Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Was die unterlassene Einvernahme der beantragten Zeugen R***** und S***** anlangt, machen die Revisionswerber in unzulässiger Weise erneut einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel geltend (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 9), worauf nicht weiter einzugehen ist.
Entgegen dem Revisionsvorbringen geht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0026555) aus, nach der nicht jede Überschreitung von - auch mehreren - Unfallverhütungsvorschriften für sich eine grobe Fahrlässigkeit indiziert, sondern auf die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die für den Arbeitgeber bzw die ihm gleichgestellten Personen erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abzustellen ist (zuletzt 10 ObS 27/09g). Insbesondere berücksichtigt das Berufungsgericht auch, dass bei Beurteilung der Pflichten eines Unternehmens die Kriterien der Sachverständigenhaftung maßgeblich sind und somit ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0026555). Dass die Außerachtlassung jedweder Warnhinweise bei Bedienung einer, wie festgestellt wurde, noch im Probebetrieb befindlichen, neu konstruierten Maschine und die Unterlassung jedweder Reaktion auf erkanntes gefährliches Fehlverhalten der beteiligten Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist, liegt wohl auf der Hand. Der Einwand, es habe sich um keinen Probebetrieb mehr gehandelt, negiert die gegenteiligen Feststellungen. Insgesamt bewegt sich die im Einzelfall ergangene Beurteilung, dass den erst- und zweitbeklagten Parteien grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, jedenfalls im Rahmen der bisher zu § 334 ASVG ergangenen Rechtsprechung.
Zum behaupteten Verzicht der Klägerin: Das Berufungsgericht gibt das Tatsachen- und Beweisvorbringen der Beklagten korrekt wieder, wonach nur „das Schreiben" (gemeint: Beilage ./B) einen ausdrücklichen Verzicht auf Regressforderungen darstellen soll (AS 111). Auf einen früheren, sei es auch konkludenten, Verzicht haben sich die Revisionswerber daher im Verfahren erster Instanz aktenkundig nicht berufen.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision als unzulässig.
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