OGH 9Os27/76 (RS0094166)

OGH9Os27/7612.5.1976

Rechtssatz

Die im § 129 Z 3 StGB umschriebene Überwindung einer Sperrvorrichtung betrifft nur die Beseitigung der Sicherung von was immer für Gegenständen durch Schlösser, Ketten und der gleichen.

Auto

 

Normen

StGB §129 Z3

9 Os 27/76OGH12.05.1976

Veröff: ÖJZ-LSK 1976/212

12 Os 104/77OGH08.09.1977

Ähnlich; Beisatz: Hier: Fahrradschloss oder Bootskette mit Schloss. (T1)

9 Os 35/82OGH27.04.1982

Beisatz: Das bloße Abmontieren oder Losreißen des Gegenstandes wird daher von dieser Gesetzesstelle nicht (mehr) erfasst. (T2)

14 Os 119/88OGH28.09.1988

Beisatz: Sie erfaßt somit auch die Sicherung einer Geldkassette, die mittels einer Metallschiene am Zeitungsständer befestigt ist. (T3)

12 Os 15/91OGH11.04.1991

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Befestigung eines Autorades am Fahrzeug stellt keine Sperrvorrichtung dar. (T4)

12 Os 94/92OGH22.10.1992

Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen eines für ein Schloss typischen Sperrmechanismus steht der Einordnung einer (Plastikklammer) Klammer unter den Begriff "Sperrvorrichtung" entgegen. (T5)

12 Os 115/93OGH23.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Eine bloße (Lederschlaufe oder Stoffschlaufe) Schlaufe ist keine Sperrvorrichtung. (T6) <br/>Veröff: RZ 1994/67 S 244

12 Os 47/17dOGH18.05.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19760512_OGH0002_0090OS00027_7600000_003

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