OGH 9ObA88/97z (RS0107424)

OGH9ObA88/97z26.3.1997

Rechtssatz

Bei der Frage, ob im Ausland tätige Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugehörig sind, ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der nunmehr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten eine organisatorische Eingliederung disloziert tätiger Dienstnehmer in viel weiterem Umfang möglich ist als in der Vergangenheit, als die Kontaktaufnahme auf größere Entfernungen wesentlich schwerer möglich war (im gegenständlichen Fall bejaht).

Normen

ArbVG §36 Abs1

9 ObA 88/97zOGH26.03.1997

Veröff: SZ 70/56

9 ObA 54/09wOGH02.06.2009
9 ObA 65/11sOGH16.09.2011

Vgl auch

9 ObA 79/13bOGH24.07.2013

Auch; nur: Bei der Frage, ob im Ausland tätige Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugehörig sind, ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2013/71

Dokumentnummer

JJR_19970326_OGH0002_009OBA00088_97Z0000_002

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