European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00041.25Z.0604.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 3.531,42 (darin EUR 588,57 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind Geschwister. Sie sind, wie auch eine weitere Schwester und ein weiterer Bruder, Kinder einer vorverstorbenen Mutter und des im Juni 2015 verstorbenen Vaters. Das auf einer bestimmten Liegenschaft errichtete Haus ist das Elternhaus der Geschwister. Das Gebäude hatte im April 2018 einen Wert von (zumindest) EUR 161.000,00, ohne Sanierungen hätte sich der Gebäudewert zu diesem Zeitpunkt auf EUR 63.682,00 belaufen.
Aktuell verteilen sich die grundbücherlichen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft wie folgt:
- verstorbener Vater 9/48-Anteile (außerbücherliches Miteigentum der Klägerin)
- Klägerin 4/48-Anteile
- Beklagter 4/48-Anteile und
- GmbH 31/48-Anteile.
Der Vater der Parteien hatte 1998 einen Unfall erlitten. Nachdem er zunächst von einem Arbeitskollegen und nachfolgend von der weiteren Schwester F* gepflegt worden war, wollte er im Elternhaus gepflegt werden. Er wurde dort von August 2003 bis zu seinem Tod von der Klägerin gepflegt.
Die Klägerin sanierte das Haus. Eine erste provisorische Sanierung des Hauses erfolgte im Jahr 1999. Der Hauptteil der Sanierungsmaßnahmen wurde im Oktober 2002 begonnen. Die Leistungen wurden im Wesentlichen bis ins Jahr 2007 und vereinzelt noch danach erbracht.
Dem beim Landesgericht Ried im Innkreis zu Cg2* zwischen den Streitteilen in umgekehrter Parteirolle geführten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren lag Folgendes zugrunde [aufgrund der von der Klägerin behaupteten Verletzung der Bindungspflicht sind – ungeachtet der im angefochtenen Urteil dazu teilweise nur indirekt wiedergegebenen Feststellungen – wegen der auch amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit gemäß § 411 ZPO folgende maßgebliche Textstellen wortwörtlich wiederzugeben]:
„Mit seiner 2018 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 25.650,07 EUR sA bei sonstiger Exekution (in eventu: bei sonstiger Exekution hinsichtlich eines Teilbetrags über 10.441,19 EUR in geschenkte, näher bezeichnete Sparbücher) sowie die Herausgabe einer Münzsammlung (in eventu: Wertersatz in Höhe von 1.000 EUR). Er bringt – soweit für das Revisionsverfahren relevant – vor, die Beklagte habe sich vor dem Tod des Erblassers einen Bargeldbetrag in Höhe von 60.823,53 EUR sowie drei Sparbücher mit einem Einlagenstand von insgesamt 41.776,78 EUR unrechtmäßig angeeignet, sodass ihm davon entsprechend seiner Erbquote 51.300,15 EUR zustünden. Selbst wenn man von Schenkungen des Erblassers ausgehe, seien die Zuwendungen im Wege der Schenkungsanrechnung pflichtteilsrechtlich zu berücksichtigen, sodass ihm jedenfalls der Klagsbetrag zustehe. Der Kläger sei überdies Eigentümer einer Silbermünzsammlung im Wert von zumindest 1.000 EUR, die die Beklagte verwahre und nicht an den Kläger herausgebe.
Die Beklagte bestreitet, sich Vermögenswerte des Erblassers unberechtigt angeeignet zu haben. Ein allfälliger Pflichtteilsanspruch sei verjährt. Auch wenn man von einer schenkungsweisen Zuwendung ausgehe, habe der Kläger aus der Verlassenschaft ohnehin seinen Pflichtteil übersteigende Vermögenswerte erhalten.
Das Erstgericht wies die Haupt‑ sowie die Eventualklagebegehren ab. Die Beklagte habe sich keine Vermögenswerte unrechtmäßig angeeignet. Ein allfälliger Schenkungspflichtteil sei verjährt. Das Herausgabebegehren sowie das in eventu gestellte Zahlungsbegehren seien mangels Feststellbarkeit der Eigentumsverhältnisse nicht berechtigt. […]“ (2 Ob 224/21m). Dazu hatte das Landesgericht Ried im Innkreis folgende Feststellungen getroffen (Cg2* - 44, S 9f):
„[…] Nachdem G* B* sen. im Juli 1998 von seinem unfallsbedingten Rehabilitationsaufenthalt kurzfristig in sein Wohnhaus C*straße D* wieder zurückgekehrt war, […]. Aufgrund dessen gab G* B* jun. seinem Vater sämtliche ihm gehörigen Sparbücher sowie die Münzsammlung wieder zurück, wobei die Guthabensstände der Sparbücher mit Ausnahme der Behebung von ATS 1,500.000,00 durch F* unverändert waren. Dabei befanden sich sämtliche Sparbücher und die Münzsammlung des G* B* sen. in einem Leinensack, den G* B* jun. in Anwesenheit seines Vaters und der Beklagten kommentarlos neben dem Bett seines Vaters im Wohnhaus C*straße D* abstellte und danach wieder ging. Daraufhin deutete G* B* sen. auf diesen Leinensack mit seinen Sparbüchern und der Münzsammlung und sagte zur Beklagten: „das gehört jetzt dir“ sowie „du wirst es noch brauchen“. Weiters sagte er zur Beklagten, dass er wünsche, dass er in seinem Wohnhaus C*straße D* verbleiben kann und dass dieses Wohnhaus der Beklagten gehören soll. […]
Von diesen Sparbüchern behob sie in der Folge nach entsprechender Rücksprache mit bzw bei Einwilligung durch ihren Vater verschiedene Beträge, um damit verschiedene Sanierungsmaßnahmen betreffend das Wohnhaus C*straße D* zu finanzieren. […]
Im Jahr 2004 wurden von der Beklagten auf ausdrücklichen Wunsch ihres Vaters sämtliche ihrerseits im vorangeführten Schließfach bei der H* I* deponierte Sparbücher aufgelöst und wurden aus den Erlösen bei der H* I* jeweils neue Sparbücher mit jeweiligen Einlageständen unter EUR 15.000,00 angelegt. […] Im Jahr 2007 wurden von der Beklagten nach entsprechender Rücksprache und mit Zustimmung ihres Vaters einige der im vorangeführten Schließfach verwahrten H*-Sparbücher aufgelöst und die Erlöse zur Finanzierung weiterer Sanierungsmaßnahmen betreffend des Wohnhauses C*straße D* verwendet. […]
Neben seinem Pensionskonto bei der H* I* Nr. ** bestand auch ein „Abschöpfer“-Konto Nr. **, […]. Im Jahr 2012 wies dieses Abschöpfer-Konto einen Einlagestand von zirka EUR 60.000,00 auf. G* B* sen behob im Jahr 2012 diesen Einlagestand des Abschöpfer-Kontos zur Gänze und überwies ihn auf das Girokonto der Beklagten, um damit deren ihm gegenüber erbrachte Leistungen seit 2003 für Pflege und Versorgung, insbesondere auch Verköstigung abzugelten.
