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§ 42 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 42.

Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich ‑ unbeschadet der §§ 25 Abs. 1 und 31 Abs. 1 ‑ auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte.