European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00087.25X.0423.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1 Nach ständiger Judikatur können nur sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen von Dienstbeschreibungen im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung eines davon berührten Anspruchs angefochten werden (vgl RS0109205; zuletzt 8 ObA 4/25h Rz 4; zur Dienstbeurteilung eines bei einer Stadtgemeinde beschäftigten Buslenkers siehe 9 ObA 29/12y). Bei einer Dienstbeschreibung handelt es sich um eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolgs bzw der Leistung des Angestellten (9 ObA 283/97a). Die daraus abgeleitete Beschränkung des Prüfungsmaßstabs auf eine qualifizierte Unrichtigkeit begegnet somit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
[2] 1.2 Die Klägerin, auf deren Dienstverhältnis zur Beklagten (unstrittig) das Vorarlberger Landesbedienstetengesetz 2000 (LBedG 2000) anwendbar ist, hat sich in der Berufung nicht gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf ihre – von der Überprüfungskommission (§ 81b Abs 1 lit d LBedG 2000) vorgenommene – Verwendungsbeurteilung gemäß § 13 Abs 1 und 7 LBedG 2000 gewendet. Diese selbständig zu beurteilende Rechtsfrage kann daher in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (vgl RS0043573 [insb T43]). Davon ausgehend begründet auch das behauptete Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Kausalität eines solchen Gutachtens keine erhebliche Rechtsfrage. Inwiefern die Prüfungs‑ und Entscheidungsbefugnisse der Überprüfungskommission im konkreten Fall präjudiziell sein sollen, legt die Revision nicht dar. Die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen ist aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0111271 [T2]; RS0088931 [T2]).
[3] 2. Das Berufungsgericht hat die oben dargestellte Rechtsprechung berücksichtigt. Es gelangte zum Ergebnis, dass die gutachterliche Verwendungsbeurteilung, mit der der Arbeitserfolg der Klägerin im Beurteilungszeitraum 2020, 2021 mit „nicht aufgewiesen“ festgesetzt wurde (§ 13 Abs 1 lit c LBedG 2000) weder unschlüssig sei noch gegen die Denkgesetze verstoße. Da die sachlichen Grundlagen für die Gesamtbeurteilung und das Gesamtkalkül angeführt wurden und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der gutachterlichen Verwendungsbeurteilung ein sittenwidriges Motiv zugrundelag, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Einzelfall (vgl 9 ObA 325/98d) nicht korrekturbedürftig (vgl auch 9 ObA 89/01f).
[4] Dem Umstand, dass im Gutachten keine konkreten Dienst‑ bzw Kernzeitverstöße der Klägerin aufgelistet sind, hat bereits das Berufungsgericht für die Beurteilung der Schlüssigkeit des Gutachtens keine entscheidende Bedeutung beigemessen, zumal aus den übrigen Ausführungen ohnehin klar hervorgehe, dass solche Verstöße das zentrale Argument der negativen Leistungsbeurteilung seien. Dem hält die Klägerin nichts Stichhältiges entgegen (vgl RS0043603 [T9]). Welche konkreten Ausführungen die Klägerin im Gutachten der Überprüfungskommission in Bezug auf die „besondere Coronasituation“ vermisst, lässt die Revision offen.
[5] Der Rechtsansicht der Klägerin, ihr sei während des gesamten Beurteilungszeitraums schon deshalb keine Verletzung der Kernarbeitszeiten vorzuwerfen, weil die Beklagte am 15. 3. 2020 angeordnet habe, dass die Einhaltung der Kernarbeitszeit nicht zwingend erforderlich sei, steht der unstrittige (vgl RS0121557 [T3]) Inhalt dieses im Verfahren vorgelegten Schreibens entgegen. Demnach wurde die Anordnung nämlich vorerst nur bis 30. 4. 2020 befristet. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Sonderregelung betreffend die Kernarbeitszeit ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen damit nicht vor.
[6] Auf den Abschluss einer von ihr noch in erster Instanz behaupteten Sondervereinbarung stützte sich die Klägerin in ihrer Berufung nicht mehr, sodass sie auch diesen Rechtsgrund in der Revision nicht mehr aufgreifen kann.
[7] 3. Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der unterlassenen Einvernahme eines von der Klägerin in erster Instanz beantragten Zeugen einen Verfahrensmangel verneint. Dieser kann daher in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl RS0042963 [insb T26]). Die ebenfalls gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erstgericht liegt nicht vor (vgl RS0006048 [T11]).
[8] 4. Der erkennende Senat teilt die von der Revision geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend § 82i LBedG 2000 nicht. Ein Verstoß gegen das Determinierungsgebot des Art 18 B‑VG liegt schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 82i Abs 2 lit c iVm § 13 Abs 1 und 4 LBedG 2000 nicht vor. Ebensowenig ist eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK) ersichtlich. Dass die Regelung betreffend die Hemmung der Vorrückung im Fall einer „negativen“ Verwendungsbeschreibung allenfalls von Regelungen in den Gesetzen anderer Bundesländer abweicht, begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das bundesstaatliche Prinzip dessen Anwendung auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber zueinander ausschließt (vgl 6 Ob 88/12b [Pkt 3.] mwN; VfSlg 13.235 [B. 2. d) bb)] mwN). Ebensowenig wird hier ein – ausnahmsweise den Gleichheitssatz verletzender – plötzlicher und intensiver Eingriff in erworbene Rechtspositionen durch Änderung der Rechtslage aufgezeigt (vgl RS0008687 [T22]). Für eine amtswegige Einleitung eines Normprüfungsverfahrens nach Art 89 Abs 2 B‑VG besteht daher kein Anlass.
[9] 5. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
