European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:0070RS00015.25T.0521.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin arbeitete [jedenfalls] von 2004 bis 2013 als Pflegeassistentin an der onkologischen Abteilung im LKH C*. Zu ihren Aufgaben gehörten Transportdienste wie Patienten zu den Untersuchungen zu bringen. Zuvor verrichtete die Klägerin im Altersheim in ** und im Sanatorium D* in ** pflegerische Tätigkeiten.
Bei der Klägerin traten im Jahr 2014 starke Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, der Lendenwirbelsäule sowie im seitlichen Brustkorb auf. Des weiteren kam es zu einer Schmerzausstrahlung in die linke untere Extremität. Es erfolgte deshalb eine MRT‑Untersuchung der Wirbelsäule, wobei suspekte Veränderungen bzw Läsionen festgestellt wurden. Zur weiteren Abklärung wurden Ende 2014 eine Beckenkammbiopsie sowie eine CT‑gezielte Knochenpunktion in der Brustwirbelsäule durchgeführt, wobei sich keine Hinweise auf eine Krebserkrankung ergaben. In der Folge befand sich die Klägerin für eine Schmerztherapie mehrmals in stationärer Behandlung im Klinikum E*. Im Juli 2015 wurde die Klägerin auf der Rheumaambulanz im Klinikum E* zweimal Quantiferontests unterzogen, welche ein hoch positives Ergebnis erbrachten. Daraus ergab sich der Verdacht auf eine Knochen‑TBC. Diesbezüglich wurde eine mehrmonatige medikamentöse Behandlung eingeleitet.
Bereits 2015 zeigten sich darauf die Läsionen im Wirbelsäulenbereich rückläufig. Nach einem MRT‑Befund vom 13.11.2024 sind die aus den älteren Voruntersuchungen bekannten Signalalterationen in keinem Bereich der Wirbelsäule mehr abgrenzbar. Neue dreieckige Signalalterationen an der ventralen Grundplatte TH7 bzw der ventralen Deckplatte TH8 sind als degenerativ zu werten.
Bei zwei in den Jahren 2013 und 2017 durchgeführten Lungenröntgen wurden bei der Klägerin keine Rundherde festgestellt.
Im Zeitraum 2004 bis 2024 gab es im LKH C* 17 bestätigte Fälle von Tuberkulose. Patienten mit Tuberkulose wurden schon bei Verdacht darauf sogleich streng isoliert und es traten unmittelbar Hygienemaßnahmen in Kraft. Die Patienten wurden auch unverzüglich vom LKH C* ins Klinikum E* überstellt. Bei Bestätigung der Diagnose war im LKH C* eine Kontaktpersonenliste zu erstellen.
Die Klägerin wurde 2013, 2016 und 2019 im LKH C* als Kontaktperson mit einem TBC‑Patienten geführt.
Auch die Klägerin hielt sich bei Tuberkulosefällen immer an die Schutzmaßnahmen im LKH C*.
Aus mikrobiologischer Sicht ist davon auszugehen, dass die Klägerin irgendwann in ihrem Leben Kontakt mit dem Mikrobakterium tuberculosis hatte und eine Infektion mit Tuberkulose erfolgte. Dafür spricht das positive Ergebnis der IGRA (= Interferon Gamma Release Assay)- Tests. Über die Blutbahn können Tuberkulosebakterien in alle Organe transportiert werden und dort zu Tuberkuloseherden führen.
Das positive Ergebnis der IGRA‑Testung (auch bei einem sehr hohen positiven Wert) erlaubt aber keine Aussage über den Aktivitätsgrad der Erkrankung. Es ist nicht möglich zu unterscheiden, ob die getestete Person vor langer Zeit Kontakt mit den Tuberkulosebakterien hatte und ausgeheilt ist oder ob es sich um eine aktive Infektion handelt. Nur vorsorglich, um aus klinischer Sicht sicher zu gehen, dass eine bestehende Tuberkulose nicht unbehandelt bleibt, wurde bei der Klägerin eine antibiotische Therapie eingeleitet.
Aus mikrobiologischer Sicht kann die Infektion der Klägerin mit Tuberkulosebakterien keinem Zeitpunkt zugeordnet werden, insbesondere auch nicht dem Jahr 2013, wo es im LKH C* einen Patienten mit offener Tuberkulose gab, die darauffolgende Röntgenuntersuchung bei der Klägerin aber keinen Befund ergab. Es kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin (insbesondere bei einem ungeschützten Kontakt im Jahr 2013) während ihrer Tätigkeit im LKH C* mit Tuberkulosebakterien infizierte; aus mikrobiologischer Sicht liegt die Wahrscheinlichkeit dafür aber unter 50%.
