OGH 9ObA85/24a

OGH9ObA85/24a21.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Andrej Mlecka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.771,62 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 22. August 2024, GZ 7 Ra 15/24s‑14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 2024, GZ 36 Cga 106/23w‑8, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00085.24A.1121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.544,90 EUR (darin enthalten 424,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Beklagte war bei der Klägerin bis 30. 9. 2023 beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung. Im Rahmen seiner Tätigkeit absolvierte der Beklagte drei Ausbildungen, für die jeweils eine Vereinbarung für einen Ausbildungskostenrückersatz getroffen wurde. Neben den Kosten der Ausbildung und der jeweiligen Bindungsfrist enthalten diese Vereinbarungen folgende Bestimmung: „Diese Rückzahlungsverpflichtung verringert sich anteilig für jeden begonnenen Monat der nach Ende der Ausbildung im Dienstverhältnis zurückgelegten Bindungsfrist.“

[2] Nach Beendigung des Dienstverhältnisses forderte die Klägerin den Beklagten zum Rückersatz der von ihr getragenen Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Aliquotierung in Höhe von insgesamt 34.524,19 EUR auf. In der Endabrechnung für den Monat September 2023 brachte sie einen Betrag von 750,19 EUR als Teil der Ausbildungskosten vom Nettogehalt des Beklagten in Abzug.

[3] Die Klägerin fordert die Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 33.771,62 EUR sA. Mit dem Beklagten sei vor jeder Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über den aliquoten Rückersatz der Ausbildungskosten abgeschlossen worden. Sämtliche dieser Vereinbarungen enthielten eine Aufschlüsselung der rückersatzpflichtigen Kosten sowie die vom Gesetz geforderte Aliquotierungsregelung.

[4] Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren und wendet die Unwirksamkeit der Ausbildungskostenvereinbarungen ein. In den Vereinbarungen fehle eine konkrete Berechnung, um welchen Bruchteil sich der von der Beklagten an die Klägerin allenfalls zurückzuerstattende Betrag für jeden Monat verringere. Dies habe die Gesamtnichtigkeit der Vereinbarungen zur Folge. Überdies müsse eine solche Vereinbarung schriftlich vor Beginn der jeweiligen Ausbildung abgeschlossen werden. Die von der Klägerin in der Endabrechnung eigenmächtig vorgenommene Einbehaltung von 750,19 EUR sei unwirksam. Weiters erhob der Beklagte Gegenforderungen von 3.594,56 EUR.

[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen, wonach sich die Rückzahlungspflicht jeweils anteilig für jeden begonnenen Monat der nach Ende der Ausbildung im Dienstverhältnis zurückgelegten Bindungsfrist reduziere, weiche von der gesetzlichen Regelung ab, weil sie keine Reduzierung um 1/36stel bzw 1/48stel pro Monat vorsehe. Dies führe zu einer Unwirksamkeit der jeweiligen Gesamtvereinbarung.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung Folge, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück an das Erstgericht. Wenn die Klägerin die zwischen den Parteien vereinbarte anteilige Verringerung der Rückzahlungsverpflichtungen des Beklagten für jeden begonnenen Monat der nach Ende der Ausbildung im Dienstverhältnis zurückgelegten Bindungsfrist im Sinn einer linearen Aliquotierung verstehe, entspreche dieses Verständnis jenem eines redlichen, verständigen Erklärungsempfängers. Das konkrete Ausmaß der monatlichen Reduktion der Rückzahlungsverpflichtungen könne ausgehend von der jeweiligen Bindungsdauer durch eine (relativ) einfache Rechenoperation ermittelt werden. Die Rückersatzvereinbarungen seien nicht deshalb gesetzwidrig und nichtig, weil darin die monatlichen Reduktionen des Rückerstattungsbetrags nicht in Form eines Prozentsatzes oder einer Bruchzahl ausgewiesen werden. Allerdings fehlten Feststellungen zur Höhe der von der Klägerin getragenen Ausbildungskosten, zur Rechtzeitigkeit der Rückersatzvereinbarungen und zu den vom Beklagten erhobenen Gegenforderungen. Auch sei zu erörtern, inwieweit Rückersatzvereinbarungen, die eine Rückzahlungspflicht auch dann vorsehen, wenn die Ausbildung vom Arbeitnehmer unverschuldet nicht (erfolgreich) abgeschlossen werde, nach § 879 ABGB unwirksam seien.

