Spruch:
Der Vorgang, wonach ein Senat des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht am 23.April 1985 zum AZ 23 Bs 141/85 in einer der vom Personalsenat beschlossenen Geschäftsverteilung nicht entsprechenden Zusammensetzung über die von den Angeklagten Karl B*** sen., Stefan B*** und Adelinde B***
gegen das Urteil (des Einzelrichters) des Kreisgerichtes Korneuburg vom 29.Oktober 1984, GZ 12 a E Vr 603/84-25, erhobene (volle) Berufung entschied, verletzt das Gesetz in den (Verfassungs-)Bestimmungen der Artikel 83 Abs. 2, 87 Abs. 3 B-VG sowie in den Bestimmungen der §§ 32, 42 GOG und § 18 StPO. Dieses Urteil des Gerichtshofes zweiter Instanz wird aufgehoben und es wird dem Oberlandesgericht Wien aufgetragen, über die Berufungen der (drei) Angeklagten in einer der Geschäftsverteilung entsprechenden Senatszusammensetzung neuerlich zu entscheiden.
Text
Gründe:
Mit dem oben angeführten Urteil hat das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht den von den Angeklagten Karl B*** sen., Stefan B*** und Adelinde B*** gegen das Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Korneuburg vom 29.Oktober 1984, GZ 12 a E Vr 603/84-25 - mit dem die drei Angeklagten des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB sowie Stefan und Adelinde B*** außerdem auch noch des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt worden waren - ergriffenen Berufungen nicht Folge gegeben. An dieser Berufungsverhandlung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates 23 nahmen neben einem Richter dieses Senates, der anstelle des - zufolge eines dreitägigen Urlaubes vom 22. bis 24. April 1985 - verhinderten Senatsvorsitzenden den Vorsitz im Senat führte und einem weiteren Mitglied des genannten Senates (als Berichterstatter) noch ein an sich dem Senat 22 angehörender Richter des Oberlandesgerichtes als beisitzender Richter teil.
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund der gemäß § 22 Geo. kundgemachten Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Wien für das Jahr 1985, Jv 18.000-7a/84, vertreten in den einzelnen Senatsgruppen die Richter einander "in der endlosen Reihenfolge, in der ihre Namen als Senatsmitglieder in der Geschäftsverteilungsübersicht nach dem Namen des Verhinderten angeführt sind". Dies bedeutet, daß vorliegend die Mitglieder der Senate 24 bis 27 sowie 21 und 22 in der soeben beschriebenen Reihenfolge heranzuziehen gewesen wären. Nach den vom Obersten Gerichtshof beim Oberlandesgericht Wien veranlaßten Erhebungen hat der Vorsitzende des Senates 23 vor Antritt seines (am Montag, den 22. April 1985 beginnenden) Urlaubes am Nachmittag des (vorangegangenen letzten Arbeitstages, Freitag den) 19.April 1985 wegen der Verhinderung des den Mitgliedern des Senates 23 unmittelbar nachfolgenden (ersten) Ersatzmitgliedes (des Senates 24) - ohne Einhaltung der zuvor wiedergegebenen Vertretungsreihenfolge - ein ständig dem Senat 22 angehörendes und damit für den Senat 23 erst bei Verhinderung der Mitglieder der Senate 24 bis 27 und 21 zuständiges Ersatzmitglied stellig gemacht. Vom Stellvertreter des (verhinderten) Senatsvorsitzenden wurden am (Montag, den) 22.April 1985 - wiewohl dies nach Lage des Falles in zeitlicher und personeller Hinsicht noch möglich gewesen wäre - keine (weiteren) Schritte zwecks Gewährleistung einer der Geschäftsverteilung entsprechenden Senatsbesetzung (in der Berufungsverhandlung) am 23.April 1985 unternommen. Durch diese der Geschäftsverteilung nicht entsprechende (personell unrichtige) Zusammensetzung des Berufungssenates wurde das Gesetz in den im Spruch bezeichneten Gesetzesstellen verletzt (EvBl. 1973/213; vgl. hiezu auch VfGH 28.November 1986, B 670/86 und Klecatsky-Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht 3 ENr. 22 Abs. 2 zu Artikel 87 B-VG).
In Stattgebung der von der Generalprokuratur deshalb gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen und dem Oberlandesgericht - zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Mitwirkung des nach der (damaligen) Geschäftsverteilung (betreffend die Reihenfolge der Vertretung bei Dienstverhinderung) nicht zuständigen (Ersatz-)Mitgliedes einen für die Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die der Abstimmung (Beschlußfassung) vorangegangene Willensbildung im Senat hatte - die Erneuerung des Berufungsverfahrens aufzutragen.
Die Verständigung des Verteidigers und der (drei) Verurteilten vom Gerichtstag konnte im Hinblick darauf, daß die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde auf deren (schon) im Jahr 1985 erfolgte Anregung zurückzuführen ist, in welcher sie die Aufhebung des in Rede stehenden Urteils des Gerichtshofes zweiter Instanz begehrten - die Zielsetzung der Beschwerde sohin den Intentionen der von der Entscheidung Betroffenen entspricht - zur Vermeidung einer unangemessenen Verzögerung des (weiteren) Verfahrens (nämlich der nochmaligen Entscheidung des Berufungsgerichtes über das am 29. Oktober 1984 gefällte Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg) unterbleiben (§ 292 zweiter Satz StPO).
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