Derzeit liegen keine Befunde vor, die eine Aktivität einer Tuberkuloseerkrankung mit einer damit möglicherweise verbundenen, das Leistungskalkül beeinflussenden Gewebsdestruktion zeigen. Die sofort durchgeführte antibiotische Therapie erzielte bei der Klägerin eine Ausheilung der Läsionen im Knochen ohne bleibende Folgen. [A]
Mit Bescheid vom 7.2.2024 sprachdie Beklagte aus, dass (der Klägerin) Leistungen aus der Unfallversicherung gemäß den §§ 88 ff Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (BKUVG) aus Anlass einer Infektionskrankheit mangels Vorliegens einer Berufskrankheit nicht gewährt werden. Gemäß § 92 B-KUVG gälten als Berufskrankheit ausschließlich die in der Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Der am 14.7.2022 eingelangten Berufskrankheitsmeldung zufolge habe der Verdacht auf eine Infektion der Klägerin mit Tuberkulose bestanden, welche auf ihre berufliche Tätigkeit als Pflegeassistentin im LKH E* und den dadurch gegebenen Kontakt mit Patienten mit offener Lungentuberkulose zurückgeführt worden sei. Tatsächlich habe aber die Infektionskrankheit Tuberkulose bei der Klägerin nicht diagnostiziert werden können. Damit sei dieser der ihr obliegende Nachweis einer Erkrankung im Sinn der Anlage 1 zum ASVG nicht gelungen. Somit könnten auch keine Leistungen aus der Unfallversicherung gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Gewährung „der gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung“ im gesetzlichen Ausmaß aus Anlass „einer Infektionskrankheit infolge Berufskrankheit“.
Die Klägerin habe sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Pflegeassistentin im LKH C* durch den beruflich bedingten Kontakt mit Patienten mit offener Lungentuberkulose mit (Knochen-)Tuberkulose infiziert, weshalb ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Beklagten zustünden. Die Leiden der Klägerin hätten im Jahr 2014 begonnen und sich durch massive Schmerzen im Bereich des Beckens sowie der Brust- und Halswirbelsäule geäußert. Im Zuge einer daraufhin veranlassten MRT-Untersuchung hätten sich auf der Wirbelsäule „weiße Flecken“ gezeigt, welche man zunächst nicht habe zuordnen können. Auch Knochenmarksuntersuchungen hätten kein eindeutiges Ergebnis erbracht. Schließlich sei man zur Vermutung gelangt, dass das Leiden der Klägerin im Zusammenhang mit einer Tuberkuloseerkrankung stehen könnte. Im Zuge einer vorgenommenen Austestung sei der „Tuberkulosewert“ bei der Klägerin – soweit erinnerlich – etwa um das 10.000-fache erhöht gewesen, worauf eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden sei, die tatsächlich zu Besserungen geführt habe. Die „Punkte“ auf der Wirbelsäule seien zum Teil verschwunden; allerdings dürfte eine chronische Erkrankung vorliegen, sodass jedenfalls auch die Schmerzen nicht gänzlich gelindert worden seien. Man habe festgestellt, dass die Klägerin zudem an Osteoporose leide, weshalb sie im Wesentlichen bis 2017 auch dahingehend behandelt worden sei.
Die Klägerin sei von 2005 bis 2013 an der Onkologie des LKH C* beschäftigt gewesen, wo nachweislich mehrere „offene“ Tuberkulosepatienten behandelt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass im Zuge der Versorgung dieser Patienten deren Erkrankung auf die Klägerin übertragen worden sei, was leicht, zB bereits durch Sprechen, Anhusten oder Niesen, erfolgen könne.
Als Berufskrankheiten gälten nach § 92 Abs 1 B-KUVG die in der Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in der Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht worden seien. Die Erkrankung der Klägerin sei als Infektionskrankheit iSd Ziffer 38 der genannten Anlage und damit als Berufskrankheit zu qualifizieren und führe auch zu einer Erwerbsfähigkeitsminderung von zumindest 20%. Sie sei derzeit keinesfalls ausgeheilt. Somit habe die Klägerin Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung nach den §§ 88 ff B-KUVG.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und hielt ihren im angefochtenen Bescheid vertretenen Standpunkt aufrecht. Aus den der Beklagten vorliegenden medizinischen Befunden sei nicht ableitbar, dass bei der Klägerin eine Tuberkuloseerkrankung bestehe. Dazu komme, dass beim Kontakt der Klägerin mit Patienten mit „offener“ Tuberkuloseerkrankung Schutzmaßnahmen einzuhalten gewesen seien. Eine dennoch erfolgte Infektion wäre untypisch und nicht wahrscheinlich, sodass der Klägerin insofern auch der Anscheinsbeweis nicht zugute komme. Selbst wenn eine Tuberkuloseerkrankung vorliege, könnte (somit) ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser und der Berufsausübung der Klägerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und spricht aus, dass die klagende Partei ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen hat. Den eingangs wiedergegebenen, im kursiv dargestellten Umfang mit der Berufung bekämpften Sachverhalt beurteilt es rechtlich wie folgt:
Nach § 177 Abs 1 ASVG gälten die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen (nur) dann als Berufskrankheit, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem der in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht seien. Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit sei daher, dass die Erkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betriebliche Einwirkung zurückzuführen sei. Die objektive Beweislast dafür treffe die versicherte Person. Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstands für sie zu vermeiden, seien besonders in Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden.
Nach den getroffenen Feststellungen sei der Klägerin nicht der konkrete Beweis gelungen, dass ihr Kontakt mit Tuberkulosebakterien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ihre berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Darüber hinaus könne die Infektion keinem typischen Geschehensablauf zugeordnet werden, da der Kontakt der Klägerin mit Tuberkulosebakterien keine typische Folge der ihr zugewiesenen Transporttätigkeit im Krankenhaus sei und sie angeordnete Schutzmaßnahmen eingehalten habe. Im vorliegenden Fall könne daher der Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung gelangen. Mangels Vorliegens einer Berufskrankheit stünden der Klägerin auch keine Leistungen aus der Unfallversicherung zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt die Berufungswerberin einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen. Sie beantragt, diesem keine Folge zu geben, und „allenfalls“ ergänzende Feststellungen zu treffen, insbesondere zur (geringen) Wahrscheinlichkeit des Befalls eines (einzigen) Knochenareals im Rahmen einer Tuberkuloseerkrankung und einer Ansteckung im Fall eines lediglich kurzen Kontakts mit einer infizierten Person.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASVG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel macht die Berufungswerberin zunächst geltend, dass das Erstgericht die (beantragte) Einholung eines Obergutachtens unterließ. Ein solches wäre erforderlich gewesen, weil die „gleichwertigen“ Sachverständigen Prim. Dr. F* und Univ.Prof. Dr. G* zu einander widersprechenden Einschätzungen darüber gekommen seien, ob bzw mit welcher Wahrscheinlichkeit bei der Klägerin eine (Knochen-)Tuberkuloseerkrankung vorgelegen und die diesbezügliche Ansteckung im Rahmen von deren Berufsausübung am LKH C* erfolgt sei. Die Widersprüche hätten sich trotz jeweiliger Gutachtenserörterung nicht aufklären lassen und könnten nur durch ein Obergutachten ausgeräumt werden. Zudem habe das Erstgericht trotz entsprechenden Antrags auch kein Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie eingeholt, um die aus den Leidenszuständen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Bewegungsapparat resultierende Erwerbsfähigkeitsminderung auszumitteln. Schließlich stelle es einen Begründungsmangel (iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO) dar, wenn das Erstgericht seine Feststellungen auf das Gutachten Univ.Prof. Dr. G* stütze, weil es dieses - im Vergleich zu jenem Dris. F* - als „lex specialis“ ansehe, ohne dies weiter zu begründen. Das Erstgericht übergehe damit (gegenteilige) Beweisergebnisse zu rechtserheblichen Tatsachen.
Dem ist zu entgegnen:
Erscheint ein abgegebenes Gutachten ungenügend oder wurden von (mehreren) Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, kann das Gericht gemäß § 362 Abs 2 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) auf Antrag oder von amtswegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch denselben oder durch andere Sachverständige oder mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde.
Die Frage der Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO, dh ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder nicht, fällt in der Regel in den Bereich der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320, RS0113643, RS0043414 insb [T18]). Die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens sind unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit grundsätzlich nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0043168). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann aber dann vorliegen, wenn der beigezogene Sachverständige nicht in der Lage ist, sämtliche für die abschließende Beurteilung der Sache notwendigen Fragen zu beantworten, und das Gericht einem relevanten Beweisantrag zu ungeklärt gebliebenen Bereichen (regelmäßig in Form der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet) nicht entspricht. Dies könnte im konkreten Fall lediglich auf die unterbliebene Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens zutreffen, nicht jedoch auf die Verneinung der Notwendigkeit eines Obergutachtens; dies betrifft eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen war jedenfalls nicht erforderlich. Wie noch darzustellen sein wird, ist nämlich das Ausmaß einer (allfälligen) Erwerbsfähigkeitsminderung der Klägerin nicht entscheidungswesentlich, weil das Erstgericht (bereits) das Vorliegen einer Berufskrankheit zutreffend verneinte.
Der angefochtenen Entscheidung haftet auch kein Begründungsmangel an:
Es ist richtig, dass ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach §§ 272 Abs 3, 417 Abs 2 ZPO einen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0102004; SVSlg 57.231). Seiner Begründungspflicht entspricht das Gericht dann, wenn es in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit die Parteien und das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]; SVSlg 62.383). Das Gericht muss dabei aber nicht auf jedes Beweisergebnis detailliert eingehen oder alle nur denkmöglichen Überlegungen anstellen (RIS-Justiz RS0040165; RS0040180; SVSlg 64.915). Es trifft aber zu, dass eine taugliche Begründung für getroffene Feststellungen fehlt, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung, also den kompletten Prozessstoff berücksichtigt, sondern sich mit wesentlichen Teilen nicht auseinandersetzt und deswegen - insbesondere bei einander widersprechenden Beweisergebnissen - nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Erwägungen im Einzelnen dem Ergebnis des einen Beweismittels mehr Gewicht zugemessen wurde als jenem des anderen (SVSlg 50.225 und 44.535). Darauf aufbauend hat das Berufungsgericht im Rahmen der Mängelrüge nur zu beurteilen, ob substanzielle Begründungsmängel bestehen, die einer Überprüfung der Beweiswerterwägungen des Erstgerichts grundlegend entgegenstehen. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, ob dessen Überlegungen auch stichhaltig sind. Das angefochtene Urteil ist im Rahmen der Mängelrüge nur dahin zu untersuchen, ob darin auf die Beweismittel in einer Weise eingegangen wird, die es den Parteien und dem Berufungsgericht ermöglicht, die Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
Das Erstgericht geht im Rahmen der Beweiswürdigung darauf ein, dass zwischen den beiden von ihm eingeholten Gutachten Widersprüche bestehen. Diesbezüglich hält es erkennbar die Fachkenntnisse des (mikrobiologischen) Sachverständigen Univ.Prof. Dr. G* für „einschlägiger“ und dessen Begründung, warum er trotz teilweise gegenteiliger Ausführungen des Sachverständigen Dr. F* bei seiner Einschätzung blieb, für überzeugend. Damit lässt sich die Beweiswürdigung zweifellos überprüfen – wie die mit der Berufung ebenfalls ausgeführte Beweisrüge auch zeigt. (Erst) im Rahmen von deren Erledigung wird zu klären sein, ob die Begründung des Erstgerichts für die als unrichtig beanstandeten Feststellungen tragfähig ist oder nicht.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen somit jedenfalls nicht vor.
Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die Sachverhaltsannahmen [A] und begehrt (zusammengefasst) ersatzweise festzustellen, es könne nicht ausgeschlossen werden und sei (vielmehr) überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Klägerin „insbesondere“ bei einem ungeschützten Patientenkontakt im Jahr 2013 während ihrer Tätigkeit im LKH C* mit Tuberkulosebakterien infiziert habe; die sofort durchgeführte antibiotische Therapie habe keine Ausheilung der Knochenläsion ohne bleibende Folgen bewirkt, sondern die Klägerin leide an einer 20%-igen Verminderung ihrer Erwerbsfähigkeit.
Darüber hinaus begehrt die Berufungswerberin - abgesehen von 17 bestätigten Tuberkulosefällen im LKH C* von 2004 bis 2024, welche das Erstgericht ebenso als erwiesen annahm wie (erkennbar) einen diesbezüglich 3-maligen nachweislichen Kontakt der Klägerin (2013, 2016 und 2019) – ergänzende Feststellungen zu 3 bestätigten Tuberkulosefällen „allein im Jahr 2006“ sowie zu einem nicht ausgeschlossenen Kontakt der Klägerin auch zu weiteren „TBC-Fällen“. Damit macht sie aber keine unrichtige Tatsachenfeststellung (aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung), sondern einen sekundären Feststellungsmangel geltend, welcher der Rechtsrüge zuzuordnen ist (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 , § 496 ZPO, Rz 10).
Ein solcher liegt jedoch nicht vor, weil der ergänzend festzustellen begehrte Sachverhalt für die Entscheidung rechtlich nicht relevant ist. Die von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang relevierten Umstände sprechen aber auch nicht gegen eine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts: Selbst wenn eine (zeitlich nicht weiter eingrenzbare) Interaktion der Klägerin mit weiteren „Tuberkulosepatient:innen“ als in jenen 3 Fällen, in denen sie als Kontaktperson geführt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann und es im Jahr 2006 (!) 3 bestätigte Tuberkulosefälle im LKH C* gab, folgt daraus unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse nicht zwingend eine entsprechende berufsbedingte Infektion im Jahr 2013. Und selbst wenn eine solche – wie festzustellen begehrt – überwiegend wahrscheinlich wäre, ließe sich daraus, wie bei der Erledigung der Rechtsrüge zu erläutern sein wird, noch nicht das Vorliegen einer Berufskrankheit ableiten.
Das Erstgericht gewann die bekämpften Feststellungen, wie dargelegt, aus dem für nachvollziehbar erachteten Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. G*, der sich dabei auch mit den Widersprüchen zu jenem Dris. F* „ausreichend“ auseinandergesetzt habe, während die Berufungswerberin die ersatzweisebegehrten Sachverhaltsannahmen auf das Gutachten des Letzteren stützt.
Wie bereits ausgeführt, ist bei der Erledigung der Beweisrüge zunächst zu klären, ob das Erstgericht die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verletzte, wenn es sich trotz teilweise abweichender Beweisergebnisse in Form des Gutachtens Dris. F* den Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. G* anschloss, ohne die Aufklärung der Widersprüche durch ein Obergutachten zu versuchen.
Dazu ist klarzustellen, dass das Gericht nicht jedenfalls verpflichtet ist, bei einander widersprechenden Sachverständigengutachten ein Obergutachten einzuholen. Es kann sich vielmehr in freier Beweiswürdigung dem ihm verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040588; 4 Ob 96/20a Punkt 1.1.2.; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 5 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
Im konkreten Fall folgt das Erstgericht aus gutem Grund den Ausführungen von Univ.Prof. Dr. G*:
Wie beide Sachverständige insofern übereinstimmend darlegen, gibt es keinen „sicheren“ Nachweis, dass bei der Klägerin überhaupt eine (Knochen-)Tuberkuloseerkrankung vorlag bzw vorliegt, mit der die ab 2014 aufgetretenen Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparats im Zusammenhang stehen könnten. Auf eine solche deuten 2 positive Quantiferontests sowie 2 Knochenläsionen im Bereich der Wirbelsäule hin, die sich bei einer MRT-Untersuchung gezeigt hatten und möglicherweise tuberkulöse Entzündungsherde darstellten; dies iVm dem Umstand, dass die Klägerin im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit im Jahr 2013 (einmal) als Kontaktperson eines Tuberkulosepatienten geführt wurde. Davon ausgehend wurde die Klägerin auch auf Basis der Arbeitshypothese „Verdacht auf Knochen-TBC“ mit Antibiotika behandelt.
