OGH Bkd21/77 (RS0056158)

OGHBkd21/7719.9.1977

Rechtssatz

Die Erstattung von Anzeigen und ebenso ihre Androhung durch einen Rechtsanwalt hat eine sorgfältige und kritische Prüfung des Sachverhaltes zur Voraussetzung.

Normen

DSt 1872 §2 D
DSt 1990 §1 D
RAO §9

Bkd 21/77OGH19.09.1977

Veröff: AnwBl 1978,516

Ds 4/77OGH03.04.1978

Ähnlich; Beisatz: Hier: Leichtfertige Anzeige durch einen Richter als Verstoß gegen § 57 RDG. (T1)

Bkd 78/83OGH18.06.1984
Bkd 63/84OGH03.12.1984

Vgl auch; Beisatz: Aussichtslose Privatanklage. (T2)

Bkd 136/84OGH09.09.1985

Vgl auch

Bkd 88/85OGH11.05.1987

Vgl auch; Veröff: AnwBl 1988,44

1 Bkd 1/98OGH06.11.1998

Beisatz: Hier: Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt des Gegners. (T3)

1 Bkd 3/98OGH26.07.1999

Beis wie T3

1 Bkd 5/97OGH04.10.1999

Beisatz: Hier kann unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegter Begleitumstände nicht davon die Rede sein, dass der Disziplinarbeschuldigte völlig unkritisch und in disziplinarrechtlich unvertretbarer Weise der Versuchung erlegen wäre, dem Kontrahenten aus nichtigem Anlass durch leichtfertig erhobene Anschuldigungen möglichst weitgehende Schwierigkeiten zu bereiten. (T4)

4 Bkd 6/00OGH15.10.2001

Auch

10 Bkd 1/02OGH04.11.2002

Auch

16 Bkd 1/05OGH25.04.2005

Auch

14 Bkd 4/05OGH08.05.2006

Auch; Beisatz: Dass der Disziplinarbeschuldigte durchaus nicht mit der zu fordernden Sorgfalt an die Sache herangegangen ist, ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „allenfalls" (Verdächtigung des Gegenvertreters des Prozessbetruges) und der pauschalen Beschuldigung nicht näher bezeichneter Mitarbeiter des Gegenvertreters. Das Wort „allenfalls" vermag den erhobenen Vorwurf schon deshalb nicht in beachtlichem Ausmaß zu relativieren, weil in der Folge undifferenziert die Übermittlung des Aktes an die Staatsanwaltschaft zu strafrechtlichen Ermittlungen „gegen die genannten Personen" beantragt wird. (T5)

10 Bkd 5/05OGH06.11.2006

Beisatz: Eine leichtfertig erstattete Anzeige macht den Rechtsanwalt jedenfalls disziplinär verantwortlich, auch wenn sie nicht wissentlich falsch erhoben wurde und auch wenn hiezu ein Klientenauftrag vorgelegen ist. (T6)

15 Bkd 2/07OGH26.11.2007

Auch

12 Bkd 2/07OGH22.10.2007

Vgl; Beisatz: Wird ein schwerwiegender Vorwurf in qualifizierter Öffentlichkeit erhoben, und zwar im Rahmen einer Pressekonferenz, kann mit der Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Auch bei Erstattung einer Strafanzeige ohne gewissenhafte Prüfung des Sachverhalts geht die Rsp von einer schwerwiegenden Berufspflichtenverletzung und einer empfindlichen Beeinträchtigung des Standesansehens aus, weshalb auch in einem solchen Fall kein schriftlicher Verweis stattfinden darf. (T7)

6 Bkd 4/07OGH10.12.2007

Auch; Beisatz: Es entspricht gefestigter Standesauffassung, dass eine Strafanzeige gegen einen anderen Rechtsanwalt nur nach vorheriger sorgfältiger und kritischer Prüfung des Sachverhaltes eingebracht werden, sie also nicht leichtfertig erstattet werden darf, ansonsten sie die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begründet. (T8)

16 Bkd 11/10OGH31.01.2011

Auch; Beisatz: „Auch bei gerechtfertigter Androhung einer Strafanzeige ist die Ankündigung eines internationalen Haftbefehls jedoch offenkundig inadäquat.“ (T9)

3 Bkd 3/11OGH12.09.2011

Auch

4 Bkd 5/12OGH22.04.2013
10 Bkd 1/13OGH16.12.2013
24 Os 1/15zOGH09.09.2015

Beis wie T7; Beisatz: Nichts anderes gilt, wenn ein Rechtsanwalt eine von einem Mandanten verfasste anonyme Sachverhaltsdarstellung an die Strafverfolgungsbehörde weiterleitet. (T10)

22 Os 2/16hOGH07.12.2016

Auch; Beisatz: Hier: Anregung einer Hausdurchsuchung in den Kanzleiräumlichkeiten eines anderen Rechtsanwalts im Rahmen der Erstattung einer Anzeige (auch) gegen diesen. (T11)

28 Os 4/16xOGH18.05.2017

Vgl auch

27 Ds 2/17aOGH15.02.2018

Beis wie T3; Beis wie T8

26 Ds 4/17pOGH29.05.2018
20 Ds 1/19fOGH25.06.2019
27 Ds 1/21kOGH17.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19770919_OGH0002_000BKD00021_7700000_001

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