OLG Linz 10Bs20/25z

OLG Linz10Bs20/25z3.3.2025

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 15. Oktober 2024, Hv*-8a, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts HR Mag. Gutmayer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Haslbauer durchgeführten Berufungsverhandlung am 3. März 2025 zu Recht erkannt:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00020.25Z.0303.001

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Datenbeschädigung nach § 126 a Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde (ON 8a).

Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte in **

I) im Zeitraum von 20. März 2022 bis 17. Juli 2022 gegen B* durch fortdauernde körperliche Misshandlungen sowie teils auch durch Körperverletzungen, indem er ihr Schläge mit der Hand ins Gesicht, Faustschläge gegen den Kopf und Tritte gegen den Bauch versetzte, wodurch das Opfer Hämatome erlitt, sowie durch die Äußerung „Wenn du irgendwo hingehst und ich Probleme bekomme, wird alles noch schlimmer werden“, mithin durch andere strafbare Handlungen gegen die Freiheit, nämlich Nötigungen zur Unterlassung der Anzeigeerstattung, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt;

II) B* vorsätzlich am Körper verletzt und zwar

1) am 16. Februar 2024 durch das Versetzen von Tritten gegen das rechte Knie in Form von Hämatomen in diesem Bereich,

2) am 17. Mai 2024 durch festes Erfassen an den Armen und Versetzen von Stößen in Form von Hämatomen am linken und rechten Unterarm,

3) im September 2023 durch einen Schlag in das Gesicht, wodurch sie eine Rötung am Auge erlitt;

III) am 1. August 2024 B* dadurch geschädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete und übermittelte Daten, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Chatverlauf zwischen B* und deren neuen Freund sowie dessen im Mobiltelefon gespeicherte Rufnummer löschte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Schuld und des Ausspruchs über die Strafe, mit der er primär einen Freispruch zu den Fakten I. und II. samt Neubemessung der Strafe, hilfsweise eine Reduktion des Strafmaßes anstrebt (ON 13).

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO verpflichtet den Tatrichter, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und seine Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362; Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 25 f). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss daher im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (RIS-Justiz RS0098413; Lendl in aaO § 258 Rz 27).

Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Angeklagten nicht, mit seiner Schuldberufungsargumentation (diese erschöpft sich im Wesentlichen in der Diskreditierung des Opfers und der Zeugin C*) Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und den darauf gegründeten Feststellungen zu erwecken. Das Erstgericht, das sich von allen vernommenen Personen einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, hat sich in einer lebensnahen und schlüssigen Beweiswürdigung mit sämtlichen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt. Dabei leitete es in logischer Konsistenz ab, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu den Urteilsfakten I. und II. in Ansehung der Angaben der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen B* (ON 2.9, S. 8ff in ON 8), C* (ON 2.7, S. 15ff in ON 8) und des völlig unbeteiligten Zeugen D* E* (ON 2.8, S. 6f in ON 8), dem das Erstgericht nachvollziehbar begründet ein besonders hohes Maß an Glaubwürdigkeit zugesprochen hat, als widerlegt ansah.

Wenn der Angeklagte kritisiert, dass die Angaben des Opfers vom Erstgericht für glaubwürdig befunden wurden, obwohl die Zeugin zum Zeitpunkt der ersten Schläge und deren Häufigkeit widersprüchliche Angaben (S. 4f in ON 2.9; S. 10f in ON 8) gemacht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Erstgericht gerade mit diesen widersprüchlichen Angaben des Opfers auseinandersetzte und in einer lebensnahen Beweiswürdigung – logisch abgeleitet – zum Schluss kam, dass dem Opfer Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist (US 7).

Mit Blick auf die bei einer Gesamtbetrachtung im Übrigen konstanten und schlüssigen Schilderungen des Opfers lässt sich derartiges auch zur erstmaligen Schilderung der Körperverletzung im September 2023 in der Hauptverhandlung (S. 12 in ON 8) attestieren, wurde doch auch dieser Umstand vom Erstgericht einer kritischen Überprüfung unterzogen (US 7f). Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang weiters kritisiert, dass die Schilderung des Opfers zum Ablauf unschlüssig sei, ist ihm zu erwidern, dass das Opfer gerade nicht – wie von ihm behauptet – angab, der Vorfall habe sich bei der Schwester ereignet. Vielmehr führte das Opfer wiederholt aus, der Vorfall habe bei ihr in der Wohnung stattgefunden (S. 12 in ON 8).

Im Übrigen ist der Berufungsargumentation zuwider die Tatsache, dass das Opfer erstmalig in der Hauptverhandlung als Ursache für die dem Vorfall vom 16. Februar 2024 vorausgehende Streitigkeit (Urteilsfaktum II. 1.) Ohrringe nannte (S. 13 in ON 8), nicht geeignet, Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erwecken, handelt es sich dabei doch um eine Nebensächlichkeit, dessen fehlende Erwähnung bei der polizeilichen Einvernahme die Glaubwürdigkeit des Opfers nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

Ebensowenig sind die in der Berufung kritisierten widersprüchlichen Angaben des Opfers zum Beziehungsstatus mit dem Angeklagten (S. 10 in ON 8) geeignet, Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Opfers hervorzurufen. Abgesehen davon ist dieser Umstand für die Frage des Schuldspruches irrelevant.

