European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00085.25B.0318.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger war von 2004 bis 2018 Angestellter der Beklagten. Ab 2013 war er Geschäftsleiter für den Bereich „Marktfolge“. Am 10. 2. 2010 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung in Form einer direkten Leistungszusage. Die Pension sollte von der Beklagten durch eine Versicherungsprämie in eine Rückdeckungsversicherung finanziert werden.
[2] § 12 der Vereinbarung sieht vor, dass „die Ansprüche aus diesem Vertrag erlöschen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalles durch Entlassung aus Verschulden des Begünstigten oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt des Begünstigten beendet wird oder der Begünstige vor Eintritt eines Leistungsfalles wegen grob schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsleiter der R*, abberufen wird. Bei allen anderen Formen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bleiben die Ansprüche aus dieser Pensionszusage im Umfang des Unverfallbarkeitsbetrages (Rückkaufswerte inklusive Gewinnbeteiligung) gemäß § 7 BPG erhalten. Im Hinblick auf die Verfügung des Unverfallbarkeitsbetrages gelten die Verfügungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 3 und Abs. 6 BPG. Über Verlangen des Begünstigten ist dieser auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres abzufinden, auch wenn gemäß § 7 Abs. 6 BPG der Unverfallbarkeitsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag übersteigt.“.
[3] Aufgrund von in einem Revisionsbericht aufgezeigten Verfehlungen des Klägers wurde er gekündigt, mit sofortiger Wirkung als Geschäftsleiter abberufen sowie vom Dienst freigestellt.
[4] Der Kläger begehrte die Zahlung von 35.000 EUR sA an Barabfindung aus der Pensionszusage. Die Pensionszusage unterliege dem BPG und damit auch der Regelung der Unverfallbarkeit nach § 7 Abs 1 BPG. Die Unverfallbarkeit sei bereits eingetreten und die in § 12 der Pensionszusage enthaltene Treuepflichtklausel unwirksam. Der Rückkaufswert der Pensionszusage betrage per 1. 1. 2019 107.196,79 EUR. Aus „advokatorischer Vorsicht“ werde vorerst nur ein Betrag von 35.000 EUR geltend gemacht.
[5] Die Beklagte bestreitet. Der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten als Geschäftsleiter grob verletzt. Seine Pensionsansprüche seien daher gemäß § 12 der Pensionszusage, die eine zulässige Treuepflichtklausel enthalte, erloschen. Unabhängig davon sei eine Barabfindung maximal bis zur Bagatellgrenze des § 1 Abs 2 und 2a PKG möglich.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bei der Pensionszusage handle es sich um eine direkte Leistungszusage im Sinn des BPG. Die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach § 7 BPG sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle BGBl I 2018/54 lägen vor. Treuepflichtklauseln – wie die in § 12 der Vereinbarung enthaltene – seien zwar im zeitlichen Anwendungsbereich des BPG unzulässig. Gravierende Treueverstöße des Arbeitnehmers rechtfertigten jedoch den Widerruf der Betriebspension. Davon sei hier auszugehen.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass der Klage zur Gänze stattgegeben wurde. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei die Unverfallbarkeit der vom Kläger erworbenen Anwartschaften eingetreten. Nach § 19 BPG könne durch Vereinbarung nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers vom BPG abgewichen werden. Da keiner der gesetzlichen Verfallstatbestände vorliege, sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der erworbenen Anwartschaften eingetreten. Der Einwand, dass eine Barabfindung nur maximal bis zur Bagatellgrenze des § 1 Abs 2 und 2a PKG möglich sei, sei im Hinblick auf § 12 der Pensionszusage nicht berechtigt.
[8] Die Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht dazu Stellung genommen habe, ob §§ 7 und 19 BPG der Geltendmachung von nach dem 1. 7. 1990 vereinbarten Treuepflichtklauseln, mit denen bei Pflichtverstößen ein Verfall von Anwartschaften aus direkten Leistungszusagen iSd § 2 Z 2 BPG vereinbart worden sei, entgegenstünden.
[9] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Der Kläger beantragt die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[11] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[12] 1. Nach § 1 Abs 1 BPG regelt dieses Gesetz die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden. Nach § 1 Abs 2 BPG gilt dieses Bundesgesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch für Zusagen an Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts.
