OLG Linz 4R160/24p

OLG Linz4R160/24p16.1.2025

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Hasch und Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, wider die Beklagte B* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in 4020 Linz, wegen EUR 42.343,52 s.A. über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 42.343,52) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 30. Oktober 2024, Cg*-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00160.24P.0116.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 3.685,02 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 614,17 USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit zwei Bestellungen vom 2. August 2022 zu den Bestellnummern „**“ (Arbeitstitel „Los 1“) zu einem Gesamtnettopreis von EUR 748.953,51 und „**“ (Arbeitstitel „Los 2“) zu einem Gesamtnettopreis von EUR 220.488,93 mit der Durchführung von Werkleistungen im Rahmen eines ausgeschriebenen Projekts der Beklagten beauftragt.

Basis dieser Beauftragungen stellten lt. Bestellschreiben folgende Unterlagen dar:

In den Bestellschreiben war als Lieferdatum des Loses 1 der 30. Juni 2024 und des Loses 2 der 31. März 2024 angeführt.

Der Geschäftsführer der Klägerin ist nach Erhalt dieser beiden Bestellungen davon ausgegangen, dass die Fertigstellung zu Los 1 bis spätestens 30. Juni 2024 und zu Los 2 bis spätestens 31. März 2024 zu erfolgen hat (FS 1).

Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass die Fertigstellungstermine gemäß Leistungsverzeichnis mit 31. Mai 2023 einzuhalten sind.

Im Verhandlungsprotokoll vom 27. Juli 2022 wurde auf die Liefertermine laut „Ausschreibung – Anpassung nur in Abstimmung mit der Projektleitung“ verwiesen und explizit festgehalten: Dieses Verhandlungsprotokoll stellt noch keine Beauftragung des potentiellen Auftragnehmers dar. Eine Auftragserteilung erfolgt ausschließlich durch eine gesonderte Bestellung durch E*. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine innerhalb von drei Wochen ab Unterzeichnung der Verhandlungsprotokolls erfolgte Bestellung zu den in diesem Verhandlungsprotokoll und den darin referenzierten Dokumenten vereinbarten Konditionen anzunehmen.

Eine fixe Zusage bzw. Vereinbarung von Fertigstellungsterminen zu Los 1 und Los 2 erfolgte in diesem Gespräch nicht (FS 2).

In den Leistungsverzeichnissen zu Los 1 und 2 war u.a. folgendes festgehalten:

Eine gesonderte Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu Los 1 und Los 2 ist zwischen den Parteien nicht erfolgt (FS 3).

Für die Bestellungen galten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den indirekten Einkauf der E* ** (Stand 10/2018; in der Folge nur AVB), die auszugsweise wie folgt lauten:

„2.3. Im Falle eines Konflikts zwischen Vertragsbestandteilen gilt folgende Reihenfolge:

a) E* Bestellung,

b) Vergabe-/Verhandlungsprotokoll/Einzelvertrag (falls vorhanden),

c) Leistungsbeschreibung im finalen Angebot des Auftragnehmers (ohne Vertrags- und Lieferbestimmungen des Auftragnehmers) und E* Ausschreibungsunterlagen inkl. aller Anhänge und Dokumente, auf die verwiesen wird,

d) Rahmenvertrag zwischen E* und Auftragnehmer (falls vorhanden),

e) BVB (falls vorhanden) und

f) die vorliegenden AVB.“

Die für die Bestellungen ebenso geltenden Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, Installationen und technische Ausrüstung (Stand 07/2019; in der Folge nur BVB) lauten auszugsweise wie folgt:

„5. Lieferzeiten und Verzug:

(…) Die Termine und Fristen in der Bestellung berücksichtigen bereits bauübliche Arbeitsunterbrechungen. (…)“.