Die wechselnden Ausführungen zur Motivlage des Opfers – einmal soll es ihr um Geld, dann wieder um den Entzug der gemeinsamen Obsorge für die Tochter gegangen sein- sind reine Spekulation.

Schließlich gelingt es dem Angeklagten mit dem, wenngleich zutreffend, aufgezeigten Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin C* (S. 15 in ON 8) und jenen des Opfers (S. 11 in ON 8) zu etwaigen Verletzungen des Opfers in der Zeit, als sie bei der Schwester des Angeklagten wohnten, nicht, hinreichende Bedenken an den vom Erstgericht als glaubhaft befundenen, den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin C* zu erwecken, zumal sich die Erstrichterin, welche sich einen unmittelbaren, lebendigen Eindruck von der Zeugin verschaffen konnte, auch mit diesem Widerspruch in der Hauptverhandlung auseinandersetzte und die Zeugin eine plausible Antwort lieferte (S. 15 in ON 8). Abgesehen davon ist ein derartiger Erinnerungsfehler in Anbetracht des doch schon länger zurückliegenden Tatzeitraums von über zwei Jahren in Zusammenschau mit dem langen Tatzeitraum und der Vielzahl an von der Zeugin beobachteten körperlichen Übergriffen durchaus nachvollziehbar und mit Blick auf die ansonsten in sich konsistenten, mit den Angaben des Opfers übereinstimmenden Angaben der Zeugin nicht hinreichend, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin nachhaltig zu erschüttern. Alleine aus der Tatsache, dass die Zeugin die Tochter des Opfers ist, kann ihr der Berufungsargumentation zuwider keine unrichtige Schilderung unterstellt werden.

Dass das Erstgericht hingegen die leugnende Verantwortung des Angeklagten als reine Schutzbehauptung wertete, ist vor diesem Hintergrund nach logisch-empirischer Überprüfung nicht zu beanstanden. Insbesondere der Erklärungsversuch des Angeklagten, das Opfer leide an einer Kapillarbrüchigkeit, weshalb sie sehr leicht blaue Flecken bekomme (S. 5 in ON 2.5, S. 5 in ON 8), überzeugte mit Blick auf die Angaben des Angeklagten, er wisse von seiner Schwester, dass eine Kapillarbrüchigkeit von einem österreichischen Arzt bestätigt worden sei (S. 5 in ON 8), wohingegen die Schwester angab, dass es keine offizielle ärztliche Diagnose gebe, sondern ihr das Opfer von dieser Erkrankung erzählt habe (S. 8 in ON 8), nachvollziehbar nicht. Ebensowenig nahm das Erstgericht plausibel begründet ein Alkoholproblem des Opfers als Ursache für die Hämatome an (US 8). Bei realistischer Betrachtungsweise erweisen sich auch die Behauptungen des Angeklagten (S. 5 in ON 2.5) und seiner Schwester (S. 3 in ON 2.6, S. 7f in ON 8), die Hämatome des Opfers kämen vom Tragen schwerer Töpfe in der Arbeit, als gerade zu unwahrscheinlich und lebensfremd.

Wenn der Angeklagte seine leugnende Verantwortung mit der Tatsache, dass der Zeuge D* E* keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu körperlichen Übergriffen habe, zu untermauern versucht, übergeht er die in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen, dass er beim Opfer drei bis vier Mal Hämatome gesehen habe (S. 4 in ON 2.8, S. 6 in ON 8).

Gleichsam sind der Berufungsargumentation zuwider die Angaben der Zeugin F* E*, sie habe Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Opfer mitbekommen, jedoch keine körperlichen Übergriffe, nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten, lebte die Schwester doch in der Zeit, als der Angeklagte und das Opfer bei ihr wohnten, in einem anderen Stockwerk (S. 11 in ON 8).

Berücksichtigt man abschließend, dass die Angaben des Opfers – abgesehen von den Angaben der Zeugen C* und D* E* – auch durch Lichtbilder zeigend die aus den Vorfällen vom 16. Februar 2024 und 17. Mai 2024 resultierenden Verletzungen gestützt werden (ON 2.10), gelingt es dem Berufungswerber nicht, Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erwecken.

Der bloße Umstand, dass unter Zugrundelegung der vom Angeklagten angestellten Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen auch eine vom Erstgericht abweichende Beweiswürdigung, worauf der Angeklagte unter Bezugnahme auf seine eigene Aussage und jene der Zeugin F* E* und deren Bewertung abzielt, zu seinen Gunsten möglich gewesen wäre, vermag nichts an den schlüssigen Erwägungen des Erstgerichts zu ändern. Insofern war auch ein Zweifelsfreispruch nicht indiziert, zumal der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine negative Beweisregel schafft, die das erkennende Gericht dazu verpflichtet, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Der Schuldspruch hat somit Bestand.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das zum Faktum III. abgelegte Geständnis; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und den Umstand, dass der Angeklagte die Gewaltdelikte gegen eine Angehörige begangen hat.

Der vom Angeklagten relevierte zusätzliche Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB (Unbesonnenheit) liegt mit Blick auf die Tatwiederholung nicht vor (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 18).

Bei Abwägung der Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht gefundene Sanktion in Form einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von acht Monaten – ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten – schuld- und tatangemessen und keiner Reduktion zugänglich. Die Bestimmung der Probezeit in der Dauer von drei Jahren ist notwendig, um den Angeklagten hinkünftig wieder zu rechtstreuem Verhalten zu motivieren.

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