[13] Dazu, ob durch den zweiten Absatz dieser Bestimmung der Regelungsumfang des ersten Absatzes erweitert werden sollte oder ob es sich um eine lex specialis handelt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 8 ObA 14/10g Stellung genommen. Dabei schloss er sich der in der Literatur vertretenen Auffassung an, nach der § 1 Abs 1 BPG ein Anwendungsvorrang zukommt. Das Gesetz sei auf Leistungszusagen an angestellte Fremdgeschäftsführer zur Gänze anzuwenden, weil § 1 Abs 2 BPG den Geltungsbereich des Abs 1 nicht einschränken, sondern partiell erweitern wolle. Der für Arbeitnehmer in Führungspositionen vorgesehene Schutz werde dadurch nicht eingeschränkt, sodass die Arbeitnehmereigenschaft einer Mitgliedschaft im Vertretungsorgan der juristischen Person vorgehe.
[14] Die Revision verweist zwar darauf, dass diese Entscheidung sich bislang als einzige mit der Thematik auseinandergesetzt hat, übergeht aber, dass sie in begründeter Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Literatur ergangen ist und allgemein zustimmend aufgenommen wurde (vgl Resch, DRdA 2012/38, 433; Resch in ZellKomm4, §§ 1, 2 BPG, Rz 13; Felbinger, Betriebliche Altersvorsorge4, S 17).
[15] Weshalb die ihr zugrunde liegenden Erwägungen, unrichtig sein sollen, wird in der Revision nicht dargelegt.
[16] Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in erster Instanz die Anwendbarkeit des BPG nicht bestritten wurde.
[17] 2. Nach Art VI Abs 1 Z 16 BPG tritt (ua) § 7 in der Fassung des BGBl I 2018/54 mit 21. 5. 2018 in Kraft und gilt für Beschäftigungszeiten aus direkten Leistungszusagen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen. Für Beschäftigungszeiten aus direkten Leistungszusagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegen, gelten die bisherigen Regelungen.
[18] Dass der Kläger die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit sowohl nach alter als auch neuer Rechtslage erfüllt und kein gesetzlicher Verwirkungsgrund vorliegt, wird in der Revision nicht bestritten.
[19] 3. Richtig ist, dass § 7 Abs 1 BPG die Formulierung „mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung“ enthält. Zugleich sieht § 19 BPG vor, dass die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der §§ 2 bis 18 BPG zustehen, – soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt – durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden dürfen. Vereinbarungen über die Unverfallbarkeit sind daher nach dieser Bestimmung nur zulässig, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die gesetzliche Regelung.
[20] § 7 BPG regelte und regelt aber in Abs 1 nur die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Eintritts der Unverfallbarkeit. Wenn daher auf „günstigere Vereinbarungen“ Bezug genommen wird, dann bezieht sich auch das nur auf Vereinbarungen über Voraussetzungen und Zeitpunkt des Eintritts der Unverfallbarkeit, etwa die Abstandnahme von Wartefristen. Die Modalitäten einer allfälligen Auszahlung eines Unverfallbarkeitsbetrags sind davon nicht umfasst.
[21] 4. Gemäß § 3 Abs 1 ArbVG sind Sondervereinbarungen, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Das Günstigkeitsprinzip greift auch bei Verzicht auf unabdingbare gesetzliche Ansprüche durch und ermöglicht eine sinnvolle Vertragsgestaltung (RS0051028). Dabei ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhangs liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen (RS0051060).
[22] Die Revision beruft sich zu einem Günstigkeitsvergleich ausschließlich auf das Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Auszahlung eines über das Gesetz hinausgehenden Unverfallbarkeitsbetrags einerseits gegenüber dem Entfall aller Ansprüche bei grober Pflichtverletzung andererseits. Damit wird von den beiden nach dem Gesetz bestehenden Möglichkeiten die Pensionsleistung in Anspruch zu nehmen, eine gegenüber dem Gesetz erweitert, zugleich aber der gänzliche Entfall der gesamten Pension für bestimmte, im Gesetz prinzipiell ausgeschlossene Fallkonstellationen – auch in § 7 Abs 1 Z 1 BPG aF war der Fall der Abberufung wegen grob schuldhafter Verletzung der Pflichten als Geschäftsleiter nicht geregelt – vorgesehen. Der erweiterten Möglichkeit der Auszahlung eines Einmalbetrags kommt aber nicht dieselbe Wertigkeit zu wie dem gänzlichen Entfall sämtlicher Ansprüche. Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass beide Bestimmungen in einen Gruppenvergleich einzubeziehen sind, so ist die Rechtsauffassung, dass dieser nicht zu Gunsten der Beklagten ausfällt, nicht korrekturbedürftig.
