OGH 9Os22/77 (RS0100480)

OGH9Os22/7719.4.1977

Rechtssatz

Hat das Bezirksgericht eine Tat mit rechtskräftigem Urteil rechtsirrig als ein in seine Zuständigkeit fallendes Delikt beurteilt, wiewohl rechtsrichtig eine in die Zuständigkeit des Gerichtshofs 1. Instanz fallende strafbare Handlung vorlag (hier: einfacher Diebstahl anstatt richtig Gesellschaftsdiebstahl), stellt der OGH die Gesetzesverletzung fest; es ist ihm aber im Rahmen der Entscheidung gemäß § 292 StPO verwert, das Urteil aufzuheben und die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens vor dem Gerichtshof 1. Instanz zu veranlassen, mag auch vor dem Gerichtshof 1. Instanz Verteidigerzwang bestehen, denn eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die Tat nunmehr durch den Gerichtshof (hier: Jugendschöffengericht) unter dem Gesichtspunkt des strenger strafbaren Delikts gereicht dem Verurteilten (mag auch keine strengere Strafe verhängt werden) im Ergebnis zum Nachteil.

Normen

StPO §292

9 Os 22/77OGH19.04.1977

Veröff: EvBl 1977/250 S 586

10 Os 5/78OGH25.01.1978
13 Os 155/95OGH08.11.1995

Vgl

15 Os 145/07yOGH18.02.2008

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0090OS00022_7700000_004

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