OGH 9Os25/80 (RS0095773)

OGH9Os25/8022.4.1980

Rechtssatz

Hat der Täter Sachen in einem einhunderttausend Schilling übersteigenden Wert verhehlt, die ausschließlich aus einer Vortat stammen, bei der sich die fünf Jahre erreichende oder übersteigende Strafdrohung gleichfalls bloß aus dem Wert ergibt, dann kann ihm nur der erste, nicht auch zusätzlich der dritte Deliktsfall des § 164 Abs 3 StGB angelastet werden, weil ihm ansonsten die sich aus dem höheren Wert der verhehlten Sachen ergebende Qualifikation der Tat, die eine derart qualifizierte Vortat zwangsläufig zur Voraussetzung hat, doppelt zugerechnet würde.

Normen

StGB §164
StGB §164 Abs3
StGB §164 Abs4

9 Os 25/80OGH22.04.1980
12 Os 109/81OGH16.07.1981

Veröff: JBl 1982,48

13 Os 37/08bOGH14.05.2008
11 Os 76/17mOGH17.10.2017

Vgl; Beisatz: § 164 StGB isF BGBl I 2015/112. (T1)<br/>Beisatz: Die Begehungsformen des § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB sind untereinander austauschbar (alternatives Mischdelikt). (T2)<br/>Beisatz: § 164 Abs 4 StGB normiert kumulative Mischqualifikationen. (T3)<br/>Beisatz: Als Grundlage für die Annahme einer zu jener nach dem ersten Fall des § 164 Abs 4 StGB echt konkurrierenden Qualifikation nach dem dritten Fall dieser Bestimmung kommen daher nur Vortaten in Betracht, für deren höhere Strafbarkeit andere Umstände als gewerbsmäßige Begehungsweise und/oder die Höhe des Sachwerts (schon für sich allein) ausschlaggebend sind. (T4)

11 Os 54/20fOGH13.07.2020

Vgl; nur Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19800422_OGH0002_0090OS00025_8000000_001

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