Unter den vorangeführten Vermögenswerten des verstorbenen G* B* sen, die in der Folge jeweils von der Beklagten in einem Schließfach der H* I* verwahrt wurden, befand sich auch das J*-Sparbuch Nr. **, welches schon 1994 eröffnet worden war. Dieses Sparbuch war Anfang Jänner 2015 mit EUR 60.823,53 dotiert. Am 2. Jänner 2015 wurde dieses Sparbuch der J* I* von der Beklagten aufgelöst […].
Zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen G* B* sen verblieben aus seinen vorangeführten Vermögenswerten, die G* B* jun ihm nach Rückkehr aus seinem Reha-Aufenthalt im Jahr 1998 vorangeführt gesammelt in einem Leinensack wieder zurückgegeben hatte, neben der Münzsammlung aus sämtlichen Sparbüchern, die danach wie vorangeführt ab 1999 von der Beklagten im Schließfach der H* I* jeweils verwahrt wurden, drei von der H* I* ausgestellte Sparbücher […] mit einem Gesamtguthabensstand von EUR 41.776,78. […].“
Der OGH hielt in seiner Zurückweisung der klägerischen Revision fest (2 Ob224/21m):
„Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. […] Auf eine unrechtmäßige Aneignung nachlasszugehöriger Vermögenswerte und das Herausgabebegehren kommt der Kläger in seiner Revision nicht mehr zurück, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.“
Mit der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden, am 14. Juni 2018 eingebrachten, am 2. Juli 2020 ausgedehnten Klage begehrt die Klägerin die durch ihre Maßnahmen beim Gebäude eingetretene und dem Beklagten anteilig zugekommene Wertsteigerung, die sie wie folgt berechnet:
aktueller Gebäudewert EUR 161.512,00
abzüglich Gebäudewert ohne Investitionen
zum 19.06.2015 -EUR 71.840,00
Wertsteigerung infolge der Investitionen, EUR 89.672,00
davon 22/48 (Miteigentumsanteil des Beklagten) EUR 41.099,66
Der Vater habe ihr zugesagt, dass sie seine Liegenschaftsanteile erben werde. Im Vertrauen darauf habe sie die umfangreichen Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten auf ihre Kosten durchführen lassen. Ohne ihre Maßnahmen hätte das Gebäude überhaupt keinen Wert mehr aufgewiesen. Die Klage werde auf Bereicherung und jegliche sonstigen erdenklichen Rechtsgründe gestützt. Eine Verjährung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche sei nicht eingetreten. Keinesfalls habe sie unrechtmäßig Vermögenswerte des Vaters an sich gebracht. Der verstorbene Vater habe ihr aus Dankbarkeit für die von ihr erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen im Jahr 2003 Geldgeschenke zugewendet (ON 7 S 6/8; ON 18 S 5/8). Die aufrechnungsweise erhobenen Gegenforderungen würden bestritten.
Der Beklagte wendete Verjährung ein. Die Klage könne nur auf Basis einer Geschäftsführung ohne Auftrag Erfolg haben, dafür sei aber die dreijährige Verjährungsfrist schon abgelaufen. Zudem müsse die Klägerin die unnötigen Investitionen selbst zahlen. Die Klägerin habe allfällige Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten niemals im Vertrauen darauf tätigen können, dass sie die Miteigentumsanteile des Vaters irgendwann einmal bekommen werde. Es habe zahlreiche ungeklärte Behebungen vom Konto des Vaters und Überweisungen auf andere Konten gegeben. Eine Zustimmung des Verstorbenen zu einer derartigen Verwendung der Gelder habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe sich offenbar selbst einen Ausgleich verschafft, als sie Sparbücher im Gegenwert von mehr als EUR 250.000,00 ohne Zustimmung des Vaters und ohne Zustimmung der Erben rechtswidrig an sich genommen habe. Jedenfalls sei der Nachlass um Behebungen von EUR 60.823,53 und EUR 41.77678 gekürzt worden. Ihm stünden zwei Viertel dieser Beträge und daher insgesamt EUR 51.300,15 zu. Außerdem - später im zweiten Rechtsgang geltend gemacht - habe er einen Pflichtteilergänzungsanspruch in Höhe von EUR 64.147,51, da EUR 429.945,96 an anrechenbaren Schenkungen des Vaters zuzüglich des reinen Nachlasses von EUR 173.355,95 zu berücksichtigen seien. Von dem ihm zustehenden Pflichtteil in Höhe von EUR 150.825,48 stünde ihm abzüglich Vorempfängen in Höhe von EUR 86.677,98 ein Ergänzungsanspruch in Höhe von EUR 64.147,51 zu. Diese Ansprüche würden aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendet werden.
Im ersten Rechtsgang erachtete das Erstgericht das Klagebegehren mit EUR 41.099,66 als zu Recht, hingegen die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 41.099,66 sA. Über Berufung des Beklagten wies das Berufungsgericht mit Teilurteil das Klagebegehren im Umfang von EUR 7.472,67 ab und hob das Urteil des Erstgerichtes im übrigen Umfang von EUR 33.626,99 sA zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf.
