Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Text der hier anzuwendenden Verfallsklausel (§ 27a des KollV für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten) lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Verfallsfrist mit dem Entstehen des Anspruchs ihren Ausgang nimmt. Die von der Klägerin gewünschte Interpretation, dass die Frist (gemeint offenbar: wie bei Ansprüchen auf Schadenersatz) frühestens mit der Kenntnis vom Bestehen einer offenen Entgeltforderung zu laufen beginnen könne, würde den Zweck der Verfallsklausel völlig entwerten, der darin liegt, für eine möglichst rasche Bereinigung der noch offenen Ansprüche zu sorgen (RIS-Justiz RS0034417 ua).
Der vorliegende Fall ist auch mit Sachverhalten, in denen der Arbeitgeber eine rechtzeitige Geltendmachung vereitelte (vgl RIS-Justiz RS0034487 ua), nicht vergleichbar. Die Feststellungen (AS 55 f) geben keinen Anhaltspunkt für einen von der Beklagten veranlassten Irrtum, der der Klägerin möglicherweise unterlaufene Rechtsfolgenirrtum muss unbeachtlich bleiben (RIS-Justiz RS0008653).
Im Übrigen erschöpfen sich die Revisionsausführungen in der unzulässigen Geltendmachung bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmängel bzw im Aufzeigen von angeblichen Feststellungsmängeln, denen aber keine Relevanz zukommt.
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