OGH Bkd15/89; Bkd103/90; (RS0055258)

OGHBkd15/89; Bkd103/90;10.3.2026

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der die Vertretung der verpflichteten Partei übernimmt, obwohl er in dem selben Zwangsversteigerungsverfahren zuvor - als Hypothekargläubiger - bereits in Verfolgung eigener Interessen tätig geworden ist, begeht das Disziplinarvergehen der Doppelvertretung.

Normen

DSt 1872 §2 B

Bkd 15/89OGH26.06.1989

Veröff: AnwBl 1990,705

Bkd 103/90OGH29.04.1991
20 Os 9/16yOGH20.12.2016

Vgl auch

23 Ds 5/25zOGH10.03.2026

vgl; Beisatz: Das Vorgehen eines nur für sich selbst einschreitenden Rechtsanwalts gegen seine Mandantin in eigener Sache und die gleichzeitige Übernahme eines Mandats für dieselbe, stellt zwar - mangels Übernahme eines neuen, für einen weiteren Mandanten übernommenen Mandats - keinen Fall der Doppelvertretung iSd §§ 10 Abs 1 RAO, 10 RL-BA 2015 dar (so schon 28 Ds 3/17f und 21 Ds 97/23w). Weil aber das in diesen Bestimmungen spezifisch normierte Verbot der Doppelvertretung bloß Ausfluss der in § 9 Abs 1 RAO angeordneten allgemeinen Treuepflicht ist, können die aus § 10 RL-BA 2015 ersichtlichen Prinzipien auch für eine Kollision der Eigeninteressen des Rechtsanwalts mit jenen seines Klienten ohne Weiters als Leitlinien dienen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19890626_OGH0002_000BKD00015_8900000_002

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