Am 14. November 2023 fand eine erste Abnahme der Gewerke – vorbehaltlich eines erfolgreichen Probebetriebs sowie einer Mängelfreimeldung – statt. Tatsächlich waren zu diesem Zeitpunkt Mängel vorhanden. Die Parteien haben die Mängel dokumentiert. Die Mängelbehebung sollte bis zum 30. November 2023 erfolgen. Der Probebetrieb lief bis zum 30. November 2023. Die Gewerke von der Klägerin wurden tatsächlich am 6. Dezember 2023 an die Beklagte übergeben und damit fertiggestellt.

Die Klägerin hat mit Schlussrechnung zu Los 1 vom 28. September 2023 insgesamt EUR 232.819,71 brutto, mit Schlussrechnung zu Los 2 vom 28. September 2023 insgesamt EUR 187.213,79 brutto und (zuvor) mit (6.) Teilrechnung zu Los 1 vom 31. Juli 2023 (Leistungszeitraum bis Juli 2023) insgesamt EUR 123.349,69 brutto abgerechnet.

Folgende Zahlungen wurden auf die oben angeführten Rechnungen geleistet:

 

Die Klägerin begehrte die Leistung von EUR 42.343,52 s.A. aus der noch ausstehenden Differenz der Schlussrechnung betreffend das Los 1 und führte hiezu – soweit für die Behandlung der Berufung relevant – im Wesentlichen aus, die Beklagte habe in ihren Bestellungen als Lieferdatum zu Los 1 den 30. Juni 2024 und zu Los 2 den 31. März 2024 angeführt. Die Arbeiten der Klägerin seien noch im Dezember 2023, sohin vor den vereinbarten Fertigstellungsterminen beendet und auch sämtliche Mängel behoben worden. Ein Leistungsverzug sei daher nicht eingetreten, sodass die Klägerin auch nicht für Schadenersatzansprüche für eine Gebäudebeheizung hafte und ein Abzug aus einer ohnedies nicht vereinbarten Vertragsstrafe ungerechtfertigt sei.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen stark zusammengefasst ein, die Parteien hätten als Fertigstellungstermin für Los 1 und Los 2 jeweils den 31. Mai 2023 rechtsgültig vereinbart. Die Klägerin sei mit ihren Leistungen jedoch schuldhaft in Verzug geraten und daher zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet und hafte für die dadurch notwendige Gebäudebeheizung, weshalb entsprechende Gegenforderungen bis zur Höhe einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung geltend gemacht würden.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als zur Gänze, die Gegenforderungen hingegen als nicht zu Recht bestehend an und gab dem Klagebegehren daher zur Gänze statt. Es legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt sowie die weiteren auf den US 2 bis 5 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die ansonsten verwiesen wird. Die in der Berufung bekämpften Feststellungen FS 1 bis FS 3 sind oben kursiv gehalten.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Vertragsunterlagen im Konfliktfall die Bestellung maßgeblich sei und diese als Fertigstellungstermin den 30. Juni 2024 bzw. 31. März 2024 enthalten würden. Der Geschäftsführer der Klägerin sei aufgrund der Bestellung auch von diesen Fertigstellungsterminen ausgegangen. Da die Auslegung der Erklärung am objektiven Empfängerhorizont durch einen redlichen und verständigen Menschen zu messen sei und dabei auf konkrete Umstände, insbesondere den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen sei, habe der Geschäftsführer der Klägerin wie ein objektiv redlicher Erklärungsempfänger bei Erhalt der beiden Bestellungen davon ausgehen dürfen, dass bis zu diesen Daten die zu erbringenden Leistungen fertigzustellen seien. Dies sei insbesondere aufgrund der Regelung in den BVB zulässig, wonach die Termine und Fristen in der Bestellung bereits bauübliche Arbeitsunterbrechungen berücksichtigen würden, und der Regelung in den AVB, wonach im Falle eines Konflikts zwischen Vertragsbestandteilen die E* Bestellung gelte. Zumal die Fertigstellung inklusive Mängelbehebung noch 2023 erfolgt sei, liege kein Leistungsverzug der Klägerin vor, sodass diese nicht für eine ohnedies nicht vereinbarte Vertragsstrafe und auch nicht für die aufgewendeten Gebäudebeheizungskosten hafte, wodurch die Gegenforderungen unberechtigt seien. Die Beklagte habe trotz Fälligkeit einen Betrag von EUR 42.343,52 brutto hinsichtlich der Schlussrechnung zu Los 1 bislang nicht bezahlt, weshalb das Klagebegehren zu Recht, die Gegenforderungen hingegen nicht zu Recht bestünden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Die Beklagte beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Beweisrüge:

