§. 40.
Die gerichtliche Beglaubigung ämtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisirung im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
Siehe auch § 430 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Legalisierung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000115
alte Dokumentnummer
N1189613471P
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