Linz 1 R 83/24t und 4 R 57/24s; OLG Wien 14 R 48/24t). Das konkrete Thema der beantragten Einvernahme der Zeugin sowie des Klägers blieb somit im Verborgenen. Das Erstgericht hat jedoch zu den relevierten Themen ohnehin keine Feststellungen getroffen, sodass schon aus diesem Grund die Beklagte mit ihrer Verfahrensrüge keinen primären Verfahrensmangel beanstandet. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge des Unterlassens der beantragten Beweisaufnahme andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 57). Hat aber das Erstgericht – wie hier – zu den in der Verfahrensrüge genannten Themen keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt die Beweisthemen wären rechtlich relevant, nur ein rechtlicher Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der mit Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl Pimmer aaO Rz 55, 58).

Abgesehen davon erachtet das Berufungsgericht die angestrebte Feststellung zum tatsächlichen (ausschließlichen) Zweck des Auskunftsersuchens als nicht entscheidungsrelevant. Dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die Beklagte beanstandet ferner als sekundären Feststellungsmangel, dass keine Feststellungen „zur Rechtsmissbräuchlichkeit“ getroffen wurden. Ein primärer Verfahrensmangel liegt also nicht vor, ebenso wenig aber auch sekundäre Feststellungsmängel, wie nachstehend in der rechtlichen Beurteilung gezeigt wird.

Zuletzt rügt die Beklagte die unterlassene Einholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens aus den Fächern Medienwesen und Werbepsychologie. Bei Einholung derselben hätte sich ergeben, dass die Werbemaßnahmen der de facto Monopolisten letztlich einen unzulässigen Anreiz zur Teilnahme am Glücksspiel erzeugen und dies die Inkohärenz der Glücksspielregulierung und deren Unvereinbarkeit mit dem vorrangig anwendbaren Unionsrecht begründe.

Auch hier releviert die Beklagte wiederum bloße sekundäre Feststellungsmängel, weshalb ein primärer Verfahrensmangel ausscheidet. Davon abgesehen sind die in diesem Zusammenhang angestrebten Feststellungen zu den Werbemaßnahmen der Monopolisten bei Entscheidung über den Auskunftsanspruch der Klägerin nach Art 15 DSGVO ohne rechtliche Relevanz.

 

3. Zur Rechtsrüge:

Die Beklagte vertritt auf das Wesentliche zusammengefasst die Ansicht, dass nach der Grundintention des Art 15 DSGVO, die auch aus ErwGr 63 hervorgehe, ein Anspruch auf Datenauskunft nicht bestehe, wenn der Begehrende damit bloß Beweismittel für einen zukünftigen oder gegenwärtigen Zivilprozess erlangen wolle. Da die Klägerin die Auskunft ausschließlich wegen eines angestrebten Gerichtsverfahrens begehre, berufe sie sich rechtsmissbräuchlich auf Art 15 DSGVO. Die begehrte Information beeinträchtige die Prozessposition der Beklagten und unterliege daher einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO. In diesem Zusammenhang begehrt die Beklagte die ergänzende Feststellung, dass „die von dem Rechtsvertreter der klagenden Partei begehrte Auskunftserteilung ausschließlich zur Beschaffung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren gegen die beklagte Partei“ dient.

Gemäß Art 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet wurden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Information gemäß Art 15 Abs 1 lit a bis h DSGVO sowie auf kostenlose Übermittlung einer Kopie dieser Daten (Abs 3). Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt nach dem ErwGr 63 insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht.

Nach Art 12 Abs 5 DSGVO ist die Auskunft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters des Antrags zu erbringen.

Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art 15 Abs 1 DSGVO steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insbesondere nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden (vgl Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 25 mwN). Der Verantwortliche kann den Antrag nicht allein deswegen ablehnen, weil der Betroffene primär die Beweismittelbeschaffung beabsichtigt (vgl Haidinger aaO Rz 14).

Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 zu C-307/22 klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in Satz 1 des ErwGr 63 der DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DSGVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten Satz des 63. ErwGr der DSGVO genannten Gründe geltend gemacht wird (vgl EuGH C-307/22 RN 38, 43, 51f; OLG Wien 14 R 58/24t).

Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen (Haidinger aaO Rz 1 mwN).

Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte - hier die Klägerin - mit ihrem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung ihrer Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt (vgl insgesamt auch OLG Linz 1 R 83/24t und 4 R 57/24s; OLG Wien 14 R 48/24t).

Die Rechtsansicht der Beklagten, das Auskunftsersuchen der Klägerin sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht (vgl etwa 9 Ob 102/22y). Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art 15 DSGVO dann gegeben, wenn die Anträge (im Sinn von Art 12 Abs 5 Satz 2 DSGVO) „offenkundig unbegründet“ oder - insbesondere im Fall häufiger Wiederholung - „exzessiv“ sind (C-307/22 Rd 31). Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet (RS0026265 ua).

Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten sind Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. Das behauptete Motiv der Klägerin, nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge ihre erlittenen Spielverluste (infolge nichtiger Rechtsgeschäfte) rückfordern zu wollen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht der Klägerin hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss der Klägerin selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse der Klägerin, das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Beklagten hinausläuft. Auch die DSGVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe.

Dass die Klägerin eine „detaillierte Aufbereitung“ der Daten fordern würde, was nicht Sinn und Zweck der DSGVO sei, ergibt sich aus dem Klagebegehren ohnedies nicht, ist dieses doch nur allgemein auf die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher ihrer (gemeint: personenbezogenen) Daten gerichtet, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien.

In diesem Zusammenhang liegt daher auch der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.

Soweit die Beklagte schließlich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung ihrer Prozessposition (gemeint in einem zukünftigen Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten) behauptet, begründet sie dies nicht näher. Sie argumentiert nur wieder damit, dass das Auskunftsersuchen (wegen Rechtsmissbrauchs) nicht rechtmäßig sei.

Richtig ist, dass nach § 4 Abs 6 DSG und dem ErwGr 63 der DSGVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen - wozu auch der Verantwortliche zählt -, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen soll (Haidinger aaO Rz 3, 49, 51ff mwN). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (ErwGr 63 letzter Satz; vgl auch 6 Ob 19/23x).

Dass Rechte Dritter (bzw ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Beklagte gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens nach Art XLII EGZPO eine entsprechende Auskunft der Beklagten erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu ihre Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt die Klägerin lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Beklagten ihr gegenüber nicht ersichtlich ist (vgl zum Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses: Haidinger aaO Rz 51/1).

Da somit ein Verweigerungsrecht nicht erfolgreich aufgezeigt werden konnte, besteht der Anspruch der Klägerin auf Auskunft im Sinn des Art 15 Abs 1 DSGVO zu Recht, sodass der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste.

Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung gemäß §§ 50, 40 ZPO selbst zu tragen.

Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes hatte zu unterbleiben, weil es sich nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12, T17], insbesondere 6 Ob 127/20z; OLG Wien 14 R 48/24t; OLG Linz 1 R 83/24t und 4 R 57/24s).

Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob ein DSGVO-Auskunftsbegehren verweigert werden kann, wenn der Auskunftsberechtigte damit einen anderen Zweck als jenen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu überprüfen, verfolgt.

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