1.1. Mit ihrer Beweisrüge wendet sich die Beklagte zunächst gegen die vom Erstgericht getroffene, eingangs kursiv aufgezeigte Feststellung FS 1 und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, „Der Geschäftsführer der Klägerin ist – wie die Beklagte – davon ausgegangen, dass die Fertigstellung zu Los 1 sowie Los 2 bis spätestens 31. Mai 2023 zu erfolgen hat" (E 1). In eventu hätte das Erstgericht dazu eine Negativfeststellung treffen müssen. Die vom Erstgericht diesbezüglich herangezogene Angabe des Geschäftsführers der Klägerin sei nicht nur mit den sonstigen Zeugenaussagen in völligem Widerspruch, sondern stehe auch seinen sonstigen Angaben diametral entgegen. Auch der Geschäftsführer der Klägerin sei nach einer Gesamtbetrachtung seiner eigenen Aussage von einem Fertigstellungstermin mit spätestens 31. Mai 2023 für beide Lose ausgegangen. Die anderslautenden Rechtfertigungsversuche des Geschäftsführers der Klägerin seien unglaubwürdig; kein Auftraggeber gewähre kulanterweise und sanktionslos einen späteren Fertigstellungstermin von mehr als einem Jahr, nur um keine Entschuldigungen für Verzögerungen mehr zu akzeptieren und kein Auftragnehmer könne seriös planen, wenn derart gravierende Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen vorliegen würden. Die Klägerin hätte sich bei Treffen der E 1 im Verzug befunden, weshalb die Einwendungen der Beklagten zu Recht bestünden.

Gemäß § 272 ZPO ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2).

Aus § 272 Abs 3 ZPO ergibt sich, dass das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Eine Beweiswürdigung ist zwar nicht schon dann unzureichend und damit mangelhaft, wenn in der Begründung Umstände nicht erwähnt werden, die hätten erwähnt werden können, eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können oder der Richter sich mit einzelnen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt und auf diese nicht Bezug nimmt (RS0040165, RS0040180). Die Beweiswürdigung hat nämlich nach dem Gesetzesauftrag in gedrängter Darstellung zu erfolgen (§ 417 Abs 2 ZPO), sodass sich der Richter nicht mit allen Details der Verfahrensergebnisse auseinandersetzen muss. Die Beweiswürdigung ist aber dann nicht mangelfrei, wenn sich das Erstgericht nicht mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandersetzt, dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und diese in seinem Urteil festhält (Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechtes, ÖJZ 1993, 10 [18 f]); dies gilt insbesondere in Bezug auf einander widersprechenden Beweisergebnisse (vgl. 1 Ob 192/07b, 2 Ob 92/15s ua).

Im vorliegenden Fall stützte das Erstgericht seine getroffene Feststellung neben den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin insbesondere auch auf die Aussage der Zeugin F* (US 5 letzter Abs. f und US 6 dritter Abs. dritter Satz f) sowie auf den Umstand, dass dem Geschäftsführer der Klägerin die verrechnungstechnischen Einzelheiten der Beklagten nicht bekannt gewesen seien (US 6 dritter Abs. sechster Satz f) und seitens der Klägerin auch keine Bauverzögerungen angezeigt worden seien (US 6 fünfter Abs.), somit auf alle diesbezüglich vorhandenen wesentlichen, wenngleich mitunter zueinander widersprüchlichen Beweisergebnisse.

