OGH 9ObA95/95 (RS0060153)

OGH9ObA95/9512.7.1995

Rechtssatz

Wurde bei der Einräumung einer Nachfrist für das längst fällige Entgelt der Ausdruck "Anweisung" verwendet, ist daraus unmißverständlich und objektiv erkennbar, daß der rückständige Lohn so auszuzahlen ist, daß darüber am letzten Tag der Nachfrist (auf dem Konto) verfügt werden kann. Der Arbeitgeber muß daher die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, daß entsprechend allfälliger Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Banken die Gutschrift rechtzeitig erfolgt. (§ 48 ASGG).

Normen

GewO 1859 §82a litd

9 ObA 95/95OGH12.07.1995
9 ObA 289/97hOGH26.11.1997

Vgl auch; nur: Der Arbeitgeber muß daher die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, daß entsprechend allfälliger Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Banken die Gutschrift rechtzeitig erfolgt. (T1); Beisatz: Der Zeitpunkt der Kontrollgutschrift ist nicht erheblcih. (T2)

9 ObA 115/02fOGH10.07.2002

Auch

8 ObA 24/03tOGH26.06.2003

Vgl auch

9 ObA 31/20dOGH25.11.2020

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_009OBA00095_9500000_001

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