Der lungenfachärztliche Sachverständige Dr. F* spricht in seinem schriftlichen Gutachten aufgrund der dargestellten Befundsituation zunächst von einem „hochgradigen Verdacht“, dass es sich bei den beschriebenen Läsionen um eine Knochentuberkulose handle bzw gehandelt habe, und schätzt die Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Pflegeassistentin am LKH C* mit mehr als 50% sowie deren Erwerbsfähigkeitsminderung ab Jänner 2015 mit 20% ein. Im Zuge der Gutachtenserörterungen ergänzt er, der Zeitraum, wann es zu einer Infektion der Klägerin gekommen sein könne, sei überhaupt nicht eingrenzbar; es brauche aber mindestens 2 Jahre, bis die Beschwerden in den Knochen „aktiv würden“. Er räumt auch ein, dass die Klägerin keine Lungenveränderungen (gehabt) habe, sondern deren Beeinträchtigungen ausschließlich in der Wirbelsäule lägen. Die von ihm eingeschätzte Minderung der Erwerbsfähigkeit gehe auf die Beschwerden der Klägerin im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparats zurück, was durch ein orthopädisches Gutachten „genauer abzuklären“ wäre. Auch „genauere Ergebnisse“ durch ein mikrobiologisches Sachverständigengutachten seien nicht auszuschließen. Er gehe aber trotz eines nicht vorliegenden Nachweises von Tuberkelbakterien aufgrund der hoch positiven Quantiferontests und weil die Klägerin eine Zeit lang als Tuberkulosekranke behandelt worden sei, mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% davon aus, dass es bei ihr eine tuberkulöse Entzündung im Bereich der Wirbelsäule gegeben habe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass sich dies durch (2) Biopsien nicht habe bestätigen lassen, weil vielleicht nur der Randbereich einer Entzündung biopsiert worden sei (lungenfachärztliches Gutachten Dris. F* ON 5, Seiten 16 f; Erörterungen, Protokoll vom 10.7.2024, Seiten 1 f und Protokoll vom 30.10.2024, Seiten 1 f).
Dazu erläutert der laut Sachverständigenliste unter anderem im Bereich „klinische Mikrobiologie und Hygiene“ (Fachgebiet 02.10) fachkundige Sachverständige Univ.Prof. Dr. G* zunächst in seinem Gutachten (ON 20, teilweise ergänzt im Rahmen der Erörterung laut Protokoll vom 18.12.2024, Seiten 1 ff) ausführlich und nachvollziehbar die Aussagekraft von Quantiferontests. Aus diesen sei nur abzuleiten, dass bei der Klägerin irgendwann vor der Testung im Jahr 2015 ein Kontakt mit Tuberkulosebakterien und damit auch eine entsprechende Infektion erfolgt sei. Auch ein „sehr hohes“ positives Testergebnis erlaube aber keine Aussage über den Aktivitätsgrad einer Erkrankung oder gar die Notwendigkeit einer Therapie; ein solches zeige nur eine besonders effiziente Reaktion des Immunsystems auf Tuberkelbakterien. Bei guter Abwehrlage könne eine Infektion als sogenannter Primärkomplex (zB in der Lunge oder im Darm), der später im Röntgen möglicherweise noch identifizierbar sei, problemlos ausheilen. Die Tuberkulosebakterien könnten sich aber auch über die Blutbahn verbreiten und so außerhalb des Primärkomplexes, etwa in anderen Organen oder in Knochen, zu Tuberkuloseherden führen; eine „direkt“ entstehende Knochentuberkulose sei somit nicht möglich. Auch im Fall einer solchen sei es extrem selten, dass nur ein Knochenareal befallen werde. Zudem sei die Streuung in eine Gelenkskapsel viel wahrscheinlicher als eine solche mitten in einen Knochen hinein. Im vorliegenden Fall bestehe schon kein Beweis dafür, dass sich die Tuberkulose(infektion) bei der Klägerin als Erkrankung manifestiert habe. Es gebe keinen Befund aus einem bildgebenden Verfahren, der einen Tuberkuloseherd zeige, und auch in der Knochenbiopsie, bei der die (unklaren) Knochenläsionen punktiert und histologisch untersucht worden seien, sei keine Tuberkulose diagnostiziert worden. Es habe (somit auch) nur eine entsprechende Arbeitshypothese bei positivem Quantiferontest bestanden. Da die Diagnosestellung einer Tuberkulose eher schwierig sei, werde Personen mit einem positiven Testergebnis - wie auch im vorliegenden Fall der Klägerin - häufig vorsorglich eine medikamentöse (Antibiotika-)Therapie angeboten. Daraus leitet der Sachverständige Univ.Prof. Dr. G* zusammenfassend ab, es bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass es bei der Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt ab 2004 - und damit auch 2014/2015 infolge des Kontakts mit einem an Tuberkulose erkrankten Patienten im Jahr 2013 - überhaupt zu einer Tuberkuloseerkrankung kam. Zudem sei eine Ansteckung der Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit unwahrscheinlich, da im Fall einer bekannten (offenen) Tuberkulose eines Patienten Schutzmaßnahmen ergriffen würden, um eine Übertragung der Krankheit zu verhindern, das bei der Klägerin nach Kontaktexposition im Jahr 2013 durchgeführte Lungenröntgen ohne pathologischen Befund beurteilt worden sei und ein erhöhtes Ansteckungsrisiko intensiveren Kontakt zu einem infizierten Patienten voraussetze, etwa über mehrere Stunden in einem geschlossenen Raum; bei einem bloßen Kontakt „im Vorbeigehen“ oder mit einem „daneben“ hustenden Patienten sei die Ansteckungswahrscheinlichkeit eher gering.
