OLG Linz 10Bs54/25z

OLG Linz10Bs54/25z12.3.2025

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen BI A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. Februar 2025, Hv*-38, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00054.25Z.0312.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens aufgetragen.

 

 

BEGRÜNDUNG:

Mit Anklageschrift vom 9. Dezember 2024 (ON 32) legt die Staatsanwaltschaft Linz dem ** geborenen BI A* das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zur Last.

Demnach hat er am 17. April 2024 in B* in seiner Funktion als Polizeibeamter, sohin als Beamter iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB, mit dem Vorsatz, dadurch andere an deren Rechten zu schädigen, nämlich einerseits den Staat an seinem Recht auf strafrechtliche Verfolgung eines Offizialdeliktes, andererseits C*, D* und E* F* als Opfer an ihrem Recht auf effiziente Untersuchung einer zu ihrem finanziellen Nachteil begangenen strafbaren Handlung, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er einen inhaltlich unrichtigen Abschlussbericht gegen unbekannte Täter wegen eines Brandereignisses vom 11. Februar 2024 in B* verfasste und dabei der Staatsanwaltschaft Linz zu diesem Zeitpunkt bereits existente relevante Aktenteile, nämlich insbesondere einen Amtsvermerk von RI G* über die Ersterhebungen, drei Zeugeneinvernahmen vom 15. Februar 2024 (Zeugen: H* I*, D* F*, E* F*), eine Zeugenaussage vom 29. Februar 2024 des J* I* sowie die erfolgte Beiziehung eines Brandsachverständigen wissentlich vorenthielt und diesen unvollständigen und inhaltlich falschen Bericht vom 30. März 2024 (ON 2.2) am 17. April 2024 im PAD an die Staatsanwaltschaft Linz übermittelte.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 erklärte sich der Angeklagte mit der ihm angebotenen diversionellen Erledigung in Form der Bezahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR 2.700,00 einverstanden. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dazu ablehnend (AS 6f in ON 37).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Februar 2025 (ON 38) stellte das Landesgericht Linz, nach erfolgter Zahlung der Geldbuße, das Verfahren gegen BI A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gemäß § 200 Abs 5 StPO iVm § 199 StPO ein.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2025 (ON 39), der Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß §§ 198 Abs 1, 199 StPO ist vom Gericht nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung vorzugehen und ein Verfahren diversionell zu erledigen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch (wie hier relevant) im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO) nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Eine solche Erledigungsform ist nur dann zulässig, wenn die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen ist. Für den Begriff „schwere Schuld“ ist jener Schuldbegriff maßgeblich, der nach §§ 32 ff StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände des konkreten Falls verlangt. Demnach müssen das Handlungs-, das Erfolgs- und das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0116021), wobei auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Einstufung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0122090). Somit kommt in der (im Vergleich zu anderen der Diversion zugänglichen Tatbeständen) hohen gesetzlichen Strafdrohung des § 302 Abs 1 StGB (von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe) eine Vorbewertung des bedeutenden Maßes an krimineller Energie, des erheblichen sozialen Störwerts und des (hohen) deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts zum Ausdruck (RIS-Justiz RS0116021 [T17]), sodass angesichts der Voraussetzung des § 198 Abs 2 Z 2 StPO, die Anwendung von Diversion – auch nach Wegfall des Ausschlusses betreffend in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallende Straftaten (durch BGBl I 2015/112) – auf leichte Fälle von Missbrauch der Amtsgewalt beschränkt bleibt und ein bloß durchschnittliches Verschulden idR besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände verlangt (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 28/1).

Dem Angeklagten ist anzulasten, dass er - trotz Kenntnis vom Inhalt des von RI G* angelegten Amtsvermerks sowie der Aussagen der Zeugen H* I*, J* I*, D* F* und E* F* (ON 8.6, ON 7.3 bis ON 7.6 iVm AS 3 in ON 28.2 sowie AS 3 in ON 28.3) - in seinem an die Staatsanwaltschaft Linz gerichteten Abschlussbericht (ON 2.2), einen, den vorliegenden Beweisergebnissen diametral widersprechenden Ermittlungsstand (etwa in Bezug auf Anhaltspunkte zu jener Person, die sich zuletzt am Tatort aufgehalten hat sowie auf die vermutete Brandursache), darlegte und dadurch verschwieg, dass vorliegende Verdachtsmomente die Begehung eines Offizialdelikts durch eine namentlich ermittelte Person indizierten. Gleichzeitig behielt er der Staatsanwaltschaft jene Aktenteile vor (ON 7.3, bis ON 7.6 sowie ON 8.6), die geeignet gewesen wären, seine im Abschlussbericht festgehaltenen Angaben (auch zu der von ihm dargestellten möglichen Brandursache) als unrichtig zu entlarven, sodass es vorerst zu einer (zwar nicht sachgerechten aber den Ergebnissen seines Berichts entsprechenden) Einstellung des Strafverfahrens gegen unbekannte Täter nach § 190 Z 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft kam. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Funktion als dienstführender Beamter - also als Polizist im Kriminaldienst, dessen primäre Aufgabe darin lag, derartige Straftaten aufzuklären – handelte.

Dass das konkret dem Angeklagten angelastete Verhalten einen – in Anbetracht der hohen gesetzlichen Strafdrohung erforderlichen - geradezu atypisch geringen Schuldgehalt (vgl [zu diesem Maßstab bei Missbrauch der Amtsgewalt] 14 Os 150/21x mwN; allgemein RIS‑Justiz RS0116021 [T17 und T24]) aufweisen würde, erschließt sich vor dem Hintergrund der aktuellen Verdachtslage - aber auch der Begründung des Erstgerichts, wonach bei einer Gesamtwertung „(noch) keine als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilende Höhe [gemeint: der Schuld]“ erreicht werde (AS 8 in ON 38) - nicht (vgl. zudem 13 Os 35/07g, EvBl 2007/138, 745; 14 Os 76/07v, wonach der Missbrauch der Vertrauensstellung als Strafverfolgungsorgan eine die Diversion ausschließende schwere Schuld indiziert). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Motivationslage des Angeklagten für sein Handeln - nach dessen Angaben – im Wesentlichen in einer fristgerechten Abfertigung eines Abschlussberichts gelegen sei.

Somit liegen nicht sämtliche (kumulativ erforderlichen) Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung vor, sodass der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben war.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte