OLG Linz 4R146/24d

OLG Linz4R146/24d5.2.2025

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Versicherungskaufmann, **, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die Beklagte Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen EUR 1.224,82 sA, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. September 2024, GZ*-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00146.24D.0205.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 314,92 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der B* GmbH, welche das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent gemäß § 94 Z 76 GewO 1994 innehat. Gemäß § 137b Abs 3 GewO hat er regelmäßig Weiterbildungen und berufliche Schulungen im Ausmaß von jährlich mindestens 15 Stunden zu leisten.

Die Bezirkshauptmannschaft C* forderte den Kläger mit Schreiben vom 26. Jänner 2023 auf, Schulungs- bzw Weiterbildungsnachweise iSd § 137 Abs 3 GewO 1994 vorzulegen (Beilage ./2).

Daraufhin übermittelte der Kläger der Bezirkshauptmannschaft C* 14 Seminar- und Weiterbildungsbestätigungen in einem Ausmaß von insgesamt 12 Stunden und 19 Minuten und eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsseminars „Aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Versicherungsvertragsrecht“ im Ausmaß von einem Halbtag, welcher „für die Rechtsanwaltsprüfung im Sinne des § 5 der Ausbildungsrichtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages“ anrechenbar ist. Auf dieser Teilnahmebestätigung vermerkte der Kläger handschriftlich: „17:00 Uhr – 20:15 Uhr 3 Stunden IDD online via Zoom“.

Am 12. Juli 2023 erstattete die Bezirkshauptmannschaft C* Anzeige gegen den Kläger und gab ua Folgendes an:

„… A* ist seit 27.11.2012 Inhaber/in bzw. Geschäftsführer/in der gegenständlichen Gewerbeberechtigung und wäre gemäß § 137b GewO verpflichtet gewesen, den Nachweis über berufliche Schulungen oder Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, bei Nebentätigkeit im Ausmaß von 5 Stunden pro Kalenderjahr zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten bzw nach Aufforderung zu übersenden. Die der Behörde übersandten Bestätigungen entsprechen nicht den Bestimmungen des § 137b Abs 3 – es wurde das geforderte Ausmaß von 15 Stunden bzw 5 Stunden nicht erreicht.

Die vorgelegte Bestätigung der D* über eine Teilnahme an „Aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Versicherungsvertragsrecht“ im handschriftlich hinzugefügten Ausmaß von 3 Stunden gilt nicht als Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsverpflichtung lt. § 137b – zumal hier in der Fußzeile vermerkt ist, dass diese Ausbildung für die Rechtsanwaltsprüfung angerechnet wird. Die D* hätte die anrechenbaren IDD für Versicherungsagenten bestätigen müssen. Somit fehlen rund 3 h auf die erforderlichen 15 Weiterbildungsstunden.“

Aufgrund der Anzeige erließ die Bezirkshauptmannschaft C* am 26. Juli 2023 gegenüber dem Kläger eine Strafverfügung in Höhe von EUR 150,00 und führte darin aus (Beilage ./6):

„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin B* GmbH des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent gemäß § 94 Z 76 GewO 1994“ am Standort in **, **straße ** insofern gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung verstoßen, als Sie dem Organ der Behörde keine entsprechende Schulungsbestätigung gemäß § 137b Abs 3 Gewerbeordnung 1994 vorgelegt haben, obwohl Versicherungsvermittler ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 15 Stunden, im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit mindestens 5 Stunden, beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren haben und der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten ist.

Nähere Angaben:

Die der Behörde übersandten Bestätigungen entsprechen nicht den Bestimmungen des § 137b Abs 3 – es wurde das geforderte Ausmaß von 15 Stunden bzw. 5 Stunden nicht erreicht. Die vorgelegte Bestätigung der D* über eine Teilnahme an „Aktueller Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Versicherungsvertragsrecht“ im handschriftlich hinzugefügten Ausmaß von 3 Stunden gilt nicht als Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsverpflichtung lt. § 37b – zumal hier in der Fußzeile vermerkt ist, dass diese Ausbildung für die Rechtsanwaltsprüfung angerechnet wird. Die D* hätte die anrechenbaren IDD für Versicherungsagenten bestätigen müssen. Somit fehlen rund 3 h auf die erforderlichen 15 Weiterbildungs-Stunden.

Bis zumindest zum Anzeigedatum am 12.07.2023 wurde, trotz schriftlicher Aufforderung vom 26.01.2023, der zuständigen Gewerbebehörde keine entsprechende Bestätigung übermittelt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 367 Zif. 58, § 137b Abs. 3a und Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung iVm § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Lehrplans des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten …“

Daraufhin erhob der Kläger, vertreten durch den nunmehrigen Klagevertreter, am 2. August 2023 Einspruch gegen die Strafverfügung und gab an, dass das Seminar als Fortbildung iSd § 137b Abs 3 GewO 1994 geeignet sei (Beilage ./7).

Die Bezirkshauptmannschaft C* teilte mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 dem Kläger mit, dass „von der Einleitung bzw Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens […] abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG die Einstellung verfügt wurde“.

Dem Kläger entstanden Vertretungskosten in Höhe von EUR 1.224,82 im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft C*.

Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung die ihm für das Einschreiten im Verwaltungsstrafverfahren entstandenen Kosten seines Rechtsanwaltes in Höhe von EUR 1.224,82 samt Zinsen. In der Begründung der von der Bezirkshauptmannschaft C* erlassenen Strafverfügung werde angeführt, dass die vorgelegte Bestätigung der D* nicht anerkannt werde, zumal in der Fußzeile vermerkt sei, dass diese Ausbildung für die Rechtsanwaltsprüfung angerechnet werde. Damit habe die belangte Behörde eine unvertretbare Rechtsansicht eingenommen, zumal sie nicht einmal ansatzweise ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Hätte die Behörde im Sinne ihrer Verpflichtung der materiellen Erforschung der Wahrheit auch nur rudimentär eine Überprüfung durchgeführt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass sie mit diesem Vorwurf im Unrecht sei. Ein Auszug aus der Internetseite ** hätte ergeben, dass für die Veranstaltung 3 Stunden für Modul 1 (Rechtskompetenz und Berufsrecht der Weiterbildung der Versicherungsagenten) sowie 3 Stunden für die IDD-Richtlinie angerechnet werden könne. Weiters sei angeführt worden, dass die D* ein geeigneter, unabhängiger Anbieter im Sinne der Lehrpläne „Weiterbildung des Versicherungsagenten“ sei. Es sei völlig unverständlich, dass sofort eine Strafverfügung erlassen worden sei; wäre beim Anspruchsteller nachgefragt worden, so hätte er allfällige Unklarheiten bei der belangten Behörde sofort ausräumen können.

Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, dass die Teilnahmebestätigung der D* betreffend eine Weiterbildung zum Thema „Aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Versicherungsvertragsrecht“ mit handschriftlicher Ergänzung nicht als Nachweis einer Weiterbildung iSd § 137b Abs 3 GewO 1994 geeignet gewesen sei, weil die D* die Anrechenbarkeit gemäß den Bestimmungen der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD-Richtlinie) bestätigen hätte müssen. Eine solche Bestätigung sei auf sämtlichen vom Kläger vorgelegten Schulungsnachweisen mit Ausnahme jenem von der D* erfolgt. Ein Verstoß der Bezirkshauptmannschaft C* gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit nach § 37 AVG sowie § 25 VStG sei nicht zu erkennen. Die Erlassung einer Strafverfügung erfolge gemäß § 47 Abs 1 VStG ausdrücklich „ohne weiteres Verfahren“, sohin ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Der Kläger verkenne somit den Ablauf sowie Sinn und Zweck eines abgekürzten Verwaltungsstrafverfahrens nach den §§ 47ff VStG. Für eine Anzeige einer Verwaltungsübertretung durch eine Verwaltungsbehörde aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen sei es hinreichend, wenn die Behörde von einem „substantiierten Verdacht“ ausgehe. Eine Strafverfügung sei stets eine Bestrafung im Verdachtsbereich, die der Gesetzgeber aber – auch aufgrund der Möglichkeit der Erhebung eines Einspruchs – bewusst vorgesehen habe. Diese Voraussetzungen seien gegeben gewesen, da sich aus der ursprünglich vorgelegten Bestätigung der D* keine Anrechenbarkeit des Seminars nach der IDD-Richtlinie ergeben habe.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest; im Übrigen wird gemäß § 500a ZPO auf die Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung verwiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass ein Verfahrenskostenaufwand bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches sein könne, selbst wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kenne, sofern ein solcher Aufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes tatsächlich erforderlich sei. Jedoch liege eine Rechtsverletzung iSd § 1 AHG nur dann vor, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung das Recht gebeugt, also gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstoßen werde oder gesetzliche Bestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet würden. Nach § 47 Abs 1 VStG könne die Behörde, wenn (ua) von einem Organ der öffentlichen Aufsicht aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eine Verwaltungsübertretung angezeigt werde, ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu EUR 600,00 festsetzen. § 47 VStG ermögliche es den Verwaltungsstrafbehörden daher unter bestimmten Voraussetzungen minderschwere Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens (beispielsweise ohne Parteiengehör) zu erledigen. Diese Bestimmung diene damit der Entlastung der Strafbehörden sowie der Vereinfachung des Strafverfahrens und kompensiere den im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbaren § 57 AVG. Aufgrund der steigenden Zahl von Verwaltungsstrafverfahren im Bagatellbereich habe sich der historische Gesetzgeber veranlasst gesehen, den Verwaltungsstrafbehörden ein praxisgerechtes Reaktionsinstrument zur Hand zu geben, das dem ordentlichen Verfahren zeitlich vorgelagert sei. Daher seien im VStG Regelungen eingefügt worden, die es den Verwaltungsstrafbehörden ermöglichen sollten, statt einem ordentlichen Verfahren für die Erledigung von Bagatellsachen ein vereinfachtes und damit beschleunigtes („abgekürztes“) Verfahren durchzuführen. Freilich werde durch eine Strafverfügung (noch) kein endgültiger Schuldnachweis erbracht. Die Strafverfügung stelle eine vom Gesetzgeber zur Entlastung der Verwaltungsbehörden bewusst in Kauf genommene Verfahrensvereinfachung dar, sei aber dennoch stets eine Bestrafung im Verdachtsbereich (je mit Nachweisen aus der Literatur).

Auf der vom Kläger vorgelegten Teilnahmebestätigung des Seminars „Aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Versicherungsvertragsrecht“ habe sich eine Anrechenbarkeit nach der IDD-Richtlinie nicht befunden, sondern lediglich die Anrechenbarkeit für die Rechtsanwaltsprüfung und der handschriftliche Vermerk des Klägers. Dies sei nicht dazu geeignet gewesen, die Anrechenbarkeit nach der IDD-Richtlinie zu beweisen und sei der Bezirkshauptmannschaft C* aufgrund dieser dienstlichen Wahrnehmung bereits in diesem frühen Verfahrensstadium eine qualifizierte Vermutung vorgelegen, dass der Kläger eine Verwaltungsübertretung begangen haben könnte. Nach der Konzeption des § 47 VStG, wonach die Strafverfügung „ohne weiteres Verfahren“ erlassen werden könne, sei es aber nach Ansicht des Gerichtes rechtmäßig, jedenfalls aber nicht unvertretbar rechtswidrig, wenn keine weiteren Erhebungen zu einer möglicherweise Anrechenbarkeit des Seminars nach IDD-Richtlinie erfolgten und habe die Bezirkshauptmannschaft auch nicht Nachfrage beim Kläger halten müssen, da Parteiengehör im verkürzten Verfahren nicht (zwingend) notwendig sei. Die Erlassung einer Strafverfügung sei auch nicht gegen die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit erfolgt, weil ohnehin durch bloße Erhebung eines Einspruches die Strafverfügung außer Kraft tritt bzw das ordentliche Ermittlungsverfahren mit der Notwendigkeit, die materielle Wahrheit zu erforschen, eingeleitet werde (§ 49 Abs 2 VStG). Außerdem habe das vereinfachte Verwaltungsstrafverfahren dem Kläger die Möglichkeit gegeben, die verhängten in der Regel geringen Strafen zu akzeptieren und sich dadurch den mit dem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren verbundenen Aufwand zu ersparen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Abänderungsantrag dahin, der Klage stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Berufungswerber führt in seiner Rechtsrüge zusammengefasst aus, dass das Vorsehen eines verkürzten Verfahrens in § 47 VStG nicht bedeute, dass die Strafbehörde ohne ausreichendes Tatsachensubstrat eine Strafverfügung erlassen könne. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht einmal rudimentär geprüft worden. Er habe die Fortbildungsvermerke der Bezirkshauptmannschaft C* übermittelt und auch auf Beilage ./4 angemerkt, dass es sich um 3 Fortbildungsstunden nach der IDD-Richtlinie handle. Ohne dies auch nur irgendwie zu hinterfragen, sei seitens der Bezirkshauptmannschaft C* einfach behauptet worden, dass er lediglich 12 statt 15 Fortbildungsstunden absolviert hätte. Eine weitere unreflektierte Übernahme dieser Anzeige habe dann zu der relevanten Strafverfügung geführt. Die Bezirkshauptmannschaft C* hätte zumindest rudimentär prüfen müssen, ob er mit der Vorlage dieser Bestätigungen tatsächlich nicht die Ausbildungsverpflichtung im Ausmaß von 15 Stunden erreicht habe.

Als sekundäre Feststellungsmängel macht der Berufungswerber fehlende Feststellungen geltend, welche Überlegungen einerseits die Anzeigenlegerin bei Übermittlung der Anzeige und andererseits die Sachbearbeiterin bei Ausstellung der Strafverfügung gehabt hätten. In diesem Zusammenhang habe das Erstgericht die beantragte Einvernahme der beiden Zeuginnen zu Unrecht nicht durchgeführt.

Vorweg ist festzuhalten, dass der erkennende Senat die Berufungsausführungen letztlich nicht für stichhältig, hingegen die ausführlich wiedergegebene rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes für zutreffend erachtet, sodass grundsätzlich auf die erstgerichtliche Begründung verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist wie folgt auszuführen:

Amtshaftungsansprüche setzen gemäß § 1 Abs 1 AHG ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus. Ganz allgemein begründet nur eine unvertretbare Rechtsanwendung Amtshaftungsansprüche. Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit ein Verschulden des Organs wird in der Regel dann angenommen, wenn die Entscheidung oder Verhaltensweise des Organs von einer klaren Rechtslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung der Gründe abweicht, aber verneint, wenn sie auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Eine bloß unrichtige, aber vertretbare Rechtsauffassung begründet damit mangels Verschulden des Organs keine Amtshaftung. Im Amtshaftungsverfahren ist nur zu prüfen, ob eine Rechtsansicht vertretbar war (RS0049955 uva).

Nach § 47 Abs 1 VStG kann die Behörde, wenn (ua) von einer Verwaltungsbehörde aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird, ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu EUR 600,00 festsetzen.

§ 47 VStG ermöglicht es den Verwaltungsstrafbehörden daher, unter bestimmten Voraussetzungen minderschwere Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens (dh zB ohne Parteiengehör) zu erledigen. Diese Bestimmung dient damit der Entlastung der Strafbehörden sowie der Vereinfachung des Strafverfahrens und kompensiert den im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbaren § 57 AVG (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ § 47 Rz 1). Aufgrund der steigenden Zahl von Verwaltungsstrafverfahren im Bagatellbereich sah sich der historische Gesetzgeber veranlasst, den Verwaltungsstrafbehörden ein praxisgerechtes Reaktionsinstrument zur Hand zu geben, das dem ordentlichen Verfahren zeitlich vorgelagert ist. Daher wurden im VStG Regelungen eingefügt, die es den Verwaltungsstrafbehörden ermöglichen sollten, statt einem ordentlichen Verfahren für die Erledigung von Bagatellsachen ein vereinfachtes und damit beschleunigtes („abgekürztes“) Verfahren durchzuführen (N. Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG³ § 47 Rz 1).

Die Verwaltungsbehörde hat in einer Strafverfügung – als Grundlage des Strafausspruches – über den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, abzusprechen. Solches ist dadurch gerechtfertigt, dass Strafverfügungen nach der Systematik der §§ 47ff VStG in aller Regel nur dann erlassen werden (sollen), wenn aufgrund dienstlicher Wahrnehmung oder eines (ernsthaften) Geständnisses bereits in diesem frühen Verfahrensstadium eine auf begründeten Tatsachen basierende, hinreichend wahrscheinliche (qualifizierte) Vermutung vorliegt, dass der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung begangen haben könnte. Freilich wird durch eine Strafverfügung (noch) kein endgültiger Schuldnachweis erbracht (N. Raschauer aaO Rz 4). Die Strafverfügung stellt eine vom Gesetzgeber zur Entlastung der Verwaltungsbehörden bewusst in Kauf genommene Verfahrensvereinfachung dar, ist aber dennoch stets eine Bestrafung im Verdachtsbereich (Sprinzel, Das abgekürzte Verfahren im VStG, ZVR 1999, 2).

Die §§ 47ff VStG entheben zwar insofern nicht vom Grundsatz der materiellen Wahrheit, als Umstände, die der Behörde bekannt sind und die die Strafbarkeit ausschließen, ebenso zu beachten sind, wie solche, die aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles die Einleitung des ordentlichen Verfahrens erfordern. Darüber hinaus darf die Grenze zwischen ordentlichem/abgekürztem Verfahren nicht verwischt werden (Sprinzel aaO).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Bezirkshauptmannschaft C* aufgrund der fehlenden Bestätigung der D* über die Anrechenbarkeit des Seminars nach der IDD-Richtlinie berechtigt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermuten konnte, dass der Kläger eine Verwaltungsübertretung begangen haben könnte. Da eine Strafverfügung gemäß § 47 Abs 1 VStG „ohne weiteres Verfahren“ erlassen werden kann und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, schließt sich der Berufungssenat der Ansicht des Erstgerichtes an, dass es zumindest nicht unvertretbar rechtswidrig war, wenn die Behörde keine weiteren Erhebungen, insbesondere auch keine Nachfrage beim Kläger, zur möglichen Anrechenbarkeit des Seminars nach der IDD-Richtlinie durchgeführt hat, zumal Parteiengehör im verkürzten Verfahren nicht (zwingend) vorgesehen ist, da durch einen (auch unbegründeten: vgl VwGH 88/03/0160; Ra 2022/02/0221) Einspruch ohnehin die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt (§ 49 Abs 2 VStG).

Auf die vom Berufungswerber vermissten Feststellungen zu den (subjektiven) Überlegungen der Anzeigenlegerin bei Übermittlung der Anzeige und der Sachbearbeiterin bei Ausstellung der Strafverfügung kommt es im vorliegenden Fall angesichts der festgestellten objektiven Umstände nicht an. Davon abgesehen legt der Berufungswerber auch nicht dar, welche konkreten Feststellungen zu den von den Zeuginnen angestellten Erwägungen und Gründen getroffen werden sollten. Soweit er die fehlende Einvernahme der beantragten Zeuginnen rügt, macht er entgegen § 501 Abs 1 ZPO unzulässigerweise einen Verfahrensmangel geltend.

Insgesamt musste der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Gemäß § 23 Abs 10 RATG gilt allerdings der Abs 9 (3-facher bzw 4-facher Einheitssatz) nicht für Berufungsverfahren, in denen – wie hier - § 501 Abs 1 ZPO anzuwenden ist. Für die Berufungsbeantwortung steht daher nur ein Einheitssatz von 60% zu.

Bei einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Berufungsstreitwert ist die Revision gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).

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