Nach dem Gutachten aus dem Fachbereich der Mikrobiologie/Hygiene spricht also (bereits) gegen die behauptete Tuberkuloseerkrankung der Klägerin in den Jahren 2014/2015, dass sich bei ihr weder durch bildgebende Verfahren noch durch die Biopsien ein (Primär-)Tuberkuloseherd habe lokalisieren lassen, dass der Befall nur eines Knochenareals extrem selten vorkomme und auch die – von der Klägerin angenommene – Ansteckung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit unwahrscheinlich sei. Während das lungenfachärztliche Gutachten gegen diese Schlussfolgerungen lediglich die Vermutung ins Treffen führt, eine Tuberkuloseinfektion der Klägerin habe sich durch die Biopsien vielleicht deshalb nicht bestätigen lassen, weil nur der Randbereich einer Entzündung biopsiert worden sei, widerlegt der Sachverständige Univ.Prof. Dr. G* die Argumentation Dris. F*, eine Tuberkuloseinfektion der Klägerin sei wegen des hoch positiven Quantiferontests und deren Behandlung als Tuberkulosekranke hochgradig, zumindest aber überwiegend wahrscheinlich, durch die eindeutig in seinen Fachbereich fallende gutachterliche Beurteilung, auch ein sehr hoher Wert beim Quantiferontest erlaube keine Aussage über die Aktivität einer aktuellen Infektion, und bei einem positiven Testergebnis werde häufig eine medikamentöse Therapie gegen eine allenfalls vorliegende Tuberkuloseinfektion angeboten. Damit spricht auch die Behandlung der Klägerin „als Tuberkulosekranke“ nicht zwangsläufig dafür, dass bei ihr eine solche Erkrankung auch tatsächlich vorlag. Es steht vielmehr unbekämpft fest, dass bei der Klägerin nur vorsorglich eine antibiotische Therapie eingeleitet wurde.
Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige Dr. F*, der die bei der Klägerin (festgestelltermaßen) im Jahr 2014 beginnenden Wirbelsäulenschmerzen (zumindest) überwiegend wahrscheinlich auf eine Knochentuberkulose zurückführt, davon ausgeht, es brauche nach einer Infektion zumindest 2 Jahre, bis „die Beschwerden in den Knochen aktiv werden“, was – neben dem unauffälligen Lungenröntgen – gegen eine Ansteckung im Jahr 2013 spricht, in dem die Klägerin als Kontaktperson eines TBC-Patienten gemeldet wurde. Auch wenn über die gemeldeten Kontaktfälle hinaus (berufliche) Berührungspunkte der Klägerin mit Tuberkulosekranken nicht auszuschließen wären, änderte dies schon deshalb nichts an der (eher geringen) Wahrscheinlichkeit einer TBC-Erkrankung und einer Ansteckung im beruflichen Umfeld, weil nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. G* das Ansteckungsrisiko außerhalb eines „intensiven“ Kontakts - bei welchem die Klägerin wohl als Kontaktperson geführt worden wäre - eher niedrig ist. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Aufgabengebiet der Klägerin, nämlich die Durchführung von Patiententransporten, gegen eine signifikant erhöhte Ansteckungsgefahr.
Dem Erstgericht ist überdies darin zuzustimmen, dass die Diagnose einer Knochentuberkulose im konkreten Fall jedenfalls eher in die Kompetenz eines Mikrobiologen/Hygienikers als in jene eines Lungenfacharztes fällt, was auch der Sachverständige Dr. F* einräumt, wenn er „genauere Ergebnisse“ durch ein mikrobiologisches Sachverständigengutachten nicht ausschließt. Die klagende Partei ist offenbar ebenso dieser Meinung, zumal sie ein Obergutachten aus dem Fachgebiet 02.10 (klinische Mikrobiologie und Hygiene) beantragt (ON 23; Protokoll vom 18.12.2024, ON 32, Seite 4). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der lungenfachärztliche Sachverständige Dr. F* jedenfalls mit der Einschätzung einer Erwerbsfähigkeitsminderung der Klägerin aufgrund von Einschränkungen in deren Stütz- und Bewegungsapparat seine Fachkompetenz offenkundig überschritt.