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 12. Oktober 2021, 1 Ob 165/21g, die Revision der Klägerin zurück und gab dem Rekurs des Beklagten keine Folge. Die Klägerin lege in ihrer Revision nicht näher dar, inwiefern ihr nach § 1435 ABGB analog Ansprüche hinsichtlich jener Anteile zustehen sollten, die bereits vor dem Tod des Vaters im Miteigentum des Beklagten gestanden seien. Die 4/48-Miteigentumsanteile, über die der Beklagte (von dem sie keine „Gegenleistung“ erwartet habe) schon zuvor verfügte, könnten nicht von der von der Klägerin behaupteten zweckverfehlten Leistung betroffen sein. Ihre im Revisionsverfahren erstatteten Ausführungen zu einer Verwaltungstätigkeit unterlägen dem Neuerungsverbot. Der Beklagte hingegen könne mit der bloßen Behauptung, die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gingen jenen des Bereicherungsrechts vor, nicht aufzeigen, dass die Klägerin nicht auf der hier jedenfalls erfüllten Anspruchsgrundlage von § 1435 ABGB (analog) einen berechtigten Anspruch haben könnte. Den Beklagten treffe auch die Haftung für eine Bereicherung betreffend jener Miteigentumsanteile des Vaters, die er mit Erbschaftskauf von seinem Bruder erworben habe. Die nachfolgende Weiterveräußerung der geerbten 18/48-Miteigentumsanteile an eine GmbH beseitige nicht seine Passivlegitimation für einen Anspruch nach § 1435 ABGB analog. Für die condictio causa data causa non secuta gelte grundsätzlich die lange 30-jährige Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB. Habe die Klägerin wie bei einem Werkvertrag die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses (hier: die Haussanierung) angestrebt und diese auch erreicht, habe der Empfänger der Leistung ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich iSd § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richte. Der verschaffte Nutzen liege in der Wertsteigerung des Objekts aufgrund der getätigten und noch im Haus verbliebenen Investitionen. Auch die im Rahmen eines Gesamtprojekts erbrachten Arbeitsleistungen unterlägen der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB. Da die Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten in den Jahren 1999 bis 2007 und damit jedenfalls innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist getätigt worden seien, erübrigten sich die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit einer Verjährung der Arbeitsleistungen aufgetragenen Erörterungen. Dann wortwörtlich:
„5. Was die von der Klägerin aufgestellte Behauptung betrifft, dass Zahlungen von Sanierungsaufwendungen, die über das Pensionskonto des Vaters getätigt worden seien, „Schenkungen darstellten“ – der Annahme von Schenkungen durch das Erstgericht liegen keine ausreichenden Feststellungen zugrunde –, wird mit ihr zu erörtern sein, aus welchen Äußerungen und Handlungen sich dies ergeben soll und gegebenenfalls, ob ihr Vater erklärungsgemäß wollte, dass sie das Geld ohne Zweckbindung erhält, oder ob er diese Zahlungen aus seinem Vermögen in Bezug auf Liegenschaftsaufwendungen, die die Klägerin veranlasst hatte, tätigte bzw gestattete. Jedenfalls im letztgenannten Fall kann sich die Klägerin, wenn der Vater Zahlungen im Hinblick auf die von ihr veranlassten Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten tätigte, den damit geschaffenen Wert nicht von seinem Gesamtrechtsnachfolger (neuerlich) unter dem Titel der Bereicherung nach § 1435 ABGB analog vergüten lassen. […]“
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil erachtete das Erstgericht das Klagebegehren mit EUR 33.626,99 zur Gänze zu Recht, hingegen die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe des zu Recht bestehenden Klagebegehrens als zur Gänze nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 33.626,99 samt Zinsen und Kosten. Über Berufung des Klägers wurde dieses Urteil aufgehoben und dem Erstgericht wegen Begründungsmängel im Tatsachenbereich die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Im nunmehr dritten Rechtsgang ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen um den Hinweis zum erwähnten Verfahren Cg2* des Landesgerichtes Ried im Innkreis: Die Klage des hier Beklagten sei rechtskräftig abgewiesen worden. Somit sei auch rechtskräftig festgestellt worden, dass die – auch nunmehr verfahrensgegenständlichen – Geldbeträge und Sparbücher geschenkt worden wären und kein Schenkungspflichtteilergänzungsanspruch bestehe. Damit liege zur Frage, ob die Beträge geschenkt worden und ob dem Beklagten noch ein Pflichtteils- oder Schenkungspflichtteilergänzungsanspruch zustehe, eine rechtskräftig entschiedene Rechtssache vor. Daran sei auch das erkennende Gericht gebunden. Die vom Berufungsgericht aufgegriffene Frage, ob hinsichtlich der Gegenforderung Schenkungen vorliegen würden, widerspreche damit der Bindungswirkung und der Einmaligkeit einer Entscheidung. Vom Pensionskonto seien für die klagsgegenständlichen Aufwendungen keine Zahlungen getätigt worden. Sie habe in der Zeit von 1999 bis 2007 Investitionen von EUR 244.065,07 getätigt. Alleine aus der Höhe der Investitionen und der Höhe des geschenkten Geldbetrags wäre ersichtlich, dass ein Großteil der verfahrensgegenständlichen Investitionen jedenfalls nicht aus geschenkten Geldern bezahlt worden wäre. Tatsächlich seien sämtliche Sanierungskosten aus eigenen Mitteln bezahlt worden.
Der Beklagte wendete im dritten Rechtsgang ergänzend ein, die Klägerin habe über die drei noch vorhanden gebliebenen, bekannt gegebenen Sparbücher des Verstorbenen mit einem Geldwert von EUR 41.776,78 hinaus - weder dem Notar noch bei der polizeilichen Einvernahme zu St* der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis - von keiner einzigen weiteren Schenkung berichtet. Dass der Verstorbene im Juli 1998 hinsichtlich eines Geldsackes gesagt habe: „Das gehört jetzt dir. Du wirst es noch brauchen!“ sei bereits eine unmissverständliche Zweckwidmung. Vor dem Landesgericht Ried im Innkreis habe sich die Klägerin als Begründung für das Verschwinden des gesamten Geldvermögens des Verstorbenen in der Höhe von zirka EUR 300.000,00 ohne Zinsen vom Unfall bis zum Tod eine Schenkung und weiters eine Beteiligung des Verstorbenen in der Höhe von EUR 100.000,00 für die Haussanierungen als Begründung für das Geldverschwinden ausgedacht. Schenkungen im behaupteten Umfang sei jedoch lebensfremd. Der Verstorbene habe sein gesamtes Leben lang niemals größere Geldbeträge verschenkt. Bis zu seinem Unfall im Jahr 1998 mit einer daraus resultierenden hohen Querschnittslähmung habe er sich durch extreme Sparsamkeit ATS 4 Millionen erspart. Es stelle sich die Frage, wieso er noch eine Woche, bevor er im Juli 1998 vom Rehabilitationsaufenthalt in die Pflege zur Familie K* gekommen sei, sein gesamtes Geldvermögen der Klägerin hätte schenken sollen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Verstorbene nicht gewusst, wie viel Geld er in Zukunft von seinem Sparvermögen für seine Pflege und ein lebenswertes Leben werde aufwenden müssen. Der Beklagte habe die Klage vor dem Landesgericht Ried im Innkreis verloren, weil seine damalige Rechtsvertretung eine falsche Zusammenrechnung vorgenommen habe. Nur die Schenkung von ATS 1,5 Millionen an die die Pflege des Verstorbenen übernehmende Tochter F* für deren behindertengerechten Hausneubau sei korrekt. Eine Bindungswirkung könne nicht entstehen. Wenn nicht festgestellt werden könne, aus welchen Mitteln die Klägerin die Investitionen getätigt und ob der Verstorbene zugestimmt habe, müsse dies zur Abweisung der Klage führen. Die Hauptthematiken vor dem Landesgericht Ried im Innkreis und vor dem Landesgericht Wels seien nicht gleich, sondern unterschiedlich gelagert. Vor dem Landesgericht Ried im Innkreis habe die Klägerin behauptet, der Verstorbene habe von den Sanierungen EUR 100.000,00 bezahlt, vor dem Landesgericht Wels behaupte sie, sie habe alle Sanierungen selbst von ihrem eigenen Geld bezahlt. Wenn keine Gelder vom Pensionskonto des Verstorbenen geflossen seien, müssten die EUR 100.000,00 vom Sparguthaben des Verstorbenen gekommen sein. Res iudicata könne schon deshalb nicht vorliegen, da gewisse Schenkungen bzw Pflichtteilsergänzungsansprüche im Verfahren am Landesgericht Ried im Innkreis nicht vorgebracht worden seien und andererseits nach Bekanntwerden dieser Schenkungen am 7. Februar 2020 bereits Verjährung eingetreten sei. Da sich die Forderungen innerhalb offener Verjährungsfrist aufrechenbar gegenübergestanden seien, könnte keine Verjährung eingetreten sein. Es werde ein Pflichtteilergänzungsanspruch in Höhe von EUR 61.526,35 compensando eingewendet.
