European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:01000R00051.24M.0131.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
1) Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
2) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3) Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
4) Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
[1] Am 19.5.2020 führte der Beklagte in dessen Ordination bei der Klägerin eine Koloskopie und Gastroskopie durch. Die Klägerin leidet an abdominellen Schmerzen. Die Klägerin litt an einer Krebserkrankung (neuroendokrines Karzinom des Magens), aufgrund derer ihr um das Jahr 2006 unter anderem ein großer Teil des Magens entfernt worden war.
[2] Aufgrund ihrer Krebserkrankung und dieser Operation wurde der Klägerin empfohlen, jährlich eine Koloskopie sowie eine Gastroskopie durchzuführen. Die Klägerin ließ diese Untersuchungen seitdem bis zum Jahr 2020 jährlich durchführen, und zwar zunächst im E* F*, dann vor allem beim Beklagten.
[3] Am 27.3.2017 wurde die Klägerin erstmals in der Ordination des Beklagten, einem Internisten, vorstellig, um sich für eine Koloskopie und Gastroskopie anzumelden. Diese Untersuchungen führte der Beklagte bei der Klägerin erstmals am 30.3.2017 und abermals am 4.3.2019 durch.
[4] Am 2.3.2020 holte die Klägerin in der Ordination des Beklagten folgendes Dokument ab, welches sie vor der nachfolgenden Untersuchung ausfüllte: [Anmerkung: die eingefügte Grafik wurde im Zuge der RIS-Veröffentlichung aus datenschutzrechtlichen Erwägungen entfernt]
[5] Nicht festgestellt werden kann, ob der Klägerin vor der Untersuchung am 19.5.2020 weitere Dokumente zur Aufklärung über den beabsichtigten Eingriff ausgefolgt wurden.
[6] Im Anschluss daran führte der Beklagte am 19.5.2020 in dessen Ordination bei der Klägerin eine Koloskopie und Gastroskopie durch.
[7] Am 9.6.2020 begab sich die Klägerin wegen Blutdruckbeschwerden in die Ordination des Beklagten, woraufhin er sie internistisch untersuchte und unter anderem ein komplettes Blutbild und ein EKG durchführte. Im Rahmen der Untersuchung vom 9.6.2020 vereinbarten die Streitteile einen weiteren Untersuchungstermin für den 22.6.2020. Bei diesem Termin erfolgte eine Ultraschalluntersuchung des Bauchs und des Herzens der Klägerin zur Abklärung ihres Bluthochdrucks. Beide Untersuchungen und Termine hatten nichts mit der Untersuchung vom 19.5.2020 zu tun. Bei keinem der Termine erwähnte die Klägerin abdominelle Schmerzen, die nach der Untersuchung am 19.5.2020 aufgetreten wären.
[8] Am 22.6.2022 wurde die Klägerin beim Beklagten für eine Vorsorgeuntersuchung vorstellig, in deren Rahmen sie ihm erstmals von nach der Untersuchung am 19.5.2020 aufgetretenen abdominellen Schmerzen berichtete. Der Beklagte konnte sich diese Angaben nicht erklären, weshalb er ihr eine Überweisung für eine Oberbauchsonographie bei einem anderen Arzt ausstellte.
[9] Die Klägerin führte diese Oberbauchsonographie nicht durch, woraufhin sie vom Beklagten für den 11.7.2022 in seine Ordination bestellt wurde. Weil sich der Beklagte die von der Klägerin geschilderten Symptome und Beschwerden weiterhin nicht erklären konnte, überwies er sie in weiterer Folge an die G* H*, um die Situation abklären zu lassen. Dort wurde unter anderem eine CT-Untersuchung des Abdomens der Klägerin durchgeführt.
[10] Nach dem 11.7.2022 hatte der Beklagte keinen persönlichen Kontakt mehr mit der Beklagten.
[11] Bei den oder in Folge der Untersuchungen am 19.5.2020, 9.6.2020, 22.6.2020, 22.6.2022 und 11.7.2022 waren keine weiteren diagnostischen Abklärungen der Beschwerden der Klägerin indiziert. Die Nachbehandlung samt Diagnoseerstellung durch den Beklagten wurde den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt. Ein verantwortungsvoller Arzt in der konkreten Situation wäre ebenso vorgegangen wie der Beklagte. Selbst wenn die Klägerin bereits bei den Untersuchungen am 9.6.2020 oder 22.6.2020 von abdominellen Schmerzen berichtet hätte, wären keine weiteren oder früheren diagnostischen Abklärungen dieser Beschwerden indiziert gewesen und wäre ein verantwortungsvoller Arzt in der konkreten Situation ebenso vorgegangen wie der Beklagte.
[12] Seit rund einem Jahr nach der Untersuchung vom 19.5.2020 befindet sich immer wieder Blut im Stuhl der Klägerin. Sie leidet an starkem Gewichtsverlust und Schlafstörungen, ist psychisch belastet und vor rund einem Jahr trat eine Schuppenflechte an ihren Händen auf. Nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin an (chronischen) Entzündungen der Darm- oder Magenschleimhaut leidet. Bei der Klägerin kommt es zu einer vermehrten Flüssigkeitsfüllung und Motilität des Dünndarms sowie einem verstärkten KM-Enhancement, wobei es sich durchwegs um keinen pathologischen Befund handelt.