Wenn das Erstgericht bei dieser Beweislage die Feststellungen zu einer Tuberkuloseinfektion der Klägerin, zur Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen einer solchen und ihrer beruflichen Tätigkeit im LKH C*, zur momentanen Aktivität einer Tuberkuloseerkrankung und einer aktuellen leistungskalkülrelevanten Gewebsdestruktion sowie zur folgenlosen Ausheilung der Knochenläsionen den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen aus dem Fachbereich „klinische Mikrobiologie und Hygiene“ und nicht jenes für Lungenkrankheiten folgt, ist dies gut nachvollziehbar und ebenso wenig zu beanstanden wie die unterbliebene Einholung eines Obergutachtens. Zum derzeitigen Zustand der Knochenläsionen liegen im Übrigen gar keine einander widersprechenden Beweisergebnisse vor: Dem Sachverständigen Univ.Prof. Dr. G*, dessen Ausführungen das Erstgericht auch in diesem Zusammenhang folgt, stand ein aktueller MRT-Befund der Klägerin vom 13.11.2024 (Beilage ./D) zur Verfügung, wonach die aus Voruntersuchungen bekannten Signalalterationen in keinem Bereich der Wirbelsäule mehr abgrenzbar seien - wie dies das Erstgericht auch unbekämpft feststellt. Der Sachverständige Dr. F* führte im Zuge der Gutachtenserörterung laut Protokoll vom 30.10.2024 (Seite 2) aus, nicht beantworten zu können, ob derzeit noch „Herde“ in der Wirbelsäule sichtbar seien, weil er (dazu) über keine Befunde verfüge; wenn Befunde (betreffend „Herde“) nach wie vor vorlägen, sei die Erkrankung noch nicht ausgeheilt.
Damit bleibt zusammengefasst auch die Beweisrüge ohne Erfolg. Die im Rahmen derselben geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen ebenfalls nicht vor.
Das Berufungsgericht übernimmt daher gemäß § 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG den vom Prozessgericht erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde.
Im Rahmen der Rechtsrüge vertritt die Berufungswerberin im Wesentlichen den Standpunkt, ihr sei (zumindest) der Anscheinsbeweis gelungen, dass „die erfolgte Tuberkuloseerkrankung“ mit ihrer Tätigkeit im LKH C* in kausalem Zusammenhang stehe; jedenfalls aber wäre ein solcher Beweis als erbracht anzusehen, wenn das Erstgericht weitere – als fehlend monierte – Feststellungen insbesondere zum positiven Quantiferontest, zu den daraus und aus den Biopsien von den Sachverständigen Dr. F* und Univ.Prof. Dr. G* gezogenen Schlüssen sowie zur Behandlung der Klägerin „als Tuberkuloseerkrankte“ getroffen hätte.
Dem ist zu entgegnen:
Gemäß § 92 Abs 1 B-KUVG gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind; dies mit der Maßgabe, dass unter dem in der Anlage 1 verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind.
Gemäß der hier in Betracht kommenden lfd Nr 3.1. der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Liste der Berufskrankheiten (§ 177 ASVG), gelten Infektionskrankheiten unter anderem dann als Berufskrankheit, wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in Krankenhäusern verursacht sind.
Aufgrund des ausdrücklichen Verweises von § 92 B-KUVG auf die Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und weil es sich dabei um eine Parallelbestimmung zu § 177 ASVG handelt (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 177 ASVG, Hinweis zu den Materialien, [Stand 1.8.2024, rdb.at]), können die von Lehre und Rechtsprechung zu § 177 ASVG entwickelten Grundsätze auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden.
Bei der Beurteilung einer jeden Berufskrankheit ist zu prüfen, ob überhaupt eine Krankheit im Sinn der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorliegt bzw vorlag, ob die erkrankte Person aufgrund ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit und der damit verbundenen, in der Anlage 1 genannten Umstände/schädigenden Einwirkungen in erhöhtem Maß der Gefahr einer Erkrankung ausgesetzt war und schließlich, ob die Einwirkungen tatsächlich für die aufgetretene Erkrankung ursächlich waren. Für das Vorliegen einer Berufskrankheit trifft die versicherte Person die objektive Beweislast. Dabei muss sie den „strikten“ Nachweis einer Erkrankung und einer entsprechend intensiven beruflichen Exposition/schädigenden Einwirkung erbringen; lediglich die Prüfung der individuellen Kausalität, also des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall, wird ihr durch die Möglichkeit eines (modifizierten) Anscheinsbeweises erleichtert (Gerstl-Fladerer in Wolf/Schneider/Gerstl-Fladerer, Berufskrankheiten 30 f; Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 177 ASVG Rzz 10, 19/2 [Stand 1.8.2024 rdb.at] und Vor §§ 174-177 ASVG Rzz 73, 78 [Stand 1.10.2023 rdb.at], je mwN; RS0023778).
