Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 603,04 Ust) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Daß die Vorinstanzen dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen für Gefäßchirurgie folgten, dem im Hinblick auf die spezifische medizinische Problematik des Falles ein besonderer Stellenwert zukam, ist das Ergebnis der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Entscheidend ist nicht, ob die Verletzung, die der Kläger bei dem Ereignis vom 18. April 1989 erlitt, unter normalen Umständen als Bagatellverletzung einzustufen wäre, sondern vielmehr, ob sie im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung im konkreten Fall eine zum Erfolg wesentlich mitwirkende Ursache war. Fest steht dazu, daß beim Kläger wohl eine krankhafte Veranlagung bestand, daß aber das Gangrän, das in der Folge zur Amputation der Zehen führte, durch die traumatische Einwirkung durch das aus Tischhöhe auf den Fuß fallende 2 kg schwere Eisenstück ausgelöst wurde sowie, daß der Zeitpunkt nicht absehbar ist, zu dem es ohne diese traumatische Einwirkung zum Entstehen eines Gangräns gekommen wäre. Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht. Ein solcher kann desungeachtet vorliegen, wenn durch das Unfallsgeschehen eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht wurde (SSV-NF 2/7). Dies ist hier der Fall. Daß auch andere traumatische, keineswegs alltägliche Ereignisse, wie etwa ein längerer Schuhdruck geeignet gewesen wären, ein Gangrän auszulösen, spricht nicht gegen die Qualifikation des Unfalles vom 18. April 1989 als wesentliche Teilursache des beim Kläger festgestellten Zustandes.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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