[13] Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen.
[14] Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von EUR 23.760,17 sA an Schadenersatz sowie die Feststellung, dass der Beklagte ihr gegenüber für sämtliche zukünftigen Schäden im Zusammenhang mit der Behandlung vom 19.5.2020 haftet.
[15] Anspruchsbegründend brachte sie zusammengefasst vor, ihr sei aufgrund einer Krebserkrankung (neuroendokrines Karzinom des Magens) empfohlen worden, jährlich eine Koloskopie sowie eine Gastroskopie durchzuführen, wofür sie am 19.5.2020 in der Ordination des Beklagten vorstellig geworden sei. Am selben Tag seien diese Untersuchungen in Narkose durchgeführt worden.
[16] Nach dem Abklingen der im Zuge der Untersuchungen verabreichten Analgetika seien bei ihr noch am selben Tag Schmerzen im Bereich des Abdomens aufgetreten. In den Wochen nach den Untersuchungen habe sie vor allem nach dem Essen an abdominellen Schmerzen gelitten, im weiteren Verlauf seien diese Schmerzen auch in der Nacht heftig aufgetreten.
[17] Am 9.6.2020 sei die Klägerin wegen ihres hohen Blutdrucks beim Beklagten vorstellig geworden. Im Zuge dessen habe sie dem Beklagten mitgeteilt, dass sie seit den Untersuchungen vom 19.5.2020 Schmerzen im Bauchraum habe. Eine diagnostische Abklärung der von ihr geschilderten Schmerzen bzw eine Weiterüberweisung zur diagnostischen Abklärung der Symptomatik sei durch den Beklagten nicht erfolgt.
[18] Am 22.6.2020 habe der Beklagte sie telefonisch kontaktiert und sie für eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens in seine Ordination bestellt, ohne ihr jedoch einen Grund dafür zu nennen. Anlässlich dieses Termins habe sie erneut auf ihre abdominellen Schmerzen hingewiesen. Der Beklagte habe sie daraufhin weder über die mögliche Ursache dieser Schmerzen informiert noch weitere diagnostische Schritte zur Abklärung ihrer Symptome eingeleitet. Weder am 9.6.2020 noch am 22.6.2020 seien Befundbesprechungen erfolgt.
[19] Die Schmerzen hätten sich über die nächsten Monate verstärkt, weshalb sie sich immer wieder an ihren Hausarzt gewandt habe, welcher die Schmerzen jedoch nicht habe behandeln können.
[20] Im Zuge eines weiteren Termins beim Beklagten am 22.6.2022 habe dieser ihr mitgeteilt, dass bei den Untersuchungen vom 19.5.2020 „etwas passiert“ sei, ohne jedoch ins Detail zu gehen. Daraufhin habe sie die I* J*, die I* K* und schließlich die Klagsvertreterin kontaktiert.
[21] Im Sommer 2022 habe sie große Mengen Blut in ihrem Stuhl bemerkt, woraufhin sie sich am 11.7.2022 erneut an den Beklagten gewandt habe. Der Beklagte habe ihr bei diesem Termin wiederum mitgeteilt, dass im Zuge der durchgeführten Gastroskopie bzw Koloskopie „etwas passiert“ sei, ohne dies näher auszuführen.
[22] Der Beklagte habe sie folglich an die Chirurgie der G* H* überwiesen. Dort sei die erste Untersuchung am 13.7.2022 erfolgt, wobei sie bereits unter starken Schmerzen gelitten habe. Am 15.7.2022 und am 27.7.2022 hätten weitere ambulante Untersuchungen in der G* H* stattgefunden und sei am 21.7.2022 eine CT-Untersuchung durchgeführt worden. Insgesamt habe sich der klinische Befund während der Verlaufskontrolle nicht gebessert und habe die Ursache der Schmerzsymptomatik nicht geklärt werden können.
[23] Der Klägerin sei deshalb von den behandelnden Ärzten eine weitere Koloskopie und Gastroskopie sowie die weitere Einnahme von Schmerzmittel empfohlen worden. Eine weitere derartige Untersuchung komme für sie allerdings nicht mehr in Betracht und sei ihr auch nicht zumutbar, solange die Ursache ihrer seit der Untersuchung am 19.5.2020 bestehenden abdominellen Schmerzen nicht bekannt sei.
[24] Sie sei aufgrund ihrer Verzweiflung zwischenzeitig beim Radiologen Dr. L* in H* vorstellig geworden. Dieser habe eine vermehrte Flüssigkeitsfüllung und Motalität des Dünndarms sowie eine verstärktes KM-Enhancement einzelner Dünndarmschlingen befundet.