[7] Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde vom Berufungsgericht zur Frage zugelassen, ob eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung nur dann § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG entspreche, wenn darin die Höhe der monatlichen Rückzahlungspflicht konkret – etwa in Form eines Prozentsatzes oder einer Bruchzahl – ausgewiesen werde.

[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9] Die Klägerin beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

[10] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[11] 1. Nach § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG besteht eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten insbesondere dann nicht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet für jedes zurückgelegte Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.

[12] Die Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I 2015/152 (RV 903 BlgNR 25. GP  3) führt dazu aus: „Weiters wird in § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG klargestellt, dass in der Rückzahlungsvereinbarung zwingend zu vereinbaren ist, dass sich der vereinbarte Rückzahlungsbetrag anteilig für jeden im Arbeitsverhältnis nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zurückgelegten Monat anteilig verringert. Eine davon abweichende Ausgestaltung der zeitlichen Aliquotierung des Rückerstattungsbetrages (etwa eine jährliche Aliquotierung) ist aufgrund des zwingenden Charakters dieser Bestimmung unzulässig und hat die Unwirksamkeit der (gesamten) Rückzahlungsvereinbarung zur Folge. Günstigere Vereinbarungen, etwa die Vereinbarung einer vorzeitigen Reduktion der Rückzahlungspflicht (etwa eine wöchentliche Aliquotierung), sind zulässig.“

[13] 2. Die Aliquotierung ist linear zu verstehen, weshalb der Gesamtbetrag der rückzuerstattenden Ausbildungskosten entsprechend der verstrichenen Zeitperiode um gleiche Beträge zu vermindern ist (9 ObA 74/11i).

[14] 3. Zweck des § 2d AVRAG ist, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde. Nur so kann eine sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers vermieden werden (RS0127499 [T2]).

[15] 4. Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten, die die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, ausweist, ist nichtig und zur Gänze unwirksam (RS0124682). Einer entsprechenden Vertragsergänzung auf die gesetzlich zulässige Aliquotierung stehen Wortlaut, Zweck und gesetzgeberische Vorstellung entgegen (RS0124682 [T6]).

[16] 5. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die im konkreten Fall gewählte Formulierung, die Rückzahlungsverpflichtung verringere sich „anteilig für jeden begonnenen Monat der nach Ende der Ausbildung im Dienstverhältnis zurückgelegten Bindungsfrist“, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist nicht zu beanstanden.

[17] 6. Entgegen den Ausführungen im Rekurs ist nicht davon auszugehen, dass eine Angabe der monatlichen Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Prozentsätzen oder einer Bruchzahl für den Arbeitnehmer einen weitergehenden Informationsinhalt hat, als die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung. „Anteilig für jeden begonnenen Monat der Bindungsfrist“ bedeutet, wie der Rekurs selbst ausführt, nichts anderes als aliquot und entspricht daher – je nach Bindungsdauer – etwa 1/36stel oder 1/48stel der Kosten. Auch im Fall einer Prozentangabe oder einer Bruchzahl ist ein (einfacher) Rechenvorgang zur Ermittlung des konkreten Betrags erforderlich. Damit ist aber für den Arbeitnehmer die vom Gesetzgeber geforderte ausreichende Klarheit über seine mögliche Zahlungspflicht gegeben.

[18] Dass ein objektiver Erklärungsempfänger die konkrete Formulierung in einem anderen Sinn verstehen könnte, wird letztlich auch im Rekurs nicht behauptet.

[19] 7. Die im Rekurs zitierte Entscheidung 8 ObA 33/20s ist nicht einschlägig, weil dem dort zu beurteilenden Sachverhalt eine unrichtige, weil zu gering bemessene Aliquotierung zugrunde lag.

[20] 8. Insgesamt gelingt es dem Beklagten, der sich ausschließlich mit der Bestimmung des § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG und deren Anwendung durch das Berufungsgericht auseinandersetzt, nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Der Rekurs des Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[21] 9. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (RS0123222).

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