European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00032.25Z.0312.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
1) Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der Zulassung des Streitbeitritts des Nebenintervenienten unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, wird im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
„2. Ein Kostenersatz im Zwischenstreit über den Streitbeitritt des Nebenintervenienten findet nicht statt.
Die Kosten der Schriftsätze des Nebenintervenienten vom 20.11.2024 und 9.1.2025 sowie die Kosten für die Teilnahme des Nebenintervenienten an der Tagsatzung vom 10.1.2025 sind weitere Verfahrenskosten.“
2) Der Nebenintervenient ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 1.066,14 (darin EUR 177,69 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3) Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Zwischen der Beklagten und dem Nebenintervenient bestand ein Zwischenstreit über die Frage der Zulässigkeit des vom Nebenintervenienten mit Schriftsatz vom 20.11.2024 erklärten Streitbeitritts auf Seiten der Klägerinnen (ON 59). Dagegen richtete sich ein Zurückweisungsantrag der Beklagten vom 3.1.2025 (ON 61).
Am 9.1.2025 brachte der Nebenintervenient ein Vertagungsgesuch ein (ON 63), dem vom Erstgericht nicht entsprochen wurde.
Am Ende der Tagsatzung vom 10.1.2025, die insgesamt 2 Stunden dauerte, legte der Nebenintervenient eine Kostennote, in der für den Streitbeitritt, die Vertagungsbitte sowie die Verhandlungsteilnahme Kosten von brutto EUR 19.487,64 verzeichnet waren. Nach dem Inhalt des Protokolls vom 10.1.2025 wurde dieses Kostenverzeichnis der Beklagten übergeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Zurückweisungsantrag der Beklagten ab. Gleichzeitig verpflichtete es die Beklagte zum Ersatz sämtlicher der vom Nebenintervenienten verzeichneten Kosten. Begründend führte das Erstgericht aus, die Beklagte habe keine Einwendungen gegen die vom Nebenintervenienten verzeichneten Kosten erhoben. Eine amtswegige Berichtigung sei nicht vorzunehmen gewesen.
Die Zulassung der Nebenintervention blieb unbekämpft. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung der Kostenentscheidung sowie auf Ausspruch, dass ein Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten nicht bestehe. Hilfsweise wird die Abänderung dahingehend begehrt, dass das Kostenersatzbegehren des Nebenintervenienten abgewiesen, in eventu ausgesprochen werde, dass der Nebenintervenient die Kosten des Zwischenstreits selbst zu tragen habe.
Der Nebenintervenient beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Klägerinnen nahmen am Rekursverfahren nicht teil.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Das Rechtsmittel macht zusammengefasst geltend, das Erstgericht habe die Kostenentscheidung zu Unrecht auf § 54 Abs 1a ZPO gestützt. Diese Gesetzesbestimmung sei im Zwischenstreit nicht anzuwenden. Damit hätte das Erstgericht das Kostenverzeichnis des Nebenintervenienten der Entscheidung nicht ungeprüft zugrunde legen dürfen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sich gezeigt, dass die vom Nebenintervenienten verzeichneten Leistungen allesamt nicht ersatzfähig seien.
Hierzu wird erwogen:
2. Der Beklagten ist beizupflichten, dass § 54 Abs 1a ZPO bereits seinem Wortlaut nach ausschließlich das gemäß § 193 ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft (8 ObA 52/14a; 4 Ob 66/10z; 4 R 173/23z OLG Wien [unveröffentlicht]). Auf andere Konstellationen, somit auch nicht auf die im Zwischenstreit gelegten Kostenverzeichnisse, ist diese Gesetzesbestimmung nicht anzuwenden.
2.1 Diese Auffassung wird auch von der herrschenden Lehre geteilt (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.60; derselbe in Höllwerth/Ziehensack, Praxiskommentar § 54 ZPO Rz 5; Fucik in Rechberger/Klicka 5, § 54 ZPO Rz 9; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³, § 54 ZPO Rz 24; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 54 ZPO Rz 12).