[25] Insgesamt habe sich ergeben, dass der Beklagte die Untersuchungen vom 19.5.2020 nicht lege artis durchgeführt, sondern den Verdauungstrakt der Klägerin verletzt habe, nämlich deren Schleimhaut in der Speiseröhre, deren Magenstumpf und/oder deren Darm. Diese Verletzung hätten zu inneren Blutungen und starken chronischen Schmerzen geführt, welche bis dato andauerten. Sie leide deshalb an einer chronischen bzw subakuten erosiven Gastritis, einer Entzündung der Darmschleimhaut, Gewichtsverlust, Schlafstörungen und sei psychisch sehr belastet. Hätte der Beklagte die Behandlung lege artis durchgeführt, hätte sie sich dieses Ungemach sowie alle Folgeuntersuchungen und -behandlungen erspart. Aufgrund der nicht lege artis durchgeführten Behandlung könne sie aus Angst vor einer weiteren Progredienz durch gleichartige Untersuchungen die aufgrund ihrer Krebserkrankung notwendigen Magen-Darm-Untersuchungen nicht vornehmen lassen, wodurch ein nicht unwesentlich erhöhtes Risiko für das unerkannte Voranschreiten der Krebserkrankung bestehe.
[26] Darüber hinaus habe es der Beklagte in rechtswidriger Weise unterlassen, weitere erforderliche diagnostischen Schritte zu setzen, um die durch seine Behandlung am 19.5.2020 erfolgten Verletzungen zu erkennen und anschließend entsprechend behandeln zu können. Bei lege artis erfolgter diagnostischer Abklärung bei den Wiedervorstellungen der Klägerinund entsprechender Behandlung hätte sie sich die Chronifizierung der abdominellen Schmerzen, die Blutungen, die psychische Alteration sowie die Folgeuntersuchungen erspart und könnte die aufgrund ihrer Krebserkrankung notwendigen Untersuchungen des Magen- Darm-Trakts durchführen lassen, wodurch das Risiko für das unerkannte Voranschreiten einer Krebserkrankung wesentlich geringer wäre.
[27] Der Beklagte habe sie auch nicht über die Risiken der Untersuchungen vom 19.5.2020 oder alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt. Bei lege artis erfolgter Aufklärung sowohl über die mit der Untersuchung verbundenen Risiken als auch über die möglichen Alternativen zur Durchführung von endoskopischen Untersuchungen hätte sie nicht in die Untersuchung vom 19.5.2020 eingewilligt. In diesem Fall hätte sie sich die vorliegenden Dauerschmerzen und die mit diesen verbundenen Beschwerden erspart und wären ihr die geltend gemachten materiellen Schäden nicht entstanden.
[28] Es liege bereits ein Dauerschaden in Form von chronischen Schmerzen sowie einer psychischen Alteration vor. Weitere zukünftige Spät- und Dauerfolgen aufgrund des Vorfalls am 19.5.2020 seien nicht auszuschließen, weshalb sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten habe.
[29] Ihre Ansprüche seien nicht verjährt, weil sie mangels Fachwissens ein rechtswidriges Vorgehen des Beklagten vorerst nicht habe erkennen können. Sie habe zwar insbesondere aufgrund der zeitlichen Nähe die Vermutung gehabt, dass ihre Schmerzen im Bauchraum mit den Untersuchungen beim Beklagten am 19.5.2020 in Zusammenhang stehen, sie habe jedoch keine Kenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem dem Beklagten anzulastenden Verhalten gehabt. Sie habe auch keinerlei Einblick in die für das Verschulden des Beklagten maßgeblichen Umstände gehabt. Sie habe versucht, ihre Beschwerden bei mehreren Ärzten abklären zu lassen. Der Verdacht der Klägerin hinsichtlich der Ursächlichkeit der Untersuchungen des Beklagten vom 19.5.2020 für ihre abdominellen Schmerzen habe sich erst im Zuge ihres Termins beim Beklagten am 22.6.2022 erhärtet.
[30] Der Beklagte bestreitet, beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet ein, die Untersuchungen am 19.5.2020 seien komplikationslos durchgeführt worden. Der dabei erhobene Befund sei mit der Klägerin ausführlich besprochen und diese beschwerdefrei nach Hause entlassen worden.
[31] Am 9.6.2020 sei die Klägerin aufgrund einer anderen Symptomatik in seiner Praxis vorstellig geworden und habe dabei keine Schmerzen aufgrund oder nach der Endoskopie vom 19.5.2020 erwähnt.
[32] Am 22.6.2020 habe er die von der Klägerin gewünschte Untersuchung wegen Bluthochdrucks durchgeführt. Weder vor der Ultraschalluntersuchung des Bauchraums mit Beurteilung der Nieren, Nebennieren und des Herzens noch während dieser, aber auch nicht anlässlich der daran anschließenden Besprechung des Befundes habe die Klägerin etwas von abdominellen Schmerzen erwähnt.