Ausgehend davon kommt der Beweisrüge in diesem Punkt keine Berechtigung zu. Mit den von der Beklagten ins Treffen geführten Argumenten vermag diese die auf die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zu seinem eigenen Verständnis der ihm übermittelten Unterlagen gestützte (PV KR Ing. D*, Protokoll vom 17. September 2024, ON 11, S. 11 ff = Protokollseite 9 ff) und damit ausreichend begründete Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht in Zweifel zu ziehen, zumal daraus der Schluss zulässig ist, dass der Geschäftsführer aufgrund der Bestellungen nun von anderen, für die Klägerin günstigeren Fertigstellungsterminen ausgegangen ist. Dies nicht zuletzt deshalb, da in den Verhandlungsgesprächen – zumindest nach seiner Ansicht – noch keine Vereinbarung geschlossen wurde bzw. noch keine Auftragserteilung erfolgte (PV KR Ing. D* aaO S. 11 = Protokollseite 9 letzter Abs. siebter Satz). Der von der Beklagten insinuierte Widerspruch in der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin ist für das Berufungsgericht nicht erkennbar. So legte der informierte Vertreter der Klägerin insbesondere ausdrücklich dar, dass die Verhandlungsgespräche für ihn bzw. die Klägerin lediglich vorbereitenden Charakter hatten (arg. „Für uns hat es sich um vorläufige Terminvereinbarungen gehandelt, damit wir uns einrichten können und das Personal entsprechend vorhalten können.“; PV KR Ing. D* aaO S. 11 = Protokollseite 9 letzter Abs. vierter Satz). Zwar ist zunächst auch er augenscheinlich von einem geplanten Fertigstellungstermin „im Mai 2023“ ausgegangen, jedoch hat es für ihn bei dem Termin selbst noch keine Vereinbarung und keine Auftragserteilung gegeben. Nach Konfrontation mit den Bestellschreiben bedeutete der in diesen jeweils enthaltene Fertigstellungszeitpunkt für ihn den letztmöglichen Zeitpunkt bis zu dem das Projekt jeweils fertiggestellt sein müsste, was ihm auch plausibel erschien (PV KR Ing. D* aaO S. 11 = Protokollseite 9 letzter Abs.). Dabei handelt es sich um einen grundsätzlich schlüssig vorgetragenen Gedankengang, der keinen Widerspruch in sich aufweist.

Daran vermögen auch die Ausführungen der Beklagten zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu einem gegenteiligen Verständnis der Zeugen auf Seite der Beklagten nichts zu ändern, weil es hier lediglich um das Verständnis des Geschäftsführers der Klägerin geht und nicht um jenes eines (objektiven) Dritten im Rechtsgeschäftsverkehr (s. dazu auch die Ausführungen in der Behandlung der Rechtsrüge unter Pkt. 2.1. dieser Entscheidung). Das Erstgericht ist darin frei, die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin auf deren Glaubwürdigkeit hin zu interpretieren. Dass dies nicht im Sinne der Beklagten erfolgt ist, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts allein aber noch nicht unrichtig. Einen Widerspruch in der Beweiswürdigung des Erstgerichts zeigt die Beklagte somit nicht auf. Stichhaltige Gründe, warum diese Annahme des Erstgerichts zwingend unrichtig sein muss, legt die Beklagte ebenso wenig dar.

1.2. Hinsichtlich der FS 2 wünscht die Beklagte folgende Ersatzfeststellung: „Als Fertigstellungstermin wurde zu Los 1 und Los 2 jeweils der 31. Mai 2023 gültig vereinbart“ (E 2). In eventu hätte das Erstgericht dazu eine Negativfeststellung treffen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar und auch nicht begründet, warum das Erstgericht davon ausgegangen sei, dass die bekämpfte Feststellung unstrittig sei. Das Beweisverfahren habe vielmehr das Gegenteil der Feststellung zutage gefördert, nämlich dass die Parteien in den Vertragsverhandlungen am 28. Juli 2022 einen Konsens hinsichtlich eines Fertigstellungstermins für Los 1 und Los 2 für Ende Mai 2023 erzielt hätten. Auch wenn bei den Verhandlungsgesprächen an sich noch keine Auftragserteilung erfolgt sei, sei doch klar gewesen, dass eine Auftragserteilung nur auf Basis der in den Verhandlungsgesprächen getroffenen Vereinbarungen und Übereinkünfte sowie auf Basis der Auftragsleistungsverzeichnisse erfolgen könne. Das Erstgericht würdige diesen Umstand ebenso wenig wie die diesbezüglich eindeutigen Zeugenaussagen samt handschriftlicher Notizen der Zeugin F*. Es bestehe zudem kein Konflikt im Sinne eines Widerspruchs zwischen den Vertragsbestandteilen, weshalb die in den AVB angeführte Reihenfolge des Anwendungsvorrangs der Bestellungen auch nicht zum Tragen komme. Auch ausgehend von der begehrten E 2 hätte sich die Klägerin im Verzug befunden, weshalb die Einwendungen der Beklagten zu Recht bestünden.

Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145).

Dies ist hier betreffend die bekämpfte FS 2 in Anbetracht der ersatzweise begehrten E 2 nicht der Fall. Das begriffliche Gegenteil der FS 2 kann nur sein, dass in diesem Gespräch (gemeint: in den Verhandlungen am 27. Juli 2022) eine fixe Zusage bzw. Vereinbarung von Fertigstellungsterminen zu Los 1 und Los 2 erfolgte. Die Beklagte wünscht dies jedoch nicht als Ersatzfeststellung, sondern in Wahrheit eine rechtliche Qualifikation, nämlich dass zwischen den Streitteilen (generell) der 31. Mai 2023 als Fertigstellungstermin vereinbart worden sei. Dies stellt jedoch keine feststellungsfähige Tatsache, sondern eine reine Rechtsfrage dar und ist damit nicht mit Tatsachenrüge, sondern mit Rechtsrüge aufzugreifen, weshalb die Beweisrüge der Beklagten in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Da die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (§ 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO; RIS-Justiz RS0041851), sind die Ausführungen der Beklagten aber in der Rechtsrüge zu behandeln.

Zur vom Erstgericht getroffenen FS 2 bleibt abschließend noch auszuführen, dass sich diese sowohl aus der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin (PV KR Ing. D*, Protokoll vom 17. September 2024, ON 11, S. 11 = Protokollseite 9 letzter Abs. siebter Satz), als auch aus der der Beklagten zuzurechnenden Zeugin F* (ZV F*, ebendort, S. 5 = Protokollseite 3 erster Abs. zwölfter Satz) unzweifelhaft ergibt. Auf diesen insofern „unstrittigen“ Umstand hat das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zutreffend hingewiesen (US 6 dritter Abs. dritter Satz f), weshalb an dieser Feststellung auch ungeachtet obiger Ausführungen nichts auszusetzen ist.

1.3. Die Beklagte beantragt betreffend die FS 3 nachstehende Ersatzfeststellung: „Zwischen den Parteien, wurde für den Fall des Verzugs der Klägerin eine Vertragsstrafe zu Los 1 und Los 2 vereinbart“ (E 3). In eventu hätte das Erstgericht auch dazu eine Negativfeststellung treffen müssen. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei in Anbetracht des gegenteiligen Vorbringens der Beklagten verfehlt und ergebe sich zudem aus der Aussage des Zeugen G*, dass eine Vertragsstrafe vereinbart worden sei. Die dem widerstreitenden Angaben des Geschäftsführers der Klägerin seien nicht zutreffend. Eine Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen G* habe das Erstgericht jedoch unterlassen. Durch die gewünschte E 3 stehe fest, dass die Einwendungen der Beklagten aus der Vertragsstrafe iHv EUR 58.166,54 (EUR 44.937,21 aus „Los 1“ und EUR 13.229,33 aus „Los 2“) zu Recht bestünden.