2.2 Entgegen der Ansicht der Rekursbeantwortung ist aus der Entscheidung 7 Ob 34/10s nichts Gegenteiliges abzuleiten. Dieses Judikat traf keine Aussage dazu, ob § 54 Abs 1a ZPO im Zwischenstreit anwendbar ist. Vielmehr beschäftigte sich die Entscheidung mit der Frage, ob gemäß § 54 Abs 1a ZPO erhobene Einwendungen zu honorieren sind. Die vom Nebenintervenienten aus diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis hervorgehobene Aussage, erfolgreiche Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Prozessgegners nach § 54 Abs 1a ZPO könnten sogar zu einem Kostenersatzanspruch der im Zwischenstreit über die Kosten erfolgreichen Partei führen, kann im Übrigen nicht mehr aufrecht erhalten werden. Ein Kostenersatz für Einwendungen ist durch die am 22.11.2011 in Kraft getretene Änderung der hier in Rede stehenden Gesetzesbestimmung nämlich ausdrücklich ausgeschlossen.
2.3 Auf den Umstand, dass die Beklagte keine Einwendungen gegen die Kostennote iSd § 54 Abs 1a ZPO erhob, kommt es somit nicht an.
3. Dies erfordert - ausgehend von den Rekursausführungen - eine inhaltliche Überprüfung der vom Nebenintervenienten verzeichneten Kosten:
3.1 Voranzustellen ist, dass als Kosten des Zwischenstreits nur die vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbaren Kosten anzusehen sind. Bei Vorliegen eines selbständigen („echten“) Zwischenstreits hat das Gericht sogleich eine Kostenentscheidung über jene Kosten zu fällen, die allein diesem Streit zuzuordnen sind (4 Ob 172/12s). Kosten von Prozesshandlungen, die im fortgesetzten (Haupt-)Verfahren verwertbar sind, sind im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits nicht zuzusprechen (6 Ob 165/24v; 4 Ob 173/19y; 10 Ob 36/19w). Abgrenzbar sind zB nur den Zwischenstreit betreffende Schriftsätze und Rechtsmittelschriftsätze sowie Verhandlungen, in denen nur zum Zwischenstreit, nicht jedoch in der Hauptsache verhandelt wurde (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.319 mwN). Tagsatzungen werden nach (angefangenen) Stunden und nicht nach Minuten abgerechnet. Wird in einer einstündigen Tagsatzung zwar abgesondert über eine Einrede verhandelt, werden aber im Übrigen auch Schriftsätze und/oder weiteres mündliches Vorbringen zur Sache vorgetragen, liegt kein klar abgrenzbarer Aufwand für den Zwischenstreit vor (8 ObA 52/14a; 3 Ob 157/14f).
3.2 Zum Schriftsatz vom 9.1.2025 (ON 63)
Die Vertagungsbitte war einzig der Sphäre des Nebenintervenienten zuzurechnen. Der Hinweis der Beklagten, dass sie damit nach ständiger Judikatur nicht ersatzfähig ist (RS0121621), ist zwar zutreffend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Schriftsatz keinen Bezug zum Zwischenstreit erkennen lässt, sodass darüber im Zwischenstreit auch nicht abgesprochen werden kann.
3.3 Zum Beitrittsschriftsatz vom 20.11.2024 (ON 59)
3.3.1 Mit diesem Schriftsatz erklärte der Nebenintervenient den Streitbeitritt auf Seiten der Klägerinnen. Sein rechtliches Interesse am Beitritt begründete er damit, dass sich dieses aus der (angedrohten) Regresspflicht des Nebenintervenienten im Zusammenhang mit der Interventionswirkung bei Streitverkündung ergebe. Weiters beinhaltete der Schriftsatz ein Vertagungsgesuch, weil der Nebenintervenient bereits als Zeuge zur Tagsatzung vom 22.11.2024 geladen worden sei. Ein faires Verfahren erfordere aber eine ausreichende Vorbereitungszeit. Für den Fall, dass dem Vertagungsgesuch nicht entsprochen werden sollte, kündigte der Nebenintervenient an, sich auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 321 Abs 1 Z 2 ZPO zu berufen. Aufgrund dieser Vertagungsbitte wurde die Tagsatzung auf den 10.1.2025 verlegt (ON 60).