Ausgehend vom als erwiesen angenommenen Sachverhalt gelang der Klägerin bereits der (ihr obliegende) Beweis nicht, dass sie, seit sie im LKH C* arbeitet und (damit) auch seit sie an den relevierten (Wirbelsäulen-)Beschwerden leidet, nämlich seit 2014, tatsächlich an (Knochen-)Tuberkulose erkrankt war bzw ist. Soweit die Berufungswerberin ausführt, ihre Tuberkuloseerkrankung sei „an sich unstrittig“, trifft dies nur insoweit zu, als bei ihr nach der übereinstimmenden Beurteilung von 2 vom Erstgericht bestellten Sachverständigen irgendwann vor dem Quantiferontest im Jahr 2015 eine Tuberkuloseinfektion erfolgt war, was auch den getroffenen Feststellungen entspricht. Das Erstgericht nimmt dazu präzisierend an, dass die Infektion keinem konkreten Zeitpunkt zugeordnet werden kann, insbesondere auch nicht dem Jahr 2013, als es im LKH C* einen Patienten mit offener Tuberkulose gab. Lässt sich aber nur sagen, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt in ihrem Leben eine Tuberkuloseinfektion durchmachte, steht damit eine entsprechend „aktive“, also nicht ausgeheilte Erkrankung im hier relevanten Zeitraum nicht fest. Da das Regelbeweismaß nach den (hier gemäß § 2 Abs 1 ASGG grundsätzlich zur Anwendung gelangenden) Bestimmungen der ZPO die hohe Wahrscheinlichkeit ist (RS0110701),kämedie klagende Partei unter Bedachtnahme auf das oben Gesagte ihrer Beweispflicht für das Vorliegen einer (Infektions-)Krankheit selbst dann nicht nach, wenn - entsprechend der von ihr mit der Berufung begehrten Ersatzfeststellung - eine Tuberkuloseinfektion (während der Tätigkeit der Klägerin im LKH C* und) „insbesondere“ im Jahr 2013 überwiegend wahrscheinlich anzunehmen wäre. Der Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit einer (zum Zeitpunkt des Auftretens der Beschwerden bestandenen und daher mit diesen in Verbindung zu bringenden) Tuberkuloseinfektion der Klägerin laut dem Sachverständigen Dr. F* bei „mehr als 50%“ gelegen sei, worauf die Berufungswerberin hinweist, wäre somit für den Nachweis einer entsprechenden Erkrankung noch nicht ausreichend.
Die Klägerin hat somit schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrten „Leistungen aus der Unfallversicherung aus Anlass einer Infektionskrankheit“, weil ihr (unter Zugrundelegung des Beweismaßes der hohen Wahrscheinlichkeit) bereits der Nachweis einer solchen Erkrankung in zeitlichem Kontext mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Pflegeassistentin im LKH C* ab 2004 nicht gelang. Tatsächlich wurde aber auch der Kausalitätsbeweis, nämlich dass eine allfällige Tuberkuloseerkrankung im genannten Zeitraum mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang stand, nicht erbracht, und zwar auch nicht in Form eines Anscheinsbeweises.
Ob ein solcher überhaupt zulässig ist, ob also ein Tatbestand mit typischem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert wurde, ist hingegen eine solche der Beweiswürdigung (RS0022624; RS0086050 [T2, T12]).
Das Erstgericht erachtet im konkreten Fall zwar den Anscheinsbeweis betreffend einen kausalen Zusammenhang zwischen einer Tuberkuloseinfektion und der beruflichen Tätigkeit der Klägerin mangels eines „typischen Ablaufs“ für das Infektionsgeschehen offenbar für nicht zulässig, sieht diesen aber auch als nicht erbracht an. Letzteres trifft ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zu, sodass die Frage von dessen Zulässigkeit jedenfalls auf sich beruhen kann. Der Anscheinsbeweis ist im Unfallversicherungsrecht dann gelungen, wenn er nicht durch den Beweis der (mindestens) gleichen Wahrscheinlichkeit einer anderen Ursache bzw eines anderen Kausalverlaufs widerlegt wird. Er scheitert dementsprechend dann, wenn medizinische Sachverständigengutachten alternative Kausalzusammenhänge als zumindest „gleich wahrscheinlich“ einstufen (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Vor §§ 174-177 ASVG Rzz 57 ff [Stand 1.10.2023 rdb.at]).
Das Erstgericht stellt fest, dass die Wahrscheinlichkeit einer Infektion der Klägerin mit Tuberkulosebakterien während ihrer Tätigkeit im LKH C* unter 50% liegt; der Zusatz, dass dies „aus mikrobiologische Sicht“ der Fall sei, kann nur so verstanden werden, dass das Prozessgericht diesbezüglich den Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. G* folgte. Aus dieser Feststellung ist abzuleiten, dass ein alternatives Infektionsgeschehen (sogar) wahrscheinlicher ist als eine Ansteckung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, womit der klagenden Partei auch der Anscheinsbeweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dieser und einer allfälligen Tuberkuloseinfektion der Klägerin nicht gelang.
Die Ausführungen der Berufungswerberin dazu im Rahmen der Rechtsrüge betreffen tatsächlich beweiswürdigende Überlegungen, wozu auf die Ausführungen zur Beweisrüge verwiesen werden kann. Weitere Feststellungen sind dazu nicht erforderlich.
Somit bleibt auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt erfolglos.
Daher muss auf die von der beklagten Partei im Rahmen der Berufungsbeantwortung „allenfalls“ geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht mehr eingegangen werden.
Aufgrund der Abweisung des Klagebegehrens war es auch nicht erforderlich, mit der klagenden Partei zu erörtern, welche konkreten „gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung“ sie begehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit an die im Berufungsverfahren unterlegene klagende Partei wurden nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Qualität zu lösen waren.
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