Es spielt – wie in der Folge noch zu zeigen sein wird – in rechtlicher Hinsicht keine Rolle, ob die Parteien eine Pönale für Leistungsverzug rechtswirksam vereinbart haben, weshalb der begehrten E 3 keine rechtliche Relevanz zukommt. Weitere Ausführungen hiezu könnten somit auf sich beruhen. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch abermals darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch hiermit unzulässigerweise eine Rechtsfolge mittels Beweisrüge festgestellt wissen will (vgl. bereits Pkt. 1.2. dieser Entscheidung).

Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legt die Beklagte somit nicht dar. Das Berufungsgericht hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Rechtsrüge im Wesentlichen gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach ein Konfliktfall zwischen den Vertragsunterlagen vorliege, der zur Anwendung des § 863 Abs 2 ABGB führe, mit dem Ergebnis, dass ein objektiv redlicher Erklärungsempfänger bei Erhalt beider Bestellungen davon ausgehen könne, dass die zu erbringenden Leistungen bis zum 30. Juni 2024 bzw. 31. März 2024 fertigzustellen gewesen seien. Es sei in concreto noch vor den Bestellungen zu ausführlichen Gesprächen zwischen den Parteien gekommen. Die Bestellungen an sich würden bloß noch auf die jeweiligen Ausschreibungsunterlagen und das Verhandlungsprotokoll verweisen. Es entspreche der Verkehrssitte, dass als Fertigstellungsdatum jenes gelten solle, das den Ausschreibungsunterlagen für Angebote zugrunde liege. Nur so könne ein potentieller Auftragnehmer sein Angebot entsprechend den Vorgaben planen und kalkulieren. Der Klägerin sei zudem erkennbar gewesen, dass die Bestellungen ein anderes als das vereinbarte Fertigstellungsdatum enthalten hätten und die jeweiligen Daten auch begrifflich voneinander abgewichen seien („Fertigstellungsdatum“ vs. „Lieferdatum“). Die Klägerin hätte mit ihrem Vorwissen jedenfalls unter Berücksichtigung der ihr erkennbaren abweichenden Termine mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen gehabt, was die Beklagte tatsächlich gemeint habe. Ein Abweichen von den zu diesen Zeitpunkten besprochenen Fertigstellungsterminen wäre für einen objektiv redlichen Erklärungsempfänger nicht logisch gewesen, weshalb der Klägerin leicht erkennbar hätte sein müssen, dass der Bestellung kein anderer als der bisher ausdrücklich vereinbarte Fertigstellungstermin zugrunde gelegt werden könne. Hinzu komme, dass die Fertigstellung einer Heizanlage vor dem Winter erfolgen solle, was nach der Vertrauenstheorie einem redlichen Erklärungsempfänger ebenso erkennbar sei. Demnach sei auch unter Zugrundelegung des Geschäftszwecks und der Interessenlage für einen objektiven und redlichen Erklärungsempfänger erkennbar, dass als Fertigstellungsdatum daher der 31. Mai 2023 gelten solle.

Das Berufungsgericht erachtet die eingehende und fundierte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts betreffend die Auslegung der Angaben in den Bestellungen der Beklagten für zutreffend, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Zu den Berufungsausführungen ist daher lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass für die Auslegung von Willenserklärungen die §§ 914 f ABGB maßgebend sind, wobei dabei § 915 leg cit besondere Bedeutung zukommt, nach der bei entgeltlichen Verträgen eine undeutliche Erklärung zulasten desjenigen zu verstehen ist, der sich ihrer bedient hat. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 f ABGB ist zunächst vom gewöhnlichen Wortsinn auszugehen und anschließend die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. Für die Beurteilung der „Absicht“ der Parteien iSd § 914 ABGB kommt es im Übrigen maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten (RIS-Justiz RS0017915). Wenn auch bei der Vertragsauslegung nicht am Buchstaben zu kleben ist, so muss doch zunächst vom erklärten Ausdruck ausgegangen werden, denn jeder Vertragspartner ist berechtigt, der Erklärung den Sinn beizumessen, den sie nach der Sachlage und notwendigerweise für ihn haben musste (RS0017748, vgl. auch RS0044358 [T6]). Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung (RS0014160). Es kommt also darauf an, wie ein redlicher Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste (RS0014160 [T23]RS0017847).

