Normen
Bkd 81/90 | OGH | 24.01.1994 |
13 Bkd 5/04 | OGH | 17.10.2005 |
Auch; nur: Dem Rechtsanwalt, der als Vertreter einer OHG tätig war, ist es verwehrt, Gesellschafter gegen andere Gesellschafter bei Auseinandersetzungen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu vertreten. (T1); Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der eine Gesellschaft und einen Gesellschafter einmal vertreten hat, darf diesen Gesellschafter gegen einen anderen in einer Gesellschaftsangelegenheit später nicht mehr vertreten. (T2) |
9 Bkd 2/05 | OGH | 06.11.2006 |
Auch; Beisatz: § 14 RL-BA legt nur die allgemeine gesetzliche Regelung des § 10 RAO für einen speziellen Teil des Gesellschaftsrechtes aus, schränkt sie aber keineswegs wirksam ein. Selbst wenn der Disziplinarbeschuldigte den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH nur über Auftrag eines der beiden geschäftsführenden Gesellschafter gestellt hat, hat er, im Hinblick auf die Verpflichtung gemäß § 69 Abs 2 KO, damit auch die Interessen des zweiten geschäftsführenden Gesellschafters vertreten. Durch die Vertretung des ihm mit der Stellung des Konkurseröffnungsantrags beauftragenden geschäftsführenden Gesellschafters in einem folgenden Zivilprozess gegen den zweiten geschäftsführenden Gesellschafter, bei dem es letztlich um die Frage ging, ob der Konkurseröffnungsantrag zu Recht gestellt wurde, hat er einen Verstoß gegen § 10 RAO verwirklicht. (T3) |
14 Bkd 4/07 | OGH | 18.06.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Zwischen einer juristischen Person und deren Organen besteht keine Identität. Wenngleich der Vorstand einer juristischen Person für diese als Organ handelnd auftritt, kann keine Rede davon sein, dass es sich bei diesem Vertreter und der von ihm vertretenen Gesellschaft um ein- und dieselbe Person handle. (T4); Beisatz: Hier: Vertretung des Geschäftsführers einer GmbH und Vorstand eines Fußballclubs als Kläger in einem Verfahren, sowie Vertretung eines anderen Mandanten als Kläger in einem mit dem erstgenannten, nicht im Zusammenhang stehenden Verfahren gegen die GmbH und den Fußballclub als Beklagte stellt weder eine echte, noch eine unechte Doppelvertretung dar. (T5) |
16 Bkd 2/08 | OGH | 29.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Das Delikt der Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt ein Unternehmen und gleichzeitig einen Gesellschafter dieses Unternehmens gegen das Unternehmen vertritt. (T6) |
24 Os 1/14y | OGH | 12.03.2014 |
Auch |
20 Os 9/16y | OGH | 20.12.2016 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6 |
22 Ds 3/22v | OGH | 12.12.2022 |
Vgl; Beis nur wie T4 |
23 Ds 18/22g | OGH | 29.06.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19940124_OGH0002_000BKD00081_9000000_002
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