Oberlandesgerichte
§ 41.
Bei jedem Oberlandesgericht sind ein Präsident, ein Vizepräsident sowie die erforderliche Anzahl von Senatspräsidenten und Richtern zu ernennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Oberlandesgerichte
§ 41.
Bei jedem Oberlandesgericht sind ein Präsident, ein Vizepräsident sowie die erforderliche Anzahl von Senatspräsidenten und Richtern zu ernennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)