Diesen Grundsätzen folgend besteht auch nach Ansicht des Berufungsgerichts kein Zweifel daran, dass die in den Bestellungen enthaltenen ausdrücklichen Fertigstellungsdaten von einem redlichen Erklärungsempfänger nur so verstanden werden können, dass damit eine spätere als die zuvor bekannt gegebene, ursprünglich angedachte Fertigstellung verstanden werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem gewöhnlichen Wortsinn der diesfalls eindeutigen Erklärungen der Beklagten. Eine unklare Aussage über die von der Beklagten gewünschten Liefer- bzw. Fertigstellungsdaten (auf die konkrete Verwendung eines dieser Begriffe kommt es hier nicht weiter an), wie von der Beklagten insinuiert, liegt somit gar nicht vor. Die Klägerin hätte zudem keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Daten haben müssen, weil es sich dabei einerseits um keine offenbaren Unrichtigkeiten handelte, zumal je Los nicht nur einer, sondern zumindest zwei Schreibfehler unterlaufen hätten müssen (betreffend das Los 1 stimmen weder Tag, Monat noch Jahreszahl überein, hinsichtlich des Loses 2 weichen Monat und Jahreszahl ab) und beide Daten nicht nur tatsächlich existieren, sondern auch in zeitlicher Nähe sowie in der Zukunft liegen. Hinzu kommt, dass betreffend beide am gleichen Tag beauftragten Lose im Unterschied zu den vorherigen Unterlagen bzw. Gesprächen selbst voneinander abweichende Fertigstellungsdaten vorliegen, was ein redlicher Erklärungsempfänger ebenso wenig als offensichtlich falsch interpretieren hätte müssen. Vielmehr drängt sich in einem derart gelagerten Fall der Schluss auf, dass sich der Auftraggeber – aus welchem Hintergrund auch immer – irgendetwas bei diesem vom Vorherigen abweichenden Anbot überlegt haben wird. Insbesondere angesichts des von der Beklagten selbst stammenden Pkt. 2.3 der AVB, wonach die Bestellung vor dem Verhandlungsprotokoll und dieses vor den Ausschreibungsunterlagen samt Leistungsverzeichnis prävaliert, und in Zusammenschau mit Pkt. 5. der BVB der Beklagten, wonach die Termine und Fristen in der Bestellung bereits bauübliche Arbeitsunterbrechungen berücksichtigen, ist nicht abwegig, dass auch ein objektiver redlicher Erklärungsempfänger davon ausgegangen wäre, dass der Vertragspartner nunmehr einen längeren Zeitraum für die Werkherstellung gewährt. Eine einem derartigen Verständnis entgegenlaufende konkrete Übung im Rechtsgeschäftsverkehr unter Unternehmern oder sonst geltende bestimmte Gewohnheiten und Gebräuche, die ein Negieren expliziter Angaben zu Liefer- bzw. Fertigstellungsterminen in Bestellunterlagen des Auftraggebers vorsehen würden, dies ungeachtet entsprechend anderslautender vom Auftraggeber selbst verwendeter Allgemeiner Geschäftsbedingungen – worunter sowohl die AVB als auch die BVB der Beklagten zu subsumieren sind –, hat die Beklagte nicht behauptet, geschweige denn erwiesen. Notorisch ist Derartiges jedenfalls nicht.

Zusammengefasst bleibt somit festzuhalten, dass in casu sehr wohl schon in ihrem Wortsinn voneinander abweichende und sich daher unauflösbar widersprechende Vertragsunterlagen gegenüberstehen, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung zu interpretieren sind; die anderslautende Meinung der Beklagten ist nicht nachvollziehbar. In einem solchen Fall ist zunächst die Absicht des Erklärenden zu erforschen, wobei sich die Beklagte durch ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine konkrete und unmissverständliche Anwendungsreihenfolge oktroyiert hat, welcher sich die Klägerin als deren Vertragspartnerin unterworfen hat. Demnach kommt der Bestellung die maßgebliche Bedeutung zu. Da die von den bisherigen Angaben divergierenden Fertigstellungsdaten in den Bestellschreiben nicht offenbar unrichtig oder unmöglich waren, sondern vielmehr mit den weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (insb. Pkt. 5. der BVB) in Einklang zu bringen waren, durfte die Klägerin von gültigen Anboten zum Vertragsschluss ausgehen, welche sie, nicht zuletzt aufgrund der für sie besseren Konditionen, in diesem Umfang auch (durch faktisches Entsprechen) annahm.