[23] Damit kommt aber hinsichtlich der Unverfallbarkeit der gesetzlichen Regelung der Vorrang gegenüber der davon zu Lasten des Arbeitnehmers abweichenden Vereinbarung zu.
[24] 5. Eine Treuepflichtklausel ist eine Regelung in betrieblichen Pensionsverträgen, die im Falle eines vom ehemaligen Dienstnehmer gesetzten in der Klausel näher umschriebenen und in irgendeiner Weise gegen die Interessen des ehemaligen Arbeitgebers verstoßenden Verhaltens den endgültigen Verfall der Pensionsleistungen oder der Anwartschaft, das Ruhen der Pensionsleistungen, die Aussetzung des Erwerbs von Anwartschaften bzw die Anrechnung anderweitiger Leistungen auf die Betriebspension vorsieht (9 ObA 197/94 ua).
[25] Nach der Übergangsbestimmung des Art V Abs 4 Z 3 BPG bleiben „vor dem 1. Jänner 1990 bestehende Regelungen in direkten Leistungszusagen, die abweichend von Artikel I dieses Bundesgesetzes (…) den Widerruf von Leistungen wegen eines Verhaltens des Leistungsberechtigten, das ihn des Vertrauens seines früheren Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt (insbesondere wegen Verstoßes gegen bestehende Konkurrenzklauseln), vorsehen, unberührt“.
[26] Richtig ist, dass zur Frage, inwieweit diese Übergangsbestimmung die Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln im Anwendungsbereich des BPG ausschließt, in der Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten werden (dagegen etwa: Tomandl, Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten im neuen Betriebspensionsrecht, ZAS 1991, 80; Schrammel in Schrammel/Kietaibl, BPG und PKG2 § 19 BPG Rz 21 ff; dafür Resch in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Art V BPG Rz 14 ff; Resch, Treuepflichtklauseln in Betriebspensionsvereinbarungen [Teil II], ecolex 1991, 631; Schima, Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen innerhalb und außerhalb der Geltung des Betriebspensionsgesetzes, JBl 1993, 494).
[27] 6. Im konkreten Fall wurden die vorgeworfenen Pflichtverletzungen aber weder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt, noch der Beklagten erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt. Vielmehr wurden die während des Arbeitsverhältnisses gesetzten und bekanntgewordenen Pflichtverletzungen des Klägers nicht zum Anlass für eine Entlassung genommen, sondern das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet.
[28] Schon aus diesem Grund kommt es auf die Frage, inwieweit die Vereinbarung zu einem Widerruf erworbener Ansprüche berechtigt oder ob allgemeine Rechtsgrundsätze einen nachträglichen Entfall der Anwartschaften oder Pensionsleistung rechtfertigen könnten, nicht an.
[29] 7. Der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RS0042776). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass aus § 12 der getroffenen Vereinbarung abzuleiten ist, dass, wenn der Pensionsanspruch aufrecht ist, auch die vereinbarten Auszahlungsbedingungen aufrecht bleiben, ist nicht zu beanstanden. Dass die Parteien beabsichtigten, in den Fällen, in denen der Pensionsanspruch grundsätzlich weiter besteht, diesen nur im gesetzlichen Umfang zu gewähren und einzelne aus der Vereinbarung ableitbare Besserstellungen gegenüber dem Gesetz ungeachtet des aufrechten Pensionsanspruchs entfallen sollten, ist nicht zu unterstellen. Dies wird im Übrigen in der Revision auch nicht behauptet.
[30] 8. Die Beklagte macht selbst geltend, dass der Kläger in seinem (fristgerecht) übermittelten Aufforderungsschreiben den Rückkaufswert der Versicherung (der unstrittig höher als der Klagsbetrag ist) geltend gemacht hat. Auf den Verfristungseinwand, der sich nur auf darüber hinausgehende Ansprüche beziehen kann, muss daher nicht weiter eingegangen werden.
[31] 9. Insgesamt gelingt es der Beklagten daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen ist.
[32] 10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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