OGH 9ObA80/07s (RS0123841)

OGH9ObA80/07s20.8.2008

Rechtssatz

Ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz führt trotz des Schriftlichkeitsgebots des § 15j MuttSchG dennoch zum Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann.

Normen

MuttSchG §15h
MuttSchG §15i
MuttSchG §15j

9 ObA 80/07sOGH20.08.2008
9 ObA 80/10wOGH26.05.2011
8 ObA 93/11aOGH20.01.2012
8 ObA 15/12gOGH28.02.2012

Auch

9 ObA 158/16zOGH28.02.2017

Beisatz: Hier: Mündliche Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung von wöchentlich 38 auf 24 Stunden, nachdem bereits eine Teilzeitbeschäftigung von wöchentlich 24 Stunden bestand. (T1)<br/>Beisatz: Dem Umstand, dass das Ausmaß der Arbeitszeit der Dienstnehmerin bereits vor der zweiten Teilzeitbeschäftigung wöchentlich 24 Stunden betrug, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil auch die zweite Vereinbarung nur der Ermöglichung einer kinderbetreuungsbedingten Teilzeitbeschäftigung ‑ gleich ob diese zur Gänze oder nur zum Teil dem MSchG unterlag ‑ diente, ohne dass dadurch das Ausmaß der eigentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin (38 Stunden‑Woche) in Frage gestellt worden wäre. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080820_OGH0002_009OBA00080_07S0000_001

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