Der von der Beklagten begehrte Erklärungswert ihrer eigenen Willensäußerung kann dieser demnach nicht objektiv unterstellt werden; vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Rechtsrüge kommt somit in diesem Punkt keine Berechtigung zu.

Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass ein Vertragsabschluss in vorliegender Rechtssache erst durch Annahme der mittels der Bestellschreiben seitens der Beklagten unterbreiteten Anbote durch faktisches Entsprechen der Klägerin erfolgte (§ 863 ABGB) und nicht bereits in den diesen vorgelagerten Verhandlungsgesprächen erfolgen konnte, was schon aus den ausdrücklichen Hinweisen im bezughabenden Protokoll erhellt (arg. „Dieses Verhandlungsprotokoll stellt noch keine Beauftragung des potentiellen Auftragnehmers dar. Eine Auftragserteilung erfolgt ausschließlich durch eine gesonderte Bestellung durch E*.“; Blg. ./C, S. 1 unten). Auch aus diesem Grund wäre mit der Argumentation der Beklagten somit nichts zu gewinnen. Das Erstgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beklagte die für sie jeweils negativen Folgen ihrer eigenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zurechnen lassen muss, womit zwischen den Streitteilen betreffend das Los 1 der 30. Juni 2024 und hinsichtlich des Loses 2 der 31. März 2024 als Fertigstellungszeitpunkte rechtswirksam vereinbart wurden, sodass sich die Klägerin aufgrund der (im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen) Leistungserbringung samt Mängelbehebung noch im Dezember 2023 nicht im Leistungsverzug befunden hat. Der jeweils vereinbarte Werklohn ist damit ohne Abzüge fällig geworden, weshalb es auf die Frage der Vereinbarung von Vertragsstrafen nicht mehr ankommt. Das Klagebegehren besteht somit zur Gänze zu Recht, während die geltend gemachten Gegenforderungen nicht zu Recht bestehen; folglich ist das vom Erstgericht als zur Gänze zu Recht bestehend erkannte klägerische Leistungsbegehren samt im Berufungsverfahren nicht mehr relevierter Zinsstaffel nicht zu beanstanden.

2.2. Für die von der Beklagten im Rahmen der erhobenen Rechtsrüge des Weiteren behaupteten sekundären Feststellungsmängel betreffend die Verursachung der Kosten für die Bauheizung durch die Klägerin und deren Verschulden für den Verzug sowie den daraus resultierenden Schaden der Beklagten verbleibt daher schon mangels deren Erheblichkeit kein Raum, sodass sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen.

Demnach kommt auch der Rechtsrüge der Beklagten keine Berechtigung zu. Die Entscheidung des Erstgerichts erfolgte somit zu Recht, weshalb die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO, wobei der Klägerin nur ein Kostenersatz auf Basis des tatsächlichen Streitwerts im Berufungsverfahren (hier: EUR 42.343,52) gebührt, weshalb die von der Klägerin geringfügig zu hoch verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung entsprechend zu kürzen waren.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Das Berufungsgericht konnte sich hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage, wie die rechtsgeschäftliche Erklärung der Beklagten (hier: die Bestellungen nach durchgeführtem Ausschreibungsverfahren) gemessen am Empfängerhorizont eines redlichen Vertragspartners zu verstehen war, einerseits auf höchstgerichtliche Judikatur stützen und hängt diese andererseits im besonderen Maße von den konkreten Umständen ab. Über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen stellten sich dabei nicht.

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