[33] Erst am 22.6.2022 habe die Klägerin ihm gegenüber erstmalig abdominelle Beschwerden erwähnt, weshalb er sie zur Vornahme einer Sonografie des Abdomens und zu einem Thoraxröntgen an das M* C* überwiesen habe. Anlässlich eines Kontrolltermins am 11.7.2022 habe die Klägerin ihm mitgeteilt, dass sie die vorgeschlagene Sonografie des Abdomens und das Thoraxröntgen nicht habe durchführen lassen und stattdessen einen auswärtigen Radiologen aufgesucht habe. Einen dabei erstellten Röntgenbefund habe sie nicht vorgelegt, weshalb er die Klägerin zur weiteren Abklärung an die N* in H* überwiesen habe.
[34] Insgesamt habe er am 19.5.2020 weder ein schuldhaftes noch ein rechtswidriges oder kausales Verhalten für die behaupteten, nicht hinreichend substantiiert vorgebrachten Beschwerden bzw Verletzungen der Klägerin gesetzt.
[35] Ihm seien auch keine Diagnose- oder Behandlungsfehler im Rahmen der Folgeuntersuchungen vorzuwerfen, welche die Klägerin im Übrigen bloß unsubstantiiert behauptet habe.
[36] Sowohl die Aufklärung als auch die Behandlung der Klägerin seien insgesamt lege artis erfolgt. Die Klägerin habe bereits mehrere derartige Untersuchungen über sich ergehen lassen, sei diesbezüglich vollumfänglich aufgeklärt gewesen und die entsprechenden Aufklärungsblätter seien ihr bereits vor dem 19.5.2020 mitgegeben worden. Am 19.5.2020 habe ein persönliches Aufklärungsgespräch zwischen den Streitteilen stattgefunden, im Zuge dessen der Klägerin die Untersuchung und etwaige nachteiligen Erscheinungen dargelegt worden seien. Dessen ungeachtet habe die Klägerin aufgrund ihres Allgemeinzustandes eine derartige Untersuchung jedenfalls durchführen lassen müssen und hätte diese daher jedenfalls vornehmen wollen, und zwar unabhängig davon, ob ihr daraus irgendwelche nachteiligen Folgen entstehen würden.
[37] Das Klagebegehren sei überhöht. Die geltend gemachten Behandlungskosten betreffend den Beklagten seien vom Sozialversicherungsträger getragen worden und auf diesen übergegangen.
[38] Selbst unter der (bestrittenen) Annahme eines rechtswidrigen, vom Beklagten zu vertretenden Handelns oder Unterlassens träfe die Klägerin das alleinige Verschulden an der Chronifizierung ihrer Beschwerden, da diese bei Befolgung ärztlichen Rats nicht entstanden wäre.
[39] Jedenfalls seien die Schadenersatzansprüche der Klägerin verjährt.
[40] Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Erstgericht ging von dem eingangs festgestellten Sachverhalt aus und traf dazu ergänzend folgende angefochtene Feststellungen:
[41] [A] Am 19.5.2020 besprach der Beklagte mit der Klägerin zunächst deren Medikation, deren Allgemeinzustand, die Indikation für die beabsichtigte Koloskopie und Gastroskopie und mögliche Komplikationen, wobei der genaue Inhalt dieses Gesprächs darüber hinaus nicht festgestellt werden kann.
[42] [B] Die Untersuchung verlief ohne besondere Vorkommnisse. Der Beklagte biopsierte aus dem Magenstumpf, bei der Koloskopie wurde keine Gewebeprobe entnommen.
[43] [C] Die Klägerin hätte die Koloskopie und Gastroskopie beim Beklagten am 19.5.2020 unabhängig von der konkreten Aufklärung in jedem Fall durchführen lassen und in die Untersuchung eingewilligt, sohin auch bei einer hier nicht feststellbaren detaillierten persönlichen Aufklärung, insbesondere betreffend allfällige Gefahren dieser Untersuchung.
[44] [D] Bei der Untersuchung am 19.5.2020 wurde der Verdauungstrakt (der gesamte Bereich vom Mund bis zum Analkanal) der Klägerin nicht verletzt oder so gereizt, dass daraus gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schmerzen resultierten.
[45] [E] Dies mit Ausnahme minimaler Verletzungen eng begrenzter Schleimhautbereiche im Rahmen der beabsichtigten und durchgeführten Gewebeprobeentnahme, die jedoch ebenso wenig zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten oder Schmerzen verursachten.
[46] [F] Die Untersuchung am 19.5.2020 wurde den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt. Der Beklagte ist dabei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen und hat die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation eingehalten. Die Behandlung erfolgte entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Kunstregeln. Ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Arzt hätte sich in concreto wie der Beklagte verhalten.
[47] [G] Die Klägerin verspürt seit dem Jahr 2006 Schmerzen, vor allem im Bereich des Bauches und Rückens, die teilweise in den ganzen Körper bis zu den Zehen ausstrahlen und stets zunehmen.
[48] [H] Die Beschwerden der Klägerin sind unspezifisch und können keinem einzelnen Organ oder Organsystem zugeordnet werden, sodass zwar deren genaue Ursache nicht festgestellt, jedoch ausgeschlossen werden kann, dass diese auf die Untersuchung des Beklagten am 19.5.2020 zurückzuführen sind. Weitere oder frühere diagnostische Abklärungen und Behandlungen durch den Beklagten hätten die Beschwerden der Klägerin nicht verhindert oder vermindert.