Mit dem angefochtenen Endurteil wies das Erstgericht das Klagebegehren über EUR 33.626,99 samt Zinsen ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 38 bis 63 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Folgende, weil von der Klägerin bekämpft, sind hervorzuheben:
(1) „[…] Nicht feststellbar ist, dass die Klägerin im Jahr 1998 von ihrem Vater G* B* sen. EUR 120.000,00 oder EUR 130.000,00, zumal ohne weitere Anweisungen, zu ihrer freien Verwendung übergeben erhalten hätte.“ […]
(2) Von diesen Investitionen/Rechnungen wurden von der Klägerin nachstehende aus eigenen Mitteln bezahlt:
Vom Konto ** wurden von der Klägerin EUR 2.228,31 an die Firma Fa. Ing. L* GmbH und Co KG angewiesen. Eine Zahlung von EUR 10.501,00 erfolgte an die Firma Ing. L* GmbH und Co KG. Auch erfolgte von der Klägerin eine Anzahlung von EUR 12.222,00 an die Firma Ing. L* GmbH Co KG.
In welcher Höhe die übrigen Investitionen/Rechnungen einerseits aus eigenen Mitteln der Beklagten, andererseits aus Mitteln des Verstorbenen gezahlt wurden, kann nicht festgestellt werden. […]“
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht unter Hinweis auf den zu 1 Ob 165/21b ergangenen Beschluss die Rechtsansicht, der Klägerin sei grundsätzlich der gesamte geschaffene Vermögensvorteil abzugelten, allerdings nicht im Umfang von 22/48 Anteilen, sondern nur im Umfang von 18/48 Anteilen (also im Umfang jener Anteile, über die der Beklagte nicht schon zur Zeit der Vornahme der Arbeiten verfügt habe). Allerdings sei ein/der durch die Zahlungen der Klägerin geschaffener Vermögensvorteil für das erkennende Gericht nicht feststellbar, zumal auch – abgesehen von den der Klägerin zuordenbaren Zahlungen von Rechnungsbeträgen von EUR 2.228,31, EUR 10.501,00 und EUR 12.222,00 – nicht mehr feststellbar gewesen sei, in welcher Höhe/dass die übrigen Investitionen/Rechnungen aus eigenen Mitteln der Beklagten bezahlt worden seien. Damit bestehe das restliche Klagebegehren nicht zu Recht und sei die Klage abzuweisen. Über die aufrechnungsweise erhobenen Gegenforderungen sei daher nicht mehr abzusprechen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger und mangelhafter Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung primär die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung, ansonsten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Er selbst macht einen Verfahrensmangel geltend.
Die Berufung, die im Hinblick auf die Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 471 Z 5 ZPO und in der Hauptsache gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht.
Der Beklagte macht in seiner Berufungsbeantwortung geltend, die Klägerin habe die Berufung verspätet eingebracht. Das Urteil sei am 31. Dezember 2024 zugestellt worden, unter Berücksichtigung der Fristenhemmung sei der erste Tag der Berufungsfrist der 7. Jänner 2025 gewesen, der letzte Tag der Frist sei daher der 3. Februar 2025 gewesen. Eingebracht habe die Klägerin ihre Berufung jedoch erst am 4. Februar 2025.
Diese Kritik trifft nicht zu: Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. März 2025 wurden dem Erstgericht weitere Erhebungen zum Zustellvorgang des Urteils an die Klägerin aufgetragen. Diese ergaben, dass die Klagsvertretung bei den zuständigen Stellen als auch bei der Rechtsanwaltskammer OÖ bekannt gegeben hatte, dass im Zeitraum vom 20. Dezember 2024, 13:47 Uhr, bis inklusive 1. Jänner 2025, 23:59 Uhr, aufgrund einer Urlaubsabwesenheit sämtlicher Juristen eine elektronische Zustellung nicht erfolgen könne. Nach den E-Mail-Auskünften des Kundenservice der Österreichischen Post AG vom 14. April 2025 (ON 189) und vom 22. April 2025 (ON 191) wurde die gegenständliche (physische) Sendung am 7. Jänner 2025 an einen Arbeitnehmer (M*) zugestellt. Vor der Zustellung am 7. Jänner 2025 gab es sicher keinen Zustellversuch, da die Sendung erst am 7. Jänner 2025 um 02:28:35 Uhr vom Verteilzentrum an die Zustellbasis weitergeleitet wurde.
Da somit die physische Zustellung erst am 7. Jänner 2025 erfolgte, erweist sich die am 4. Februar 2025, also am letzten Tag der vierwöchigen Berufungsfrist, elektronisch eingebrachte Berufung als rechtzeitig (vgl Kolmasch, Fristenhemmung im Winter in Zak 2024/651). Die Berufung ist daher inhaltlich zu behandeln.
Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils sind gemäß § 411 Absatz 2 ZPO bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0039968). Die aus der Rechtskraft folgende Einmaligkeitswirkung greift bei identem Begehren dann ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen (RS0039423 [T1]; RS0039347). § 411 Abs 2 ZPO erhellt die Hauptaussage der ZPO bezüglich der materiellen Rechtskraft, nämlich ihre Konstruktion als Prozesshindernis. Aufgrund dieser Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft ist eine zweite Klage über denselben Gegenstand mit Beschluss zurückzuweisen. Ist das Prozesshindernis übersehen worden, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor (6 Ob 3/19p), der in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung im zweiten Prozess zur amtswegigen Aufhebung des durchgeführten Verfahrens und dann neuerlichen Entscheidung sowie zur Zurückweisung der Klage führen muss. Dieser Nichtigkeitsgrund ist zwar in § 477 ZPO nicht erwähnt, doch ist die sich aus den §§ 230 Abs 3, 411 Abs 2 und 471 Z 6 ergebende Rechtsfolge eben die Nichtigkeitssanktion (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 411 Rz 2).
Während die sich aus § 411 ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, verbietet die Bindungswirkung dem Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozess – als Hauptfrage – rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen. Aufgrund der Bindungswirkung hat der Richter des zweiten Prozesses zwischen denselben Parteien die präjudizielle Entscheidung seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen, ohne die Vorfrage zu prüfen. Bei der inhaltlichen Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses ist daher deren Richtigkeit nicht relevant (Rechberger/Klicka aaO Rz 3). Die Identität des Anspruchs, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist (Einmaligkeitswirkung), liegt daher dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe (oder bloß ein quantitatives Minus) fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch – unter Zugrundelegung der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie – die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen dem im Prozess Festgestellten entsprechen. Nach der in der Rechtsprechung bisher bevorzugten Spielart der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie, nach der es auf den rechtserzeugenden Sachverhalt ankommt, ist die Einmaligkeitswirkung nicht gegeben, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen, also beim später geltend gemachten Anspruch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten. Zuletzt hat der OGH eine Art Kern(punkt)theorie entwickelt, nach der entscheidend sein soll, ob die relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Wesentlichen, also „im Kern“, dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt im Vorprozess entsprechen. Die völlige Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts ist demnach nicht (mehr) Voraussetzung für die Identität des Anspruchs (Rechberger/Klicka aaO Rz 7).
