OGH Bkv2/77 (RS0071684)

OGHBkv2/7712.9.1977

Rechtssatz

Ist eine Handlung, gleichgültig wann immer, gesetzt worden, die der Grundvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit widerstreitet, ist die Eintragung zu verweigern.

Normen

RAO §5 Abs2

Bkv 2/77OGH12.09.1977

Veröff: AnwBl 1978,515

Bkv 3/83OGH18.07.1983
Bkv 3/87OGH20.06.1988

Vgl auch; Veröff: AnwBl 1990,93

Bkv 1/91OGH02.12.1991
Bkv 4/00OGH04.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Auch Handlungen, die der Eintragungswerber vor seiner Streichung beziehungsweise vor seinem Verzicht gesetzt hat - auch solche, die vor seiner Eintragung verwirklicht wurden -, können ihn Vertrauensunwürdig machen. (T1)

Bkv 1/10OGH05.07.2010

Auch; Beisatz: Bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Eintragungswerbers kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Auch ein mehrjähriges Wohlverhalten nach einer Bestrafung wegen Untreue und fahrlässiger Krida und die Strafnachsicht der Freiheitsstrafe nach Ablauf einer Probezeit vermögen die gegen die Vertrauenswürdigkeit sprechenden Gründe nicht aufzuheben. (T2)

Bkv 2/11OGH27.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

19 Ob 1/14gOGH03.12.2014

Auch

19 Ob 3/14aOGH03.12.2014

Auch

19 Ob 2/16gOGH07.12.2016

Auch; Beisatz: Das Eintragungshindernis des § 5 Abs 2 RAO beruht nicht auf der Anwendung strafgesetzlicher Bestimmungen, sondern darauf, dass der Eintragungswerber ‑ wann immer ‑ Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen. (T3)

19 Ob 3/19hOGH17.10.2019

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19770912_OGH0002_000BKV00002_7700000_002

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