OGH 9ObS32/87 (RS0084338)

OGH9ObS32/8727.1.1988

Rechtssatz

Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht. Ein solcher kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlich, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. (hier: Gefügelockerung des 1. Lendenwirbelsäulenkörpers)

Normen

ASVG §175

9 ObS 32/87OGH27.01.1988

Veröff: SZ 61/20 = JBl 1988,399 = SSV-NF 2/7

10 ObS 110/89OGH18.04.1989

nur: Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht. (T1)

10 ObS 239/90OGH25.09.1990

Auch; Beisatz: Diese zum Anspruch auf Versehrtenrente entwickelte Judikatur ist auch für den Anspruch auf Familiengeld maßgeblich. (T2) Veröff: SSV-NF 4/113

10 ObS 130/91OGH09.07.1991
10 ObS 57/92OGH10.03.1992

Veröff: SSV-NF 6/30

10 ObS 150/94OGH28.02.1995

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBS00032_8700000_004

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