Identität des Streitgegenstands liegt auch vor, wenn das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs begehrt wird. Dagegen bejaht ein verneinender Urteilsspruch grundsätzlich nicht sein kontradiktorisches Gegenteil (Rechberger/Klicka aaO Rz 8). Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Ableitung des Anspruches in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist (RIS-Justiz RS0039478).
Letzterer Fall liegt hier vor: Wie vom OGH zu 1 Ob 165/21b betont wurde, ist es für den Erfolg der von der Klägerin erhobenen Bereicherungsklage nach § 1435 ABGB analog von maßgeblicher Bedeutung, ob ihr Vater erklärungsgemäß wollte, dass sie das Geld ohne Zweckbindung erhält oder ob er diese Zahlungen aus seinem Vermögen in Bezug auf Liegenschaftsaufwendungen, die die Klägerin veranlasst hatte, tätigte bzw gestattete. Jedenfalls im letztgenannten Fall kann sich die Klägerin, wenn der Vater Zahlungen im Hinblick auf die von ihr veranlassten Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten tätigte, den damit geschaffenen Wert nicht von seinem Gesamtrechtsnachfolger (neuerlich) unter dem Titel der Bereicherung nach § 1435 ABGB analog vergüten lassen. Dies stellt die im vorliegenden Prozess entscheidungswesentliche Hauptfrage dar.
Dem entgegen war Gegenstand des beim Landesgericht Ried im Innkreis zu Cg2* geführten Verfahrens Hauptfrage der dortigen Leistungsklage, ob sich die nunmehrige Klägerin einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 60.823,53 sowie drei Sparbücher mit einem Einlagestand von insgesamt EUR 41.776,78 unrechtmäßig angeeignet habe, sodass dem Beklagten davon entsprechend seiner Erbquote EUR 51.300,15 zustünden, wobei im Falle von Schenkungen des Erblassers die Zuwendungen im Wege der Schenkungsanrechnung pflichtteilsrechtlich zu berücksichtigen seien (vgl 2 Ob 224/21m). Die rechtskräftig im Vorprozess verneinte Hauptfrage, dass sich die nunmehrige Klägerin Geldbeträge unrechtmäßig angeeignet habe, sagt jedoch noch nichts über die im vorliegenden Verfahren zu klärende Hauptfrage der Zweckwidmung betreffend die der Klägerin zugekommenen Geldbeträge aus. Ebenso wenig steht die im Vorprozess bejahte Zuwendung des Vaters an die nunmehrige Klägerin im Widerspruch zu der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Hauptfrage der Zweckwidmung; vielmehr knüpft die hier als entscheidungswesentlich beurteilte Zweckwidmung ohnehin an die - im Vorprozess bejahte - Zuwendung für die Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs an. Insofern besteht daher für die hier zu klärende Hauptfrage der Zweckwidmung (allenfalls) zugewendeter Beträge keine Bindung an die im Vorverfahren des LG Ried im Innkreis, Cg2*, geschaffenen Grundlagen.
Abgesehen davon, steht die unbedenkliche (dazu später) hier getroffene Feststellung
„Nicht feststellbar ist, dass die Klägerin im Jahr 1998 von ihrem Vater G* B* sen. EUR 120.000,00 oder EUR 130.000,00, zumal ohne weitere Anweisungen zu ihrer weiteren Verwendung übergeben erhalten hätte“
nicht in Widerspruch zu der im Vorverfahren getroffenen des Inhalts:
„Daraufhin deutete G* B* sen. auf diesen Leinensack mit seinen Sparbüchern und der Münzsammlung und sagte zur Beklagten: „Das gehört jetzt dir“ sowie „Du wirst es noch brauchen“. Weiters sagte er zur Beklagten, dass er wünsche, dass er in seinem Wohnhaus C*straße D* verbleiben kann und dass dieses Wohnhaus der Beklagten gehören soll […]. Von diesen Sparbüchern behob sie in der Folge nach entsprechender Rücksprache mit bzw bei Einwilligung durch ihren Vater verschiedene Beträge, um damit verschiedene Sanierungsmaßnahmen betreffend das Wohnhaus C*straße D* zu finanzieren.“
Die im Vorprozess getroffene Feststellung enthält zweifelsohne eine - dort nicht näher hinterfragte - Zweckbindung. Nicht anders ist aber die hier getroffene, negativ formulierte Feststellung zu verstehen. Die Nichtfeststellbarkeit bezieht sich allein auf die von der Klägerin behauptete Widmungsfreiheit dieser Geldübergabe („… zumal ohne weitere Anweisungen zu ihrer freien Verwendung …“). Durch diese Negativfeststellung ist die Klägerin im Hinblick auf die zu klärende Zweckwidmung (1 Ob 165/21b) jedenfalls nicht schlechter gestellt als durch die erwähnte Feststellung im Vorprozess LG Ried im Innkreis, Cg2*-44.
Das Vorliegen des behaupteten Nichtigkeitsgrundes ist daher zu verneinen, die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen.
Zur Mängelrüge:
Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund der bereits erörterten Bindungswirkung, dem nicht substantiiert entgegengetretenen Vorbringen sowie aufgrund der – zu den in Zweifel gezogenen Rechnungen - vorgelegten Belege, davon ausgehen dürfen, dass dies entsprechend vom Erstgericht gewürdigt werde. Die nunmehr getroffenen Feststellungen, es könne nicht festgestellt werden, ob der Klägerin von ihrem Vater Beträge geschenkt worden seien und nicht feststellbar sei, in welcher Höhe die Rechnungen aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln des Verstorbenen gezahlt worden seien, seien somit überraschend. In Anbetracht der beiden vorangegangenen Rechtsgänge hätte das Erstgericht die Mittelherkunft dieser Belege entsprechend erörtern müssen.
Diese Mängelrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, muss doch die Rechtsmittelwerberin in ihrer Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für sie günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043039 [T4]). Die Klägerin unterlässt es darzustellen, welche Prozesshandlungen sie bei entsprechender Erörterung vorgenommen hätte. Schon deswegen bleibt die Mängelrüge erfolglos.
Wenn die Berufungswerberin die Meinung vertritt, der Beklagte habe nicht einmal vorgebracht, dass die als Nachweis für die Bezahlung der Rechnungen vorgelegten Belege nicht von der Klägerin aus eigenen Mitteln bezahlt worden seien, sondern aus geschenkten Beträgen bzw vom Verstorbenen stammten, übersieht sie den entsprechenden Einwand des Beklagten in der Tagsatzung vom 1. Februar 2022 (S 5 in ON 102).