[49] In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter Verweis auf § 1299 ABGB aus, dass ein die Haftung begründendes Fehlverhalten des Arztes bei der Behandlung des Patienten dann vorliege, wenn er nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen sei oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei dem Beklagten weder ein Behandlungsfehler ieS noch ein Fehler in der diagnostischen Abklärung der Beschwerden durch Erhebung der erforderlichen Befunde und deren fachgerechte Auswertung vorzuwerfen, weshalb eine Haftung aus diesen Gründen ausscheide.
[50] Für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten hafte der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen sei. Dem Beklagten sei der Beweis gelungen, dass die Klägerin auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Aufklärung durch den Beklagten vor der Untersuchung am 19.5.2020 nicht sachgerecht erfolgte, entfiele dessen Haftung schon deshalb, weil der diesfalls ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff die geltend gemachten Beschwerden der Klägerin nicht verursacht hätte. Die Klägerin hätte außerdem auch bei ausreichender Aufklärung in die Untersuchung eingewilligt. Insgesamt sei dem Beklagten damit kein rechtswidriges, für die Beschwerden der Klägerin kausales Verhalten anzulasten, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.
[51] Gegen dieses Urteil wendet sich die fristgerechte Berufung der Klägerin unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Über Aufforderung stellte die Berufswerberin klar, dass der Abänderungsantrag auf vollständige Klagsstattgebung gerichtet sei; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[52] Mit seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt der Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[53]
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
[54] Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über die Berufung war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
[55] 1. In der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die oben zu (A – H) in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen und begehrt stattdessen nachfolgende Ersatzfeststellungen:
[56] [A1] „Der Beklagte klärte die Klägerin nicht lege artis über den Ablauf der Untersuchungen, die damit verbundenen Risiken sowie über alternative Untersuchungsmethoden auf.“
[57] [B1] „Die Untersuchung verlief nicht ohne besondere Vorkommnisse, sondern kam es zu einer Verletzung des Verdauungstraktes der Klägerin. Der Beklagte biopsierte aus dem Magenstumpf. Ob dabei eine Gewebeprobe entnommen wurde, konnte nicht festgestellt werden.“
[58] [C1] „Die Klägerin hätte die Koloskopie und Gastroskopie beim Beklagten am 19.05.2020 bei lege artis Aufklärung in keinem Fall in dieser Form durchführen lassen und in die Untersuchung eingewilligt. Eine lege artis Aufklärung, insbesondere betreffend alternativer Untersuchungsmethoden sowie allfällige Gefahren dieser Untersuchung fand nicht statt. Wäre die Klägerin insbesondere über alternative Untersuchungsmethoden aufgeklärt worden, hätte sie sich für diese entschieden und nicht in die gegenständliche Koloskopie bzw. Gastroskopie eingewilligt.“
[59] [D1] “Bei der Untersuchung am 19.05.2020 wurde der Verdauungstrakt (der gesamte Bereich vom Mund bis zum Analkanal) der Klägerin verletzt, sodass daraus gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie Schmerzen resultierten. Noch am selben Tag, nämlich nachdem die im Zuge der Untersuchungen verabreichten Analgetika abgeklungen waren, traten bei der Klägerin Schmerzen im Bereich des Abdomens auf. Diese Schmerzen chronifizierten sich in weiterer Folge und verstärkten sich langsam.“
[60] [E1] „Des Weiteren kam es zu Verletzungen des Schleimhautbereiches im Rahmen der beabsichtigten und durchgeführten Gewebeprobeentnahme, die ebenso zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten und Schmerzen verursachten.“
[61] [F1] „Die Untersuchung am 19.05.2020 wurde nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt. Der Beklagte ist dabei nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen und hat die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation nicht eingehalten. Ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Arzt hätte sich in concreto nicht wie der Beklagte verhalten.“
[62] [G1] „Die Klägerin verspürt seit dem Jahr 2006 Schmerzen, vor allem im Bereich des Bauches und Rückens, die teilweise in den ganzen Körper bis zu den Zehen ausstrahlen. Diese Schmerzen unterscheiden sich aber sowohl hinsichtlich der Intensität als auch der Lokalisation von den nach der Untersuchung am 19.05.2020 aufgetretenen abdominellen Schmerzen.“
[63] [H1] „Die Beschwerden der Klägerin können keinem einzelnen Organ zugeordnet werden, jedoch konnte festgestellt werden, dass diese auf die nicht lege artis Untersuchung des Beklagten am 19.05.2020 zurückzuführen sind.“
[64] Die Klägerin führt aus, sie habe in ihrer Einvernahme am 26.04.2024 angebe, dass sie der Beklagte überhaupt nicht aufgeklärt habe. Zwar habe sie wahrheitsgemäß bestätigt, dass sie aufgrund ihrer Krebserkrankung regelmäßig Untersuchungen durchführen lassen habe müssen, allerdings habe sie nicht über alternative Untersuchungsmethoden Bescheid gewusst. Wäre sie lege artis über alternative Untersuchungsmöglichkeiten aufgeklärt worden, so hätte sie sich jedenfalls für diese weniger invasiven Methoden entschieden. Dies ergebe sich auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal sich ein durchschnittlicher Patient im Regelfall für die Untersuchung mit dem geringsten Verletzungsrisiko entscheide.