3.3.2 Der Rekurswerberin ist beizupflichten, dass auch hier keine vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbaren Kosten des Zwischenstreits erkennbar sind. Die Vertagungsbitte war nämlich nicht ausschließlich dem Zwischenstreit zuzuordnen. Sie führte zudem zu einer Vertagung und war deshalb im weiteren Verfahren verwertbar.
3.4 Zur Verhandlung vom 10.1.2025 (ON 65)
3.4.1 Die Tagsatzung vom 22.11.2024 wurde vom Erstgericht am 4.11.2024 anberaumt; sie sollte ausschließlich der Einvernahme des Nebenintervenienten dienen. Nachdem die Klägerinnen dem Nebenintervenienten am 13.11.2024 den Streit verkündet hatten, wurde diese Tagsatzung über Antrag des Nebenintervenienten (siehe Punkt 3.3.1) auf den 10.1.2025 verlegt. Aufgrund einer Erkrankung konnte die Einvernahme des Nebenintervenienten nicht durchgeführt werden. Die Tagsatzung fand dennoch statt. Nach der gemäß § 412 ZPO erfolgten Neudurchführung der Verhandlung wurden zunächst Vergleichsgespräche geführt, die aber nicht zum Abschluss gebracht werden konnten. Im Anschluss daran wurden in der Hauptsache Urkunden zum Akt genommen. Sodann erstatteten die Klägerinnen umfangreiches Vorbringen zur Hauptsache. Auf dieses Vorbringen reagierte die Beklagte mit einem auf § 179 ZPO gestützten Zurückweisungsantrag, über den das Erstgericht noch in der Tagsatzung absprach. Nachdem die Erstrichterin diese Entscheidung begründet hatte, erstattete der Nebenintervenient Vorbringen, mit dem er sein rechtliches Interesse am Streitbeitritt begründete. Nachdem die Erstrichterin die Beklagte und den Nebenintervenienten als Parteien des Zwischenstreits zur Legung von Kostenverzeichnissen eingeladen hatte, erörterte sie mit den Parteien noch die weitere Vorgangsweise in der Hauptsache.
3.4.2 Dieser Verhandlungsverlauf zeigt, dass der auf den Zwischenstreit entfallende Aufwand der vorbereitenden Tagsatzung nicht klar ermittelbar ist. Die Tagsatzung diente neben der Verhandlung in der Hauptsache unter anderem der Führung von Vergleichsgesprächen. Vergleichsgespräche sind nach der Judikatur für das weitere Verfahren aber ebenfalls verwertbar (8 Ob 75/18i; 2 Ob 90/22g), sodass ein Kostenzuspruch im Zwischenstreit auch deshalb nicht in Betracht kommt.
4. Im Ergebnis erweist sich der Rekurs damit vollinhaltlich berechtigt, sodass die angefochtene Kostenentscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern war. Zur Klarstellung war dabei auszusprechen, dass die Kosten für die vom Rekurs - in Bezug auf den Zwischenstreit zu Recht - kritisierten Leistungen weitere Verfahrenskosten darstellen.
5. Außer dem Zwischenstreit über die Zulassung zur Nebenintervention ist auch das die Kosten des Nebenintervenienten betreffende Kostenrekursverfahren ein Ausnahmefall, in dem der Nebenintervenient ersatzpflichtig werden kann (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.368 und 1.370). Da der Nebenintervenient im Rechtsmittelverfahren zur Gänze unterlag, hat er der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten des Rekurses zu ersetzen (§§ 50, 41 ZPO).
6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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