Zur Aktenwidrigkeit:
Die Klägerin erblickt eine Aktenwidrigkeit in der in der Beweiswürdigung aufzufindenden, aber von ihr als Feststellung bewerteten Wortfolge, wonach sie über kein hohes Einkommen verfügt habe, sodass ihr auch Ersparnisse in dieser Größe wohl kaum möglich gewesen seien. Diese Feststellung stelle eine reine Mutmaßung des Gerichtes dar. Sie habe nicht nur vorgebracht, sondern auch immer wieder ausgesagt, dass die Rechnungen aus ihren eigenen Mitteln bezahlt worden seien. Sie habe darauf hingewiesen, das sie 42 Jahre voll beschäftigt als Lehrerin tätig gewesen sei und immer äußerst sparsam gelebt habe. Sie habe vor Beginn der Sanierungen über ATS 2 Millionen angespart. Die Ausführungen im Protokoll, dass von den geschenkten Geldern noch ein Großteil zum Todeszeitpunkt vorhanden gewesen sei bzw erst nach den abgeschlossenen Sanierungen abgehoben worden seien, seien vom Erstgericht negiert worden.
Diese Kritik geht fehl: Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (stRsp, RS0043347), somit dem Gericht bei der Darstellung der Beweisergebnisse ein Irrtum unterlief, der aus den Akten erkennbar und wesentlich ist. Die Aktenwidrigkeit muss für das Urteil von wesentlicher Bedeutung (relevant), also geeignet sein, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RS0043347 T9). Aktenwidrigkeit liegt auch vor, wenn für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist (stRsp, RS0042289). Es stellt keine Aktenwidrigkeit dar, wenn eine Feststellung durch Schlussfolgerungen gewonnen wurde (RS0043289 T3).
Wie die Berufung selbst erkennt, handelt es sich bei der erstrichterlichen Aussage, ihr seien Ersparnisse in dieser Größe wohl kaum möglich gewesen, um eine Schlussfolgerung, die schon deswegen keine Aktenwidrigkeit begründen kann. Dem vorangestellten Tatsachensubstrat, sie habe über kein hohes Einkommen verfügt, tritt sie nicht entgegen. Die von ihr ins Treffen geführte sparsame Lebensweise steht zur unkritisiert gelassenen Ausgangslage, über kein hohes Einkommen zu verfügt zu haben, nicht in Widerspruch. Diese Vorwurf bleibt unberechtigt.
Zur Tatsachenrüge:
In Vorgriff zu ihren weiteren Ausführungen ist der Klägerin zu erwidern, dass eine unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht schon dann vorliegt, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen. Der geltend gemachte Berufungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Erstgericht die getroffenen Feststellungen auf unvollständig bzw. unrichtige Überlegungen und Schlussfolgerungen stützt, oder, wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen bzw. Erfahrungssätzen widersprechen (Pimmer in Fasching/Konecny² § 467 ZPO Rz 33, 39, 42; Fasching/Lehr- und Handbuch zum ZPR² Rz 1769f). Das Berufungsgericht hat im Zuge einer Tatsachenrüge immer nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob die getroffenen Feststellungen objektiv wahr sind (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 146; Kodek in Rechberger, ZPO4 § 182 Rz 4).
Deswegen liegt keine unschlüssige und unvollständige Würdigung der Beweisergebnisse vor, wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Darstellung Glauben schenkt, nicht jedoch der anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt und dabei plausible Gründe darlegt, aus denen es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Die freie Überzeugung nach § 272 ZPO bringt es mit sich, dass auch persönliche Wahrnehmungen des Richters und der Eindruck, den er von den vernommenen Personen gewonnen hat, einfließen und dazu führen, der einen oder der anderen Aussage zu folgen (Rechberger in Fasching/Konecny² § 272 ZPO Rz 11). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl RIS-Justiz RS0043307).
Die Klägerin meint nun, das Erstgericht habe die höchstgerichtlich festgestellte und entscheidende Tatsache negiert, dass die Sparbücher und Geldbeträge der Klägerin geschenkt worden seien. Dabei sei die Frage, ob die Beträge und Sparbücher geschenkt worden seien, entscheidungsrelevant für den Ausgang dieses Verfahrens.
Mit diesen Ausführungen übersieht die Berufungswerberin neuerlich die vom OGH in 1 Ob 165/21b als entscheidungswesentlich beurteilte Rechtsfrage, ob sie das Geld ohne Zweckbindung erhalten hätte sollen oder ob der Vater diese Zahlungen aus seinem Vermögen in Bezug auf Liegenschaftsaufwendungen, die die Klägerin veranlasst hatte, tätigte bzw gestattete. Die von der Klägerin wiederholt in den Mittelpunkt der Diskussion gerückte Schenkung, zutreffender ist der Begriff Zuwendung, allein erlaubt demzufolge noch keine abschließende Beurteilung.
Auch ist die erstangefochtene Feststellung anders zu verstehen als von der Berufungswerberin interpretiert: nämlich so, wie es bereits zur Nichtigkeitsrüge dargelegt wurde und den Inhalt hat, dass die Negativfeststellung lediglich die Zweckwidmung betrifft. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: Dass eben nicht festgestellt werden kann, dass die Zuwendung des Geldbetrags oder der Sparbücher ohne Zweckbindung erfolgte.
Wenn die Klägerin dennoch die Feststellung bekämpft:
„Nicht feststellbar ist, dass die Klägerin im Jahr 1998 von ihrem Vater G* B* sen. EUR 120.000,00 oder EUR 130.000,00, zumal ohne weitere Anweisungen, zu ihrer freien Verwendung, übergeben erhalten habe.“
und anstelle dessen die Ersatzfeststellung begehrt:
„Festgestellt wird, dass die Klägerin im Jahr 1998 von ihrem Vater G* B* sen. EUR 120.000,00 oder EUR 130.000,00 ohne Zweckwidmung oder Anweisung zu ihrer freien Verwendung übergeben erhalten hat.“
muss diese aus den vom Erstgericht zutreffend herangezogenen Erwägungsgründen, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird, erfolglos bleiben. Die Berufungswerberin übersieht vor allem, dass sie sich mit der begehrten Ersatzfeststellung in direkten Widerspruch zu den Ergebnissen des LG Ried im Innkreis Cg2*-44 begibt, welche sie doch sonst zur Bekräftigung ihrer Argumente heranzieht.
Weiters bekämpft die Klägerin die Feststellung, wonach sie aus eigenen Mitteln insgesamt drei Rechnungen in insgesamter Höhe von EUR 24.951,31 bezahlt hat sowie,
„ … In welcher Höhe die übrigen Investitionen/Rechnungen einerseits aus eigenen Mitteln des Beklagten andererseits aus Mitteln des Verstorbenen gezahlt wurden, kann nicht festgestellt werden.“
Anstelle dessen soll festgestellt werden,
„dass die Investitionen/Rechnungen von der Klägerin aus eigenen Mitteln, somit nicht aus geschenkten Mitteln bezahlt wurden. Bei den exemplarisch von der beklagten Partei in Zweifel gezogenen Zahlungen wurde die Mittelherkunft belegt. Sämtliche in Zweifel gezogenen Rechnungen wurden von der klagenden Partei aus eigenen Mitteln bezahlt.“
Und wieder in Rückgriff auf die erste Tatsachenrüge begehrt sie die Feststellung:
„Die Klägerin hat 1998 und 2003 Sparbücher und Beträge ohne Zweckwidmung geschenkt erhalten“.