[65] Demgegenüber habe der Beklagte angegeben, sich nicht mehr im Detail an die Untersuchung der Klägerin vom 19.05.2020 erinnern zu können. Dieser habe auch ausgeführt, dass er üblicherweise ein paar Abschnitte vom Aufklärungsblatt mit den Patienten bespreche und abschließend die Frage „haben Sie noch Fragen dazu“ stelle. Wenn noch Fragen bestünden, dann würden er diese beantwortet werden, ansonsten beginne er mit der Endoskopie.
[66] Der Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass ihm vom Beklagten „sehr wenig an Dokumentation“ vorgelegt worden sei. Allein daraus lasse sich bereits auf eine nicht lege artis durchgeführte Aufklärung, aber auch auf ein nicht lege artis Vorgehen im Zuge der Untersuchung am 19.05.2020 durch den Beklagten schließen, zumal sich nunmehr weder nachvollziehen lasse, ob der Beklagte die Klägerin überhaupt aufgeklärt habe, noch wie die Untersuchungen am 19.5.2020 im Detail abgelaufen seien Die Verletzung der Dokumentationspflicht gehe aber jedenfalls zu Lasten des Beklagten, sodass von einer nicht lege artis erfolgten Aufklärung und Untersuchung auszugehen sei.
[67] Die Klägerin habe nachvollziehbar angegeben, dass sie bereits ab dem Jahr 2006 Schmerzen habe, welche jedoch nicht so gravierend gewesen seien. Die Klägerin habe ausgeführt, dass die der vorliegenden Klage zu Grunde liegenden Schmerzen nach der Untersuchung des Beklagten begonnen hätten. Es bestehe daher kein Zweifel, dass bei der Behandlung vom 19.05.2020 der Verdauungstrakt und der Schleimhautbereich der Klägerin verletzt worden seien. Wäre der Beklagte entsprechend den Regeln der anerkannten medizinischen Wissenschaft vorgegangen, so würde die Klägerin nunmehr nicht an derart massiven Schmerzen leiden.
[68] Den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Behandlung der Beweisrüge ist vorauszuschicken, dass gemäß § 272 ZPO die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter obliegt, das Berufungsgericht hingegen im Wesentlichen nur zu prüfen hat, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung wendet, sprechen, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe, und nicht eine an Sicherheit grenzende, Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Es bedarf daher grundsätzlich nicht einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, der Beweis einer Tatsache gilt vielmehr dann als erbracht, wenn das Gericht die Überzeugung dafür erlangt hat, dass ihr Eintritt oder Nichteintritt so wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch daran zweifelt. In diesem Sinne sind positive oder negative Tatsachenfeststellungen im relevanten Bereich zu treffen.
[69] Hier hat das Erstgericht die angefochtenen Negativfeststellungen auf eine unbedenkliche, lebensnahe und alle Beweisergebnisse berücksichtigende Beweiswürdigung gestützt (§ 500a ZPO). Diese werden daher vom Berufungsgericht übernommen.
[70] Ergänzend ist auszuführen, dass das Erstgericht, welches einen persönlichen Eindruck von den Parteien gewinnen konnte, die Aussagen des Beklagten, insbesondere zu dem mit der Klägerin geführten Aufklärungsgespräch für glaubwürdiger erachtete als jene der Klägerin. Diese Einschätzung wird durch die Gesamtbetrachtung der Einvernahmen der Parteien bestätigt. So stellte die Klägerin beispielsweise in Abrede in irgendeiner Weise vom Beklagten aufgeklärt worden zu sein. Alles was sie über die Untersuchung wisse, habe sie in F* „gelernt“. Als ihr die Beilage ./4 (Aufklärungsbogen) vorgehalten wurde, führte sie zunächst aus, dass ihr „das nichts sage“, gestand aber schließlich doch ein, dass sie den Aufklärungsbogen unterschrieben habe und dass es sich um ihre Schrift handle (ON 34, S 9).
[71] Die Klägerin begründete ihre Beweisrüge im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die von ihr gewünschten Ersatzfeststellungen auf Grundlage ihrer nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben zu treffen gewesen wären. Die Klägerin konnte zu Vorkommnissen während der Untersuchung schon deswegen keine Wahrnehmungen machen, da sie selbst angab, dass diese in Narkose durchgeführt worden und sie erst danach wieder aufgewacht sei. Die Angaben der Klägerin sind daher schon deswegen nicht geeignet die zu [B] bekämpfte Feststellung zu entkräften. Zudem werden die Angaben des Beklagten in seiner Einvernahme (ON 34, S 17) auch durch den Arztbrief (Beilage 2) bestätigt, den der Beklagte im Anschluss an die Untersuchung, also Jahre vor der Einbringung der vorliegenden Klage, verfasste.
[72] Die Klägerin bejahte in ihrer Einvernahme die Frage, ob sie – wenn sie über alle möglichen erdenklichen Umstände aufgeklärt worden wäre – die Untersuchung trotzdem durchführen hätte lassen, wobei sie begründend darlegte, dass sie das aufgrund ihrer Krebserkrankung „machen müsse“. Der Klagsvertreter brachte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8.4.2024 vor, dass die Klägerin auch nicht über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt worden sei. Wäre sie über mögliche Alternativen aufgeklärt worden, hätte sie in die vorgenommene Untersuchung vom 19.5.2020 nicht eingewilligt. Aufgrund dieses Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Klagsvertreter mit der Klägerin diese Thematik besprochen hat. Die dieser Thematik zuzuordnenden Ausführungen der Berufungswerberin in der Rechtsrüge, wonach sie diese Angaben in der selben Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nur deshalb gemacht habe, weil sie mangels lege artis Aufklärung nicht über alternative (weniger invasive) Untersuchungsmöglichkeiten Bescheid gewusst habe und daher von diesen Angaben solche Maßnahmen auch nicht umfasst gewesen seien, ist daher wenig nachvollziehbar. Die vom Erstgericht zu [C] getroffene Feststellung wurde daher vom Erstgericht zutreffend auf die Angaben der Klägerin gestützt.
[73] Das Erstgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung vorbildlich mit dem internistische Sachverständigengutachten des Univ. Prof. O*. Dr. P* (ON 24) samt mündlicher Gutachtensergänzung (ON 34) auseinander. Die zu [D], [E], [F], [G], [H] bekämpften Feststellungen, die das Erstgericht weitestgehend auf die Ausführungen des Sachverständigen stützte, sind daher nicht zu beanstanden. Zudem übersieht die Klägerin, dass die Ergebnisse des gerichtlichen Sachverständigenbeweises nicht durch Zeugen, auch nicht durch sachverständige Zeugen oder eine Parteienaussage, entkräftet werden können (RS0040598). Eine Partei soll, ebenso wie Zeugen, nur über konkrete Wahrnehmungen von Tatsachen vor Gericht aussagen. Die zu [H] bekämpften Feststellungen zu den Beschwerden der Klägerin stützte das Erstgericht zudem auf die Angaben der Klägerin, wobei es ausführte, keinen Zweifel darüber zu haben, dass die Klägerin massiv unter ihrem Gesundheitszustand leide.
[74] Insgesamt sind daher die bekämpften Feststellungen nicht zu beanstanden, sodass der festgestellte Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist.
[75] Zur Rechtsrüge:
[76] Die Berufungswerberin moniert, das Erstgericht habe aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht festgestellt, ob der Klägerin am 19.05.2020 weitere Dokumente zur Aufklärung über den beabsichtigten Eingriff ausgefolgt worden seien, noch seien Feststellungen über den genauen Inhalt des Gesprächs zwischen Beklagtem und Klägerin am 19.05.2020 hinsichtlich Medikation, Allgemeinzustand, der Indikation für die beabsichtigte Koloskopie und Gastroskopie und mögliche Komplikationen, getroffen worden. Insbesondere habe es das Erstgericht es unterlassen festzustellen, welche alternativen Untersuchungsmethoden zur Koloskopie und Gastroskopie möglich gewesen wären, sowie welche möglichen Komplikationen mit diesen einhergegangen wären.
[77] Das Erstgericht hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung nachstehende (ergänzende) Feststellungen treffen müssen:
[78] a) „Zu den vom Beklagten durchgeführten Untersuchungen gibt es weniger invasive alternative Untersuchungsmethoden, welche auch im gegenständlichen Fall durchgeführt werden hätten können.“
[79] b) „Eine lege artis Aufklärung über alternative Untersuchungsmethoden wurde vom Beklagten nicht durchgeführt.“
[80] c) „Wäre die Klägerin lege artis aufgeklärt worden und wären mit ihr insbesondere alternative Untersuchungsmöglichkeiten für die zwingend notwendige Koloskopie und Gastroskopie erörtert worden, so hätte die Klägerin keinesfalls in die Untersuchung am 19.05.2020 eingewilligt, sondern sich für die Alternativen entschieden. Dadurch wären der Klägerin die vorliegenden Dauerschmerzen und die mit diesen verbundenen Beschwerden erspart geblieben.“
[81] Hätte das Erstgericht im Zuge einer richtigen rechtlichen Beurteilung die begehrten Feststellungen zur Aufklärung getroffen, wäre dem Klagebegehren dem Grunde nach stattzugeben gewesen. So ergebe sich aus diesen, dass sie Klägerin nicht in die Gastro- bzw Koloskopie durch den Beklagten eingewilligt hätte und sich damit die vorliegenden Dauerschmerzen und die mit diesen verbundenen Beschwerden erspart hätte.
