OGH 10Ob8/01a (RS0114848)

OGH10Ob8/01a20.2.2001

Rechtssatz

Ist der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, wird der Arzt dafür haftbar, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte.

Normen

ABGB §1295 IIf9
ABGB §1299 B

10 Ob 8/01aOGH20.02.2001
6 Ob 101/06fOGH14.09.2006

Vgl; Beisatz: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. (T1); Veröff: SZ 2006/133

Dokumentnummer

JJR_20010220_OGH0002_0100OB00008_01A0000_001