Sie vertritt die Ansicht, die bekämpfte Feststellung würde weder dem Akteninhalt noch dem sonstigen Vorbringen und Beweisergebnissen entsprechen.
Auch diese Kritik ist unbegründet: Das Erstgericht begründete seine negative Feststellung zunächst mit den Ergebnissen im Verfahren vor dem Landesgericht Ried im Innkreis zu Cg2*. Auch dort sei es dem Gericht nicht möglich gewesen festzustellen, in welcher Höhe dabei diese Investitionen einerseits aus eigenen Mitteln der dortigen Beklagten, andererseits aus Mitteln des Verstorbenen getätigt worden seien (dortiger Akt S 344 und 362). Zu den von der Klägerin vorgelegten Zahlungsbelegen (./L bis ./Q) hielt das Erstgericht fest, daraus ließe sich teilweise der Name der Klägerin als Einzahlerin, jedoch keine Auftraggeber-Kontonummer entnehmen. Bei einer Anweisung scheine zwar die Auftraggeber-Kontonummer, nicht jedoch der Name des Einzahlers auf und verblieben für das Gericht damit Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich die Investitionen der Beilage./A aus eigenen Mitteln getragen habe. Weiters notiert das Erstgericht, sie habe als Pflichtschullehrerin über kein hohes Einkommen verfügt, sodass ihr auch die Bildung größerer Ersparnisse wohl kaum möglich gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Verstorbene, der bereits Umbaumaßnahmen für seinen Aufenthalt im Haus der Ehegatten K* finanziert gehabt habe, erlaube den Schluss, dass er auch Umbaumaßnahmen für seinen neuen Aufenthaltsort in erheblichem Ausmaß (mit-)finanziert haben dürfte. Die erste Aussage der Klägerin: „Das habe ich bezahlt bzw. wenn es vom Konto des Vaters gegangen sein sollte, dann sagte der Vater, er schenkt mir das.“ verstärke die Zweifel des Gerichts noch. Zudem habe die Klägerin im Verfahren vor dem LG Ried im Innkreis angegeben: „Ich habe im Jahr 2002 aus diesen im Schließfach deponierten Sparbüchern eine Gesamtsumme von zirka EUR 20.000,00 abgehoben, um damit eine Sanierung der Fenster im Wohnhaus meines verstorbenen Vaters zu bezahlen, wobei mir mein Vater gesagt hat, dass ich von diesen Sparbüchern diese Bezahlung der Fenstersanierung tätigen soll.“ Damit bestünden jedenfalls hinsichtlich der fensterbezogenen Rechnungen auch noch weitergehende Zweifel an einer Zahlereigenschaft der Klägerin. Was die Anzahlung der Fassade betreffe, sei dies (EUR 24.500,00) sowohl mit einer Auftraggeber-Kontonummer, wie auch mit dem Namen der Klägerin als Einzahlerin dokumentiert. Allerdings habe die Klägerin im Verfahren vor dem LG Ried im Innkreis angegeben, dass sie mit Geldern aus einem der aufgelösten Sparbücher Aufträge zur Sanierung der Fassade des Wohnhauses in einem Gesamtumfang von zirka EUR 37.000,00 bezahlt hätte. Damit sei auch diesbezüglich definitiv keine Zahlung aus eigenen Mitteln der Klägerin feststellbar. Es sei daher die Mittelherkunft für die Begleichung der weit überwiegenden Anzahl der Rechnungen letztlich nicht mehr verlässlich klärbar, ohne sich auf das Gebiet bloßer Vermutungen zu begeben.
Auf diese konkreten und detaillierten Eckpunkte der erstgerichtlichen Beweiswürdigung geht die Klägerin in ihrer Tatsachenrüge weitgehend nicht ein. Sie macht vielmehr geltend, ein Großteil der angeführten Rechnungen lauteten allein auf sie; es lägen keinerlei Beweisergebnisse dahingehend vor, dass irgendwelche Rechnungen nicht von ihr bezahlt worden seien. Wenn das Gericht der Meinung sei, nicht feststellen zu können, dass allenfalls Beträge geschenkt worden seien, belege die Tatsache, dass sämtliche in Zweifel gezogenen Rechnungen auch tatsächlich von ihr bezahlt wurden, erneut zweifelsfrei, dass diese Zahlungen aus eigenen Mitteln herrührten.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden:
Zunächst ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich die erstbekämpfte negative Feststellung nicht auf eine Schenkung, sondern auf die Zweckbindung der Geldübergabe bezieht. Insoweit geht die Klägerin von falschen Prämissen aus. Auch geht es nicht um die Frage, wer bezahlt hat, sondern woher die von der Klägerin einbezahlten Beträge stammten und ob sie mit einer Zweckbindung verknüpft waren. Wie bereits oben dargelegt, ist die zur Zweckbindung getroffene negative Feststellung unbedenklich.
Die Klägerin kritisiert auch, es seien die vorgelegten Zahlungsbelege nicht richtig gewürdigt worden, alleine aus der Beilage ./L, einem Sparbuch der Klägerin, seien zusätzliche Zahlungen von Sanierungsrechnungen nachweisbar; insbesondere sei die Rechnung Fenster und Fensterbänke betreffend von der Klägerin von der N* überwiesen worden, bei welcher der Verstorbene keine Bankverbindung gepflegt habe. Mit der anderslautenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes (S 69 in ON 176), wonach sie im Verfahren vor dem Landesgericht Ried im Innkreis ausgesagt habe, sie habe aus den im Schließfach deponierten Sparbüchern eine Gesamtsumme von EUR 20.000,00 abgehoben, um damit eine Sanierung der Fenster zu bezahlen, und ihr Vater gesagt habe, dass sie von diesen Sparbüchern die Bezahlung der Fenstersanierung tätigen soll, setzt sie sich nicht auseinander. Die vom Erstgericht zur Begründung der negativen Feststellung angeführten Bedenken vermag sie damit nicht auszuräumen.
In einem weiteren Punkt meint sie, die Nichterwähnung einer Schenkung bereits im Jahre 1998 im Schriftsatz ON 7 stelle keinen Widerspruch zu ihrer späteren Behauptung dar, das Abschöpferbuch sei ihr erst im Jahre 2003 geschenkt worden. Es habe daher 1998 noch nicht geschenkt werden können.