[82] 1. Vorauszuschicken ist, dass grundsätzlich auf die zutreffende Rechtsausführungen des Erstgerichts verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
[83] 2. Zur besseren Verständlichkeit der vorliegenden Berufungsentscheidung ist allerdings zu wiederholen, dass Ärzte nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten haben, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird, aufwenden müssen. Die Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen (RS0038202). Ob ein Arzt seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, hängt daher stets davon ab, wie sich ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Arzt in concreto verhalten hätte. Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt (RS0026368 [T2, T3], RS0113383). Der vom Arzt einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird demnach durch die typischen und objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises vorgegeben. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (RS0026541). Bei § 1299 ABGB geht es somit um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebiets, der prinzipiell der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist (RS0026535).
[84] 2.1. Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt zudem Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Maßgeblich ist dafür der aktuelle anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft (RS0123136). Der mit dem Arzt abgeschlossene Behandlungsvertrag umfasst also auch die Pflicht, den Patienten über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung zu unterrichten (RS0038176). Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RS0026772; RS0026313).
[85] 2.2. Grundlage für eine Haftung des Arztes wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist.
[86] 2.3. Ist der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, wird der Arzt daher dafür haftbar, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte (RS0114848).
[87] 2.4. Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen; dies gilt für den ärztlichen Behandlungsfehler wie auch die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht (RS0026209). Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt bzw. den Krankenhausträger umgekehrt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch darum, dass der Arzt bzw. Krankenhausträger das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat (RS0108185; RS0038485).
[88] 3. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist dem Beklagten weder ein Behandlungsfehler ieS noch ein Fehler in der diagnostischen Abklärung der Beschwerden durch Erhebung der erforderlichen Befunde und deren fachgerechte Auswertung vorzuwerfen, weshalb eine Haftung aus diesen Gründen ausscheidet. Selbst wenn der Beklagte einen Aufklärungsfehler zu verantworten hätte, entfiele dessen Haftung schon deshalb, weil der diesfalls ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff die geltend gemachten Beschwerden der Klägerin nicht verursachte. Die Klägerin hätte außerdem auch bei ausreichender Aufklärung in die vorliegende Untersuchung eingewilligt. Insgesamt ist dem Beklagten damit kein rechtswidriges, für die Beschwerden der Klägerin kausales Verhalten anzulasten.
[89] 4. Dennoch ist zu prüfen, ob die begehrten sekundären Feststellungsmängel geeignet sind, einen anderen Ausgang des Verfahrens herbeizuführen.
[90] Eine Rechtsrüge wegen sekundärer Feststellungsmängel scheidet aus, wenn das Erstgericht – wie hier – zum selben Sachverhaltskomplex Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerberin abweichen (vgl RI0100145) oder die begehrten ergänzenden Feststellungen nicht geeignet sind einen anderen Ausgang des Verfahrens herbeizuführen.
[91] 4.1. Das Erstgericht stellte wie folgt fest: „Die Klägerin hätte die Koloskopie und Gastroskopie beim Beklagten am 19.5.2020 unabhängig von der konkreten Aufklärung in jedem Fall durchführen lassen und in die Untersuchung eingewilligt, sohin auch bei einer hier nicht feststellbaren detaillierten persönlichen Aufklärung, insbesondere betreffend allfällige Gefahren dieser Untersuchung“.
[92] Die zu c) begehrte ergänzende Feststellung widerspricht dieser Feststellung des Erstgerichts, sodass kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt. Den zu a) und b) begehrten Feststellungen kommt schon deswegen keine rechtliche Relevanz zu, da die Behandlungen des Beklagten für die Gesundheitsbeeinträchtigungen und Schmerzen der Klägerin nicht kausal sind. Der zu b) begehrten ergänzenden Feststellung kommt zudem keine rechtliche Relevanz zu, zumal aufgrund oben zitierter Feststellung hervorgeht, dass die Klägerin „in jedem Fall“ und daher auch dann der vorliegenden Untersuchung am 19.5.2020 zugestimmt hätte, wenn sie über alternative Untersuchungsmethoden aufgeklärt worden wäre.
[93] Die von der Klägerin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Vielmehr hat das Erstgericht zu allen wesentlichen Punkten in ausreichender Form Feststellungen getroffen.
[94] 5. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
[95] Sowohl der Beweisrüge auch der Rechtsrüge ist der Erfolg zu versagen. Die bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen sind nicht auf die Behandlungen und Untersuchungen des Beklagten zurückzuführen. Eine Haftung des Beklagten würde daher auch dann ausscheiden, wenn dieser seiner ärztlichen Aufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.
[96] Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der tarifmäßig geltend gemachten Kosten seiner Berufungsbeantwortung.
[97] Da für das Berufungsgericht kein Anlass besteht, von der durch die Klägerin vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzuweichen, war auszusprechen, dass der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
[98] Da sich das Berufungsgericht auf die einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen konnte und die zu beurteilenden Rechtsfragen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehen, liegen die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
Oberlandesgericht Innsbruck
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