Rechtssatz
Die Erstattung von Anzeigen und ebenso ihre Androhung durch einen Rechtsanwalt hat eine sorgfältige und kritische Prüfung des Sachverhaltes zur Voraussetzung.
Bkd 21/77 | OGH | 19.09.1977 |
Veröff: AnwBl 1978,516 |
Ds 4/77 | OGH | 03.04.1978 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Leichtfertige Anzeige durch einen Richter als Verstoß gegen § 57 RDG. (T1) |
Bkd 63/84 | OGH | 03.12.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Aussichtslose Privatanklage. (T2) |
Bkd 136/84 | OGH | 09.09.1985 |
Vgl auch |
Bkd 88/85 | OGH | 11.05.1987 |
Vgl auch; Veröff: AnwBl 1988,44 |
1 Bkd 1/98 | OGH | 06.11.1998 |
Beisatz: Hier: Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt des Gegners. (T3) |
1 Bkd 3/98 | OGH | 26.07.1999 |
Beis wie T3 |
1 Bkd 5/97 | OGH | 04.10.1999 |
Beisatz: Hier kann unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegter Begleitumstände nicht davon die Rede sein, dass der Disziplinarbeschuldigte völlig unkritisch und in disziplinarrechtlich unvertretbarer Weise der Versuchung erlegen wäre, dem Kontrahenten aus nichtigem Anlass durch leichtfertig erhobene Anschuldigungen möglichst weitgehende Schwierigkeiten zu bereiten. (T4) |
4 Bkd 6/00 | OGH | 15.10.2001 |
Auch |
10 Bkd 1/02 | OGH | 04.11.2002 |
Auch |
16 Bkd 1/05 | OGH | 25.04.2005 |
Auch |
14 Bkd 4/05 | OGH | 08.05.2006 |
Auch; Beisatz: Dass der Disziplinarbeschuldigte durchaus nicht mit der zu fordernden Sorgfalt an die Sache herangegangen ist, ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „allenfalls" (Verdächtigung des Gegenvertreters des Prozessbetruges) und der pauschalen Beschuldigung nicht näher bezeichneter Mitarbeiter des Gegenvertreters. Das Wort „allenfalls" vermag den erhobenen Vorwurf schon deshalb nicht in beachtlichem Ausmaß zu relativieren, weil in der Folge undifferenziert die Übermittlung des Aktes an die Staatsanwaltschaft zu strafrechtlichen Ermittlungen „gegen die genannten Personen" beantragt wird. (T5) |
10 Bkd 5/05 | OGH | 06.11.2006 |
Beisatz: Eine leichtfertig erstattete Anzeige macht den Rechtsanwalt jedenfalls disziplinär verantwortlich, auch wenn sie nicht wissentlich falsch erhoben wurde und auch wenn hiezu ein Klientenauftrag vorgelegen ist. (T6) |
15 Bkd 2/07 | OGH | 26.11.2007 |
Auch |
12 Bkd 2/07 | OGH | 22.10.2007 |
Vgl; Beisatz: Wird ein schwerwiegender Vorwurf in qualifizierter Öffentlichkeit erhoben, und zwar im Rahmen einer Pressekonferenz, kann mit der Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Auch bei Erstattung einer Strafanzeige ohne gewissenhafte Prüfung des Sachverhalts geht die Rsp von einer schwerwiegenden Berufspflichtenverletzung und einer empfindlichen Beeinträchtigung des Standesansehens aus, weshalb auch in einem solchen Fall kein schriftlicher Verweis stattfinden darf. (T7) |
6 Bkd 4/07 | OGH | 10.12.2007 |
Auch; Beisatz: Es entspricht gefestigter Standesauffassung, dass eine Strafanzeige gegen einen anderen Rechtsanwalt nur nach vorheriger sorgfältiger und kritischer Prüfung des Sachverhaltes eingebracht werden, sie also nicht leichtfertig erstattet werden darf, ansonsten sie die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begründet. (T8) |
16 Bkd 11/10 | OGH | 31.01.2011 |
Auch; Beisatz: „Auch bei gerechtfertigter Androhung einer Strafanzeige ist die Ankündigung eines internationalen Haftbefehls jedoch offenkundig inadäquat.“ (T9) |
3 Bkd 3/11 | OGH | 12.09.2011 |
Auch |
24 Os 1/15z | OGH | 09.09.2015 |
Beis wie T7; Beisatz: Nichts anderes gilt, wenn ein Rechtsanwalt eine von einem Mandanten verfasste anonyme Sachverhaltsdarstellung an die Strafverfolgungsbehörde weiterleitet. (T10) |
22 Os 2/16h | OGH | 07.12.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Anregung einer Hausdurchsuchung in den Kanzleiräumlichkeiten eines anderen Rechtsanwalts im Rahmen der Erstattung einer Anzeige (auch) gegen diesen. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19770919_OGH0002_000BKD00021_7700000_001
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