Rechtssatz
Zweck der - durch den Ausschluß der Anrechnung für die ersten drei Monate der Kündigungsentschädigung gemilderten - Anrechnungsvorschrift der § 1162 b ABGB und § 29 Abs 1 AngG ist es, eine Bereicherung des Arbeitnehmer durch Festsetzung entsprechender Schadensanrechnungsvorschriften zu verhindern. Es liegt im Wesen dieser Bestimmungen, daß erst mit dem Ende des Zeitraumes, für den der Dienstnehmer infolge vorzeitiger Lösung des Dienstverhältnisses seine vertragsmäßigen Ansprüche (in Form von Schadenersatzansprüchen!) behält, beurteilt werden kann, inwieweit tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, dh ob und inwieweit dieser Entschädigungsanspruch durch das, was sich der Dienstnehmer "infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat" gemindert oder fallweise sogar überhaupt aufgezehrt würde. Daher müssen die Ersatzansprüche den anrechenbaren Vorteilen (Ersparnis, Verdienst) immer retrospektiv für die jeweils deckungsgleichen Zeiträume gegenübergestellt werden (§ 48 ASGG).
SW: Arbeitnehmer — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Entlassung — Austritt — Angestellte — Ersatzpflicht — Ersatzanspruch — Einrechnung — Berechnung — Bemessung — Höhe — Entgelt
9 ObS 3/91 | OGH | 27.02.1991 |
Veröff: RdW 1991,240 = WBl 1991,297 |
8 ObS 250/98t | OGH | 24.06.1999 |
nur: Daher müssen die Ersatzansprüche den anrechenbaren Vorteilen (Ersparnis, Verdienst) immer retrospektiv für die jeweils deckungsgleichen Zeiträume gegenübergestellt werden. (T1); Veröff: SZ 72/107 |
9 ObA 135/03y | OGH | 17.12.2003 |
nur: Zweck der Anrechnungsvorschrift der § 1162 b ABGB ist es, eine Bereicherung des Arbeitnehmer zu verhindern. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_009OBS00003_9100000_001
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