OGH 9ObA87/06v

OGH9ObA87/06v11.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Herbert Bernold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Franz R*****, vertreten durch Held Bering Aster & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) S***** GmbH, 2) S***** AG, beide *****, beide vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 2006, GZ 7 Ra 32/06i-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob die Auslegung von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung zutrifft oder nicht, kann immer nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044358; RS0042871; zuletzt etwa 9 ObA 42/06a). Umstände, die der hier vorzunehmenden Auslegung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung verleihen, vermögen die Revisionswerberinnen nicht aufzuzeigen. Dass Anlass der zu prüfenden Fragen die Auswirkungen von Gesetzesänderungen im Pensionsrecht sind, ändert nichts daran, dass es hier nicht um grundsätzliche Ausführungen zu diesen Gesetzesänderungen, sondern um die Auslegung ganz konkreter Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung geht, die keine richtungsweisenden Klarstellungen zum Pensionsrecht erforderlich machen.

Von einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann keine Rede sein.

Völlig unzutreffend ist der Vorwurf, dass das Berufungsgericht - weil es sich bei seiner Auslegung primär am Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen orientiert und das Vorliegen der von den Beklagten behaupteten Regelungslücke verneint hat - von der Rechtsprechung über die Auslegung von Betriebsvereinbarungen abgegangen sei. Zwar trifft es zu, dass bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung nicht nur deren Wortlaut sondern auch die sich aus diesem Wortlaut ergebende Absicht der Betriebsparteien zu berücksichtigen ist (9 ObA 48/99w; SZ 66/36 uva). Die Auffassung der zweiten Instanz, eine aus dem Wortlaut der Vereinbarung nicht ersichtliche Absicht der Betriebsparteien sei unbeachtlich, steht daher mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang. Dass sich das Berufungsgericht außerstande sah, die von den Beklagten behauptete Absicht der Betriebsparteien, die Versorgungsleistung mit dem frühest möglichen Pensionsalter, nach welcher Bestimmung auch immer, zu befristen, aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung abzuleiten, ist eine Frage des Einzelfalls, die keineswegs unvertretbar ist und daher die Zulässigkeit der Revision nicht begründen kann.

Dem Argument der Revisionswerberinnen, durch die Aufhebung der Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sei eine nachträgliche, von den Betriebsparteien nicht bedachte Regelungslücke entstanden, ist das Berufungsgericht mit dem zutreffenden Hinweis entgegen getreten, dass diese Bestimmungen auf Grund des Übergangsrechts weiter auf den Kläger anwendbar sind. Dies spricht aber für die vom Berufungsgericht vertretene Lesart, die darauf hinausläuft, dass die Versorgungsleistung - dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung entsprechend - für den Kläger mit dem Erreichen des für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer notwendigen Alters endet und dass die „Korridorpension" nur dann zu einer früheren Beendigung der Leistungen führt, wenn sie vom Kläger tatsächlich angetreten wird. Diese Auslegung der Betriebsvereinbarung durch die Vorinstanzen ist alles andere als unvertretbar. Dass eine andere Auslegung ebenfalls denkbar wäre, kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen (10 Ob 35/01x mwN).

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