OGH 9ObS3/87 (RS0083927)

OGH9ObS3/8717.6.1987

Rechtssatz

Eine frühere unrichtige Beurteilung der Unfallskausalität kann nicht nach § 183 Abs 1 und auch nicht nach § 99 Abs 1 ASVG korrigiert werden. Die Herabsetzung oder Entziehung der zuerkannten Leistung wegen eines bei der Gewährung unterlaufenen Irrtums ist nicht möglich; dem steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, die allerdings nur den Teil des Anspruches, der Gegenstand des Spruches der Entscheidung erfaßt.

Normen

ASVG §99 Abs1
ASVG §101
ASVG §183 Abs1

9 ObS 3/87OGH17.06.1987

Veröff: SZ 60/113 = SSV-NF 1/7

10 ObS 217/88OGH29.09.1988

Auch; Veröff: SSV-NF 2/96

10 ObS 209/94OGH27.09.1994
10 ObS 2351/96zOGH22.10.1996

Auch; nur: Die Herabsetzung oder Entziehung der zuerkannten Leistung wegen eines bei der Gewährung unterlaufenen Irrtums ist nicht möglich; dem steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. (T1) Beisatz: In § 101 ASVG ist eine Beschränkung der reformatio in peius verankert. (T2)

10 ObS 357/97sOGH19.05.1998

Vgl auch

10 ObS 139/98hOGH18.08.1998

Vgl auch; nur T1

10 ObS 233/01iOGH04.09.2001

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_009OBS00003_8700000_002

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