Die Klägerin vermag nach wie vor nicht aufzuklären, wieso sie noch mit ihrer Tatsachenrüge vehement an einer widmungsfreien Schenkung von Sparbüchern im Jahr 1998 festhält und andererseits in ihrem vorbereiteten Schriftsatz (ON 7) in Reaktion auf den Einspruch des Beklagten (ON 5) diese ihrer Ansicht nach doch maßgebliche Schenkung nicht erwähnt. Der Beklagte hatte bereits vorangehend in seinem Einspruch den Verdacht geäußert, dass die Klägerin die erwähnten Sparguthaben des Verstorbenen von mehr als EUR 200.000,00 veruntreut habe bzw einfach die Differenz zu den tatsächlich getätigten, jedoch nicht notwendig gewesenen Erneuerungskosten als fiktive, von ihr getätigten Geldausgaben tituliert habe. Er erachte es als spannend, mit welchem Geld sie ihre behaupteten Investitionen von EUR 254.750,51 getätigt habe. Angesichts dieses gewichtigen Einwands wäre zu erwarten gewesen, dass im vorbereiteten Schriftsatz auch die nicht unerheblichen, von der Klägerin als solche bezeichneten Schenkungen aus dem Jahre 1998 und nicht bloß eine Schenkung zur Abgeltung der Pflegeleistung im Jahr 2003 erwähnt wird.
Entgegen der Ansicht der Klägerin erachtete das Erstgericht nicht eine Zuwendung allgemein der Lebenserfahrung widersprechend, sondern eine Geldgabe in beträchtlicher Höhe ohne Bezug zur anstehenden Wohnraumschaffung, wo der Vater doch im selben Jahr für die Adaptierung der Wohngelegenheit bei den Ehegatten K* gezahlt und die Tochter F* zur Schaffung eines auch ihm dienenden Wohnraums mit einer Geldleistung unterstützt habe.
Auch das Protokoll vor der PI O* über ihre Aussage am 22. April 2017 wird bloß als relativ verkürzt und nicht wortwörtlich wiedergebend, wie bei polizeilichen Einvernahmen gewöhnlich, bezeichnet. Die vom Erstgericht dargelegten Zweifel, mit denen es seine negative Feststellung begründete, werden dadurch jedoch nicht ausgeräumt. Der Klägerin ist zwar darin Recht zu geben, dass für die Begründung des Erstgerichtes, es sei ihr die Bildung von größeren Ersparnissen nicht möglich gewesen, keine konkreten Beweisergebnisse vorliegen. Das ändert jedoch nichts an den anderen, hier abgehandelten Umständen, die auf jeden Fall die getroffene negative Feststellung rechtfertigen. Im Übrigen führt die Klägerin gegen den Umstand, sie habe als Pflichtschullehrerin über kein hohes Einkommen verfügt, keine konkreten Zahlen ins Treffen, obwohl ihr dies wohl leicht möglich gewesen wäre.
Auch was eine von der Klägerin für ihre Ansicht ins Treffen geführte Anweisung von EUR 25.099,98 betreffend das Konto Nr ** betrifft, ist damit nicht ausgesagt, womit und ob mit oder ohne Zweckbindung dieses Konto in der Zwischenzeit dotiert worden war. Der Versuch der Klägerin, den gegen sie sprechende Beweisergebnissen, insbesondere ihren eigenen Aussagen etwa bei der StA Ried den Beweiswert damit abzusprechen, dass sie auch gesagt habe, „“es sei elendig lange aus“, schafft ebenfalls keine sichere Beweislage für die von der Klägerin gewünschte positive Feststellung. Es mag zwar sein, dass man Jahre bzw Jahrzehnte nach Zahlung einer Rechnung nicht mehr im Gedächtnis hat, von welchem Konto man welche Rechnungen bezahlt hat, die Herkunft dieser Mittel sollte dennoch schlüssig erklärbar sein. Dies ist hier nicht der Fall.
Insgesamt gelingt es daher der Klägerin nicht, die vom Erstgericht herangezogene Beweiswürdigung zu erschüttern. Die bekämpften Feststellungen sind unbedenklich und der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Soweit die Ersatzfeststellungen als sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht werden, übersieht die Berufungswerberin, dass ausreichende Feststellungen zur abschließenden Beurteilung der Rechtssache getroffen wurden und aufgrund der anderslautenden, wenngleich für die Klägerin nicht günstigen Feststellungen für ergänzende Feststellungen kein Platz ist.
Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin argumentiert hier mit den Ergebnissen des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts zu 2 R 33/21t. Demgegenüber hat der OGH zu 1 Ob 165/21b dazu seine bindende Rechtsansicht festgehalten. Es mag zwar sein, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses des OGH die Finanzierung von Sanierungsaufwendungen nur vom Pensionskonto des Vaters erörterungsbedürftig war. Da zur Frage der Zweckbindung aber gerade kein abschließend erledigter Streitpunkt vorlag und die Behauptungslage entsprechend geändert wurde, waren auch weitere Geldtransfers vom Vater zur Klägerin in Hinblick auf eine allfällige Zweckbindung zu thematisieren; allerdings wurde nicht das Thema Geldzuwendung neu hinterfragt, sondern vor dem Hintergrund der klägerischen Anspruchsgrundlage §1435 ABGB analog nur die Frage einer bestehenden Zweckbindung. Die weitere Argumentation, aufgrund der vorgelegten Rechnungen sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Rechnungen mit eigenen Mitteln bezahlt hat, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt; mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge in diesem Punkt muss darauf nicht eingegangen werden. Die Rechtsrüge bleibt daher erfolglos.
Im Ergebnis ist der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zuzustimmen, wonach ein durch die Zahlungen der Klägerin beim beklagten eingetretener Vermögensvorteil nicht feststellbar ist. Angesichts des ohne Sanierungsarbeiten ermittelten Wertes des Hauses in Höhe von EUR 63.682,00 und des Wertes von EUR 161.512,00 nach Sanierungsarbeiten im Jahr 2018 kam es zu einer Wertsteigerung von EUR 97.830,00. Aufgrund ihres Miteigentumsanteils von 13/48 entfällt daher auf sie ein Betrag von EUR 26.495,00 an Wertsteigerung oder anders ausgedrückt: Ihr Miteigentumsanteil erfuhr durch die Sanierungsmaßnahmen eine Wertsteigerung um EUR 26.495,00. Insgesamt hat sie jedoch dafür nachweislich nur einen Betrag von EUR 24.951,31 aus eigenen Mitteln aufgewendet. Da sie mit diesem Betrag den auf sie entfallenden Wertsteigerungsanteil nicht einmal zur Gänze aus eigenen Mitteln abdeckt, bleibt für einen Anspruch gegen den Beklagten als weiteren Miteigentümer nach § 1435 ABGB analog kein Platz.
Die Berufung bleibt daher auch insgesamt erfolglos.
Auf die in der Berufungsbeantwortung des Beklagten erhobene Mängelrüge betreffend das als ungenügend erachtete Gutachten des Ing. O** braucht daher nicht mehr eingegangen werden. Abgesehen davon hat sich das Berufungsgericht bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 1. Februar 2024, 2 R 192/23b, mit dieser Kritik ausführlich auseinander gesetzt, sodass wegen eines entsprechend erledigten Streitpunkts dies nicht neuerlich (im dritten Rechtsgang) aufzugreifen wäre.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil zur grundsätzlichen Rechtsfrage bereits die bindende Rechtsansicht des OGH zu 1 Ob 165/21b vorliegt und die Ausfüllung der dargestellten Rechtsgrundsätze von den Umständen